24  Erster  Abschnitt.  Die  allgemeinen  Lehren  des  Handelsrechts.

kauft  und  unverändert  an  seine  Kunden  veräußert,  sondern  auch  der  Bäcker,  der  das  Mehl
ebenfalls  vom  Müller  kauft,  aber  erst  veräußert,  nachdem  er  es  zu  Brot  verbacken  hat.  c)  Ingleichen
  sind  Kaufleute  kraft  Gewerbebetriebes  nicht  bloß  die  Viehhändler,  sondern  auch  die
Fleischer,  nicht  bloß  die  Malz-  und  Hopfenhändler,  sondern  auch  die  Bierbrauer,  nicht  bloß  die
Kohlenhändler,  sondern  auch  die  Gasfabrikanten  u.  s.  w.  2.  a)  Nicht  Kaufmann  kraft  Gewerbebetriebes
  ist  der  Steinbruchbesitzer,  der  ausschließlich  die  Produkte  seines  eignen  Steinbruchs
  veräußert,  mag  er  sie  in  der  rohen  Form  verkaufen,  in  der  sie  sich  beim  Bruch  ablösen,
oder  sie  vor  dem  Verkauf  zu  sauberen  Würfeln  oder  Blöcken  verarbeiten;  denn  er  hat  sie
nicht  „angeschafft“,  sondern  als  Urproduzent  gewonnen.  b)  Ingleichen  ist  nicht  Kaufmann
kraft  Gewerbebetriebes  der  Kleinweber,  der  das  Garn,  das  er  verwebt,  von  einem  Großunternehmer
  geliefert  erhält,  und  es  nach  geschehener  Verwebung  an  ihn  zurückzuliefern
hat;  denn  auch  er  hat  das  Garn  nicht  angeschafft.  3.  a)  Kaufmann  kraft  Gewerbebetriebes
ist  der  Schneider,  der  den  Stoff  für  die  Anzüge,  die  er  anfertigt,  käuflich  einer  Tuchfabrik
entnimmt.  Er  istes  nicht,  wenn  die  Stoffe  ihm  von  seinen  Kunden  geliefert  werden;  freilich
liefert  er  auch  in  diesem  Fall  einen  Teil  des  Stoffs,  den  er  für  die  Anzüge  verwendet,  selber,
z.  B.  Futter,  Knöpfe,  Zwirn,  und  muß  sie  also  auch  selber  anschaffen;  das  ist  aber  bloß  Zutat
zur  Arbeit.  b)  Aus  demselben  Grunde  ist  Kaufmann  kraft  Gewerbebetriebes  der  Schuhmacher,
  der  neue  Stiefel  herstellt,  nicht  aber  der,  der  nur  alte  Stiefel  ausbessert.  c)  Aus
demselben  Grunde  ist  niemals  Kaufmann  kraft  Gewerbebetriebes  der  Maler  oder  der  Zahnarzt,
  obschon  jener  Leinwand  und  Farben,  dieser  Gold,  Porzellan  u.  dgl.  für  seine  Arbeit
anschaffen  muß.  III.  1.  a)  Der  Maurermeister  A.  entnimmt  käuflich  Backsteine  aus  dem
Baumaterialiengeschäft  des  B.,  der  sie  seinerseits  aus  verschiedenen  Ziegeleien  bezieht,
und  verwendet  sie  in  den  Bauten  des  Grundstücksspekulanten  C.  Hier  ist  B.  Kaufmann
kraft  Gewerbebetriebes;  denn  er  kauft  und  verkauft  bewegliche  Sachen.  Dagegen  ist  es
nicht  A.  und  C.:  A.  nicht,  weil  er  die  Steine  erst  mit  dem  Verbauen  an  D.  übereignet,  also
sie  zwar  als  bewegliche  Sachen  anschafft,  aber  als  unbewegliche  veräußert;  C.  nicht,  weil
sein  Gewerbe  sich  sowohl  bei  der  Anschaffung  wie  bei  der  Weiterveräußerung  auf  unbeweg
liche  Sachen  bezieht.  b)  Ein  gewerbemäßiger  Geldverleiher  ist  Kaufmann  kraft  Gewerbebetriebes;s
  denn  er  schafft  Geld  gewerbemäßig  an  und  veräußert  es  gewerbemäßig  weiter.
So  auch  dann,  wenn  er  das  Geld,  das  er  ausleiht,  aus  seinem  eignen  Vermögen  entnimmt,
indem  er  es  z.  B.  aus  seinem  Depot  bei  einer  Bank  abhebt  oder  Wertpapiere  verkauft;
denn  auch  hierin  liegt  eine  „Anschaffung“  des  Geldes,  und  zwar,  da  sie  von  einem  gewerbemäßigen
  Geldverleiher  ausgeht,  eine  gewerbemäßige.  2.  Wer  gewerbemäßig  Wechsel  kauft
und  verkauft,  ist  Kaufmann  kraft  Gewerbebetriebes.  Wer  gewerbemäßig  Forderungen,
die  nur  durch  gewöhnlichen  Schuldschein  verbrieft  sind,  zwecks  Weiterveräußerung  kauft,
ist  es  nicht.

b)  Zweitens:  die  Übernahme  der  Bearbeitung  oder  Verarbeitung
von  Waren  für  andre,  sofern  der  Betrieb  über  den  Umfang  des  Handwerks
hinausgeht.

a)  Die  Übernahme  der  Be-  oder  Verarbeitung  ist  stets  ein  entgeltlicher
  obligatorischer  Vertrag,  meist  ein  Werk-,  seltener  ein  Dienstvertrag.

ß)  Die  Be=  oder  Verarbeitung  muß  für  andre  geschehn.  Das  will
besagen:  sie  muß  nicht  bloß  von  andern  bestellt,  von  andern  zu  bezahlen
sein,  sondern  es  müssen  auch  die  zu  be=  oder  verarbeitenden  Sachen  von
andern  geliefert  werden.  Den  Gegensatz  bildet  die  Be=  oder  Verarbeitung
von  Sachen,  die  der  Übernehmer  der  Arbeit  selber  liefert,  sei  es,  daß  er
sie  für  sich  anschofft,  sei  es,  daß  er  sie  durch  Urproduktion  gewinnt.

s  Abw.  RH.  24  Nr.  8.