Begriff  des  Kaufmanns.  Anschaffung  und  Weiterveräußerung.  87.  23

unverändert  weiter  veräußert  oder  vor  der  Weiterveräußerung  noch  be—
arbeitet  oder  verarbeitet.  Deshalb  ist  auch  die  Anschaffung  des  Arbeits—
materials  durch  Fabrikanten  und  Handwerker  und  seine  Weiterveräußerung
in  bearbeitetem  oder  verarbeitetem  Zustande  Grundgeschäft  des  Handels,
und  Fabrikanten  wie  Handwerker,  deren  Betrieb  hierauf  gerichtet  ist,  sind
Kaufleute  kraft  Gewerbebetriebes.  Doch  muß  bei  der  Bearbeitung  und
Verarbeitung  die  angeschaffte  Sache  als  Gegenstand  der  Arbeit  und  nicht
als  bloße  Zutat  zur  Arbeit  in  Betracht  kommen:  sie  muß  Arbeitsstoff  und
nicht  bloß  Arbeitsmittel  sein.“

7)  Die  Anschaffung  und  die  Weiterveräußerung  müssen  sich  auf
Waren  oder  Wertpapiere  beziehn.

aa)  Waren  sind  alle  beweglichen  Sachen  mit  Einschluß  des  Geldes,
aber  mit  Ausschluß  der  Urkunden.  Und  zwar  müssen  die  Waren  nicht  bloß
bei  der  Anschaffung,  sondern  auch  noch  im  Augenblick  der  Weiterveräußerung
beweglich  sein.  Den  Hauptgegensatz  zur  Anschaffung  und  Weiterveräußerung
von  Waren  bildet  also  nicht  bloß  die  Anschaffung  und  Weiterveräußerung
von  Grundstücken  durch  Grundstücksspekulanten,  sondern  auch  die  Anschaffung
  und  Weiterveräußerung  von  Baumaterial  durch  Bauunternehmer
  oder  Bauhandwerker,  falls  die  Veräußerung  dadurch  geschieht,  daß
das  Material  verbaut  wird  und  damit  aufhört  beweglich  zu  sein.“

86)  Wertpapiere  sind  alle  Urkunden,  die  ein  Recht  derart  verbriefen,
daß  das  Recht  nur  von  dem  Besitzer  der  Urkunde  ausgeübt  werden  kann.
Den  Hauptgegen##  bilden  die  gewöhnlichen,  nur  zu  Beweiszwecken
dienenden  Schuldscheine.

Beispiele.  I.  1.  Wer  gewerbemäßig  die  Lieferung  von  Umiformen  für  das  Heer
übernimmt  und  jede  Lieferung  in  der  Art  ausführt,  daß  er  die  jedesmal  zu  liefernden
Uniformen  aus  verschiedenen  kleinen  Fabriken  bezieht,  ist  unter  allen  Umständen  Kaufmann
kraft  Gewerbebetriebes;  denn  er  schafft  die  Uniformen  gewerbemäßig  an  und  veräußert
sie  ebenso  gewerbemäßig  weiter.  Darauf,  ob  die  Verträge,  die  er  einerseits  mit  der  Heeresverwaltung,
  andrerseits  mit  den  Fabriken  abschließt,  Kauf=  oder  Werkverträge  sind,  kommt
es  nicht  an.  2.  Dagegen  ist  nicht  Kaufmann  kraft  Gewerbebetriebes:  a)  ein  Hundehändler,
der  nur  Hunde  eigner  Zucht  verkauft;  b)  ein  Invalide,  der  als  Trödler  mit  allerhand  Sachen
handelt,  die  er  sich  zusammenbettelt;  c)  ein  Menageriebesitzer,  der  wilde  Tiere  ersteht,  nur
um  sie  dem  Publikum  gegen  Entgelt  zu  zeigen;  d)  ein  Logenschließer,  der  Operngläser
kauft,  nur  um  sie  an  die  Theaterbesucher  zu  vermieten.  Denn  zu  a)  und  b)  fehlt  die  Anschaffung,
  zu  c)  und  d)  fehlt  die  Weiterveräußerung.  3.  Ebensowenig  ist  Kaufmann  kraft
Gewerbebetriebes  ein  Zirkusdirektor,  der  Pferde  anschafft,  in  seinem  Zirkus  produziert
und  nach  einiger  Zeit  verkauft.  Freilich  schafft  er  die  Pferde  gewerbemäßig  an  und  veräußert
  sie  auch  gewerbemäßig  weiter.  Die  Weiterveräußerung  war  aber  nicht  der-mesk
der  Anschaffung.  II.  1.  a)  Kaufmann  kraft  Gewerbebetriebes  ist  nicht  bloß  der  Getreidehändler,
  der  das  Getreide  vom  Landwirt  kauft  und  unverändert  an  seine  Kunden  weiterveräußert,
  sondern  auch  der  Müller,  der  das  Getreide  gleichfalls  vom  Landwirt  kauft,  aber
an  seine  Kunden  erst  veräußert,  nachdem  er  es  zu  Mehl  vermahlen  hat.  b)  Ingleichen
ist  Kaufmann  kraft  Gewerbebetriebes  nicht  nur  der  Mehlhändler,  der  das  Mehl  vom  Müller

6  Lehmann--Ring  Anm.  52  zu  §+  1.
7  Siehe  RH.  13  Nr.  109,  15  Nr.  72;  RG.  14  S.  233;  Lehmann  S.  72.