22  Erster  Abschnitt.  Die  allgemeinen  Lehren  des  Handelsrechts.

daß  eine  dem  Geschäft  sachlich  fernstehende  Person  als  Geschäftsinhaber  vorgeschoben  wird,
während  die  an  dem  Geschäft  materiell  beteiligte  Person  versteckt  im  Hintergrunde  bleibt:
denn  dieser  Hintermann  erhält  vielleicht  für  seine  Person  die  Polizeierlaubnis  zum  Ge—
werbebetriebe  nicht,  oder  er  ist  minderjährig  und  sein  Geschäft  deshalb  fortwährend  der
Einmischung  des  Vormundschaftsgerichts  ausgesetzt;  die  Vorschiebung  einer  andern  Person
als  Geschäftsinhaber  soll  nun  beide  Schwierigkeiten  vermeiden.  Freilich  mag  das  Gesetz
eine  derartige  „Schiebung“  mißbilligen  oder  für  anfechtbar  erklären  oder  mit  Strafe  bedrohen.

  Aber  daß  die  Schiebung  deshalb  völlig  nichtig,  daß  nicht  der  Namengeber,  sondern
der  versteckte  Hintermann  als  Kaufmann  gelten  müsse,  läßt  sich  nicht  behaupten.  Dies
ist  vielmehr  nur  der  Fall,  wenn  die  Schiebung  auf  einem  reinen  Scheingeschäft  beruhen
sollte.  —  Aber  natürlich  muß  die  Namengebung  in  dem  oben  bezeichneten  Sinn  wirklich
durchgeführt  werden,  und  gerade  darin  zeigt  sich,  daß  sie  nicht  bloße  Spiegelfechterei  ist,
sondern  ihren  sachlichen  Inhalt  hat.  Wenn  also  der  angebliche  „Geschäftsführer"  beharrlich
aus  seiner  Rolle  fällt,  z.  B.  regelmäßig  die  Verträge  in  eignem  Namen  abschließt,  so  nutzt
es  nichts,  daß  nicht  er,  sondern  ein  andrer  als  „Geschäftsinhaber“  zum  H.sregister  angemeldet,
  auf  dem  Ladenschilde  und  in  dem  Ladenmietevertrage  bezeichnet  ist,  sondern  er
selbst  ist  alsdann  im  Sinn  des  Gesetzes  der  Namengeber,  der  Geschäftsinhaber,  der  „Kaufmann“.
  Gerade  solche  Fälle  sind  tatsächlich  nicht  selten,  z.  B.  wenn  die  Ehefrau  des  durch
einen  Konkurs  hindurchgegangenen  Geschäftsinhabers  das  Geschäft  ihres  Ehemannes
„UÜbernimmt“.

3.  Die  Kaufleute  kraft  Gewerbebetriebes  müssen  ihren  Betrieb  auf
eines  der  Grundgeschäfte  des  Handels  richten.  Welches  diese  Geschäfte  sind,
ist  in  einem  gesetzlichen  Kataloge  höchst  speziell  bestimmt.  Der  Katalog
führt  folgende  Geschäfte  auf  (1).

a)  Erstens:  die  Anschaffung  und  Weiterveräußerung  von  Waren  oder
Wertpapieren,  ohne  Unterschied,  ob  die  Waren  unverändert  oder  erst  nach
einer  Be=  oder  Verarbeitung  weiter  veräußert  werden.

a)  Anschaffung  und  Weiterveräußerung  sind  beides  dingliche  Verträge,
  die  Anschaffung  auf  den  Erwerb  des  Eigentums,  die  Weiterveräußerung
  auf  die  libertragung  des  Eigentums  an  dritte  gerichtet;  beiden  muß
ein  entgeltlicher  obligatorischer  Vertrag  zu  Grunde  liegen:  meistens  wird  es
ein  Kauf-,  seltener  etwa  ein  Werk-,  ein  Dienst-,  ein  Darlehnsvertrag  sein;
beide  müssen  derart  miteinander  zusammenhängen,  daß  die  Anschaffung
gerade  zum  Zweck  der  Weiterveräußerung  geschieht.“  Den  Gegensatz  zur
Anschaffung  bildet  namentlich  der  nicht  vertragsmäßige  Eigentumserwerb
durch  Urproduktion  (Ackerbau,  Bergbau,  Jagd,  Fischerei,  Spezifikation),
ferner  der  vertragsmäßige,  aber  unentgeltliche  Eigentumserwerb,  endlich
die  Übernahme  von  Sachen  zur  Verarbeitung  oder  zur  Veräußerung,
falls  das  Eigentum  der  Sachen  auch  nach  der  Verarbeitung  oder  bis  zur
Veräußerung  bei  dem  bisherigen  Eigentümer  verbleiben  soll.  Den  Gegensatz
  zur  Weiterveräußerung  bildet  namentlich  das  Behalten  zum  eignen
Gebrauch  oder  Verbrauch,  ferner  das  Verschenken,  das  Vermieten,  die
Zurückgabe  an  den  bisherigen  Eigentümer.

6)  Gleichgültig  ist,  ob  der  Anschaffende  die  angeschafften  Sachen

5  R.  6  S.  8,  21  S.  36,  27  S.  49,  31  S.  18.