Begriff  des  Kaufmanns.  87.  21

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das  Auftreten  dem  Publikum  gegenüber  als  Geschäftsmann.3  —  Beispviele.  I.  A.  hat  in  den
Vogesen  ein  Gasthaus  eröffnet,  dessen  Betrieb  sich  äußerlich  von  dem  jedes  andern  ausgezeichnet
  geführten  Gasthauses  nicht  unterscheidet;  er  selber  weiß  freilich,  daß  ein  sehr
wesentlicher  Unterschied  vorhanden  ist:  sein  Gasthaus  kann  sich  nicht  nur  nicht  rentieren,
sondern  fordert  im  Gegenteil  jährlich  eine  Zubuße  von  10  000  Mark;  trotzdem  hat  er  den
Betrieb  unternommen  und  setzt  ihn  mutig  fort,  weil  er  als  guter  Elsässer  den  Fremdenverkehr
  in  den  Vogesen  auf  diese  Art  am  besten  zu  fördern  meint.  Hier  ist  A.,  obschon  ihm
eine  Gewinnabsicht  tatsächlich  fehlt,  dennoch  Gewerbtreibender.  Denn  er  tritt  nach  außen
wie  ein  Gewerbtreibender  auf.  II.  Der  Oberst  a.  D.  Frhr.  v.  B.  hat  die  Agentur  für
eine  Sektfabrik  übernommen,  hält  dies  aber  aus  Eitelkeit  möglichst  geheim;  er  tituliert  sich
deshalb  nicht  Agent  oder  Kaufmann,  sondern  nur  Oberst  oder  Baron,  besorgt  seine  Geschäfte
mit  Hülfe  seiner  Töchter  in  seiner  Privatwohnung  und  tut  gegenüber  jedem  Kunden  so,
als  befasse  er  sich  mit  Sektbestellungen  nur  gelegentlich  und  nur  aus  reiner  Gefälligkeit.
Hier  ist  v.  B.  nur  dann  Gewerbtreibender,  wenn  wenigstens  ein  Teil  seiner  Kundschaft
die  Komödie,  die  er  spielt,  durchschaut  und  ihn  als  Agenten  erkennt.

o)  Nicht  nötig  ist,  daß  der  Gewerbebetrieb  den  einzigen  oder  auch  nur  den  hauptsächlichen
  Beruf  des  Inhabers  darstellt.  Beispiel:  ein  aktiver  Minister,  der  den  von  einem
Verwandten  ererbten  Eisenhammer  durch  einen  Geschäftsdirektor  weiter  betreiben  läßt,
ist  für  seine  Person  Gewerbtreibender.

t)  Vielfach  wird  behauptet,  daß  die  Ausübung  einer  „höheren“  Berufstätigkeit,
wie  namentlich  die  eines  Arztes  oder  eines  Künstlers,  kein  Gewerbebetrieb  sei.4  Doch  steht
dem  entgegen,  daß  gerade  der  ärztliche  Beruf  ohne  jeden  Vorbehalt  in  der  Gewerbeordnung
zu  den  Gewerben  gezählt  wird  (RGewordn.  29).  Und  wichtiger  noch:  wenn  man,  was
nicht  bestritten  wird,  den  Apothekerberuf,  die  chemische  Industrie  und  das  Kunstgewerbe
als  echte  Gewerbe  ansieht,  so  ist  nicht  abzusehn,  worin  die  Superiorität  der  Arzte  und
Künstler  über  den  Gewerbtreibenden  liegen  soll.

2.  Die  Kaufleute  kraft  Gewerbebetriebes  müssen  ihren  Betrieb  in
eignem  Namen,  als  Prinzipale,  führen.  Dagegen  ist  es  nicht  erforderlich,
  daß  sie  in  den  Betrieben  persönlich  mitarbeiten.

Beispiel.  Wenn  ein  Kind  ein  Bankgeschäft  erbt  und  der  Vormund  das  Geschäft
im  Namen  des  Kindes  leitet,  ist  Kaufmann  das  Kind,  nicht  der  Vormund.

Der  Kaufmann  steht  zu  seinem  Gewerbebetriebe  regelmäßig  in  vierfacher  persönlicher
  Beziehung:  1.  er  arbeitet  in  dem  Betriebe  persönlich  mit;  2.  ihm  gehören  die  Betriebsmittel;
  3.  der  Betrieb  geht  auf  seine  Rechnung,  d.  h.  ihm  fällt  der  Gewinn  und
der  Verlust  des  Betriebes  zu;  4.  der  Betrieb  geht  auf  seinen  Namen.  Doch  können  diese
Beziehungen,  statt  in  eine  einzige  Person  auszulaufen,  sich  auch  voneinander  trennen,
und  dann  ist  Kaufmann,  wie  sich  aus  der  obigen  Begriffsbestimmung  ergibt,  nur  derjenige,
der  in  der  letzten  der  soeben  genannten  Beziehungen  zum  Geschäft  steht.  Es  ist  also  mit
dem  Kaufmannsbegriff  nicht  bloß,  wie  schon  oben  angeführt,  verträglich,  daß  der  Kaufmann
  in  seinem  Geschäft  gar  nicht  selbst  arbeitet,  vielmehr  andre  für  sich  arbeiten  läßt
(Betrieb  durch  fremde  Arbeit),  sondern  auch,  daß  Geld  und  Waren,  mit  denen  das  Geschäft
geführt  wird,  andern  gehören  (Betrieb  mit  fremden  Mitteln),  und  daß  der  Gewinn  des
Geschäfts  einem  andern  abgetreten,  der  Verlust  des  Geschäfts  von  eben  diesem  andern
erstattet  werden  muß  (Betrieb  für  fremde  Rechnung).  Ja  diese  dreifache  Art  der  Entfremdung
  zwischen  dem  Geschäftsinhaber  und  dem  Geschäft  kann  gleichzeitig  stattfinden,  allgemein
  bekannt  sein,  und  doch  gilt  nur  der  Namengeber,  nicht  der  „andre“  als  Kaufmann.
Und  das  ist  keine  bloße  Spielerei.  Es  kann  vielmehr  eine  ganz  ernstliche  Bedeutung  haben,

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Staub,  Exkurs  zu  §  5;  Düringer  1  S.  26.  Abw.  Ritter  S.  12;  Lehmann  S.  64.
4  Staub  Anm.  9  zu  #  1.  «  -"