20  Erster  Abschnitt.  Die  allgemeinen  Lehren  des  Handelsrechts.

Zusatz.  Nach  dem  alten  HGB.  war  der  nicht  kaufmännische  Teil  des  HR.s
noch  weit  umfangreicher  als  nach  jetzigem  Recht.  Siehe  hierüber  unten  den  Zusatz  zu  8  10.

1.  Ver  Kaufmann.1
87.

Die  „Kaufleute“  im  Sinn  des  Handelsgesetzbuchs  zerfallen  —  wenn
wir  einstweilen  von  den  erst  unten  im  Gesellschaftsrecht  zu  besprechenden
handelsrechtlichen  Gesellschaften  absehns  —  in  zwei  Hauptgruppen:  die
Kaufleute  kraft  Gewerbebetriebes  und  die  Kaufleute  kraft  Eintragung.

I.  Kaufleute  kraft  Gewerbebetriebes  sind  alle  Personen,
  die  eines  der  Grundgeschäfte  des  Handels  gewerbemäßig  im  eignen
Namen  betreiben,  jedoch  mit  Ausnahme  der  Land=  und  Forstwirte  (1,  3).

1.  Die  Kaufleute  kraft  Gewerbebetriebes  müssen,  wie  dies  schon
ihr  Name  besagt,  ein  Gewerbe  betreiben.  Dies  ist  der  Fall,  wenn  sie

ihren  Geschäftsbetrieb  dem  äußern  Anschein  nach  planmäßig,  zwecks  Erzielung
  von  Gewinn,  in  privater  Art  führen.

a)  Gewerbemäßig  ist  ein  Betrieb  nur,  wenn  er  planmäßig  vorgenommen  wird.
Dies  trifft  z.  B.  zu,  wenn  jemand  zum  Betriebe  seiner  Geschäfte  ständig  Börsen  oder  Märkte
besucht  oder  einen  Laden  einrichtet  oder  Vorräte  anschafft  oder  sich  zwecks  Empfangs  von
Aufträgen  an  einer  Straßenecke  aufzustellen  pflegt.  Wer  dagegen  nur  nach  Gelegenheit
Botengänge  gegen  Entgelt  ausführt,  wird  dadurch  allein  noch  nicht  zum  Gewerbtreibenden,
mag  sich  auch  die  Gelegenheit  sehr  häufig  wiederholen.  Unerheblich  ist,  ob  der  „Plan“
sich  auf  eine  lange  oder  nur  auf  eine  kurze  Zeit  erstreckt:  auch  ein  Restaurationsbetrieb,
der  nur  für  die  Dauer  eines  Jahrmarkts  erfolgt,  ist  gewerbemäßig.

b)  Gewerbemäßig  ist  ein  Betrieb  nur,  wenn  er  zwecks  Erzielung  von  Gewinn  vorgenommen
  wird.  Dies  trifft  z.  B.  bei  Gesellschaftsvereinen  zu,  die  planmäßig  Weine  auch
an  Nichtmitglieder  verkaufen;  denn  es  ist  kein  Zweifel,  daß  sie  dies  nur  des  Gewinns  wegen
tun.  Verkauft  ein  Verein  dagegen  seine  Weine  bloß  an  seine  Mitglieder,  so  wird  er  dadurch
noch  nicht  zum  Gewerbtreibenden,  auch  wenn  er  bei  dem  Verkauf  einen  erheblichen  Gewinn
macht;  denn  hier  ist,  so  erwünscht  der  Gewinn  dem  Verein  sein  mag,  die  Gewinnerzielung
nicht  der  „Zweck“  des  Weinverkaufs,  sondern  der  Verein  befaßt  sich  mit  dem  Weinhandel
nur,  um  seinen  Mitgliedern  gefällig  zu  sein.

e)  Gewerbemäßig  ist  ein  Betrieb  nur,  wenn  er  in  privater  Art  vorgenommen  wird.
Dies  trifft  z.  B.  bei  einem  Bankgeschäft  zu,  auch  wenn  das  Reich  oder  ein  Bundesstaat
Geschäftsinhaber  oder  Geschäftsleiter  ist;  denn  der  Betrieb  eines  solchen  staatlichen  Bankgeschäfts
  stimmt  mit  dem  Betriebe  einer  vorsichtig  geführten  großen  Privatbank  in  den
allermeisten  Beziehungen  überein.  Dagegen  wird  z.  B.  der  Geschäftsbetrieb  eines  Notars
nicht  als  ein  gewerbemäßiger  angesehn  werden  können.

d)  Erforderlich  und  genügend  ist  es,  wenn  den  Voraussetzungen  zu  a  bis  c  dem
dußeren  Anschein  nach  genügt  ist.  Denn  andernfalls  wäre  die  Tatsache  der  Gewerbemäßigkeit,
  die  doch  die  Unterlage  für  eine  ganz  besondre  Gattung  des  Rechts  abgeben  soll,  unleidlichen
  Zweifeln  preisgegeben.  Und  zwar  weist  der  „äußere  Anschein“  nicht  auf  Erklärungen
  hin,  die  gegen  einzelne  Personen  abgegeben  werden,  sondern  auf  eine  Art  Offenkundigkeit
  für  den  allgemeinen  Verkehr.  Es  ist  also  ebenso  genügend  wie  unentbehrlich:

1  Schirrmeister  Z.  48  S.  418,  49  S.  29.
2  Siehe  unten  5#  104.