Begriff  des  Kaufmanns.  Bearbeitung  beweglicher  Sachen  für  andre.  87.  25

7)  Der  Betrieb,  in  dem  die  Be=  oder  Verarbeitung  übernommen
ist,  darf  seinem  Umfang  nach  kein  bloß  handwerksmäßiger  sein.  Dadurch
wird  diese  zweite  Gruppe  der  Grundgeschäfte  des  Handels  erheblich  enger
begrenzt  als  die  erste,  die  sich  auch  auf  die  Anschaffung  und  Weiterveräußerung
  in  handwerksmäßigem  Betriebe  erstreckt.

2)  Die  Be=  oder  Verarbeitung  muß  sich  auf  „Waren“  beziehen.
Hierunter  sind  wie  zu  a)  alle  beweglichen  Sachen  mit  Ausnahme  von  Urkunden,
  nicht  aber  Grundstücke  und  Grundstücksbestandteile  zu  verstehn.

Beispiele.  I.  Wir  stellen  nebeneinander  1.  den  Restaurateur,  der  Fleisch  verarbeitet,
das  er  vom  Fleischer  gekauft  hat;  2,  den  Färber,  der  Kleiderstoffe  färbt,  die  ihm  von  seinen
Kunden  zum  Färben  gegeben  sind  und  die  er  nach  geschehener  Färbung  den  Kunden  zurückzugeben
  hat;  3.  den  Inhaber  einer  Fischräucherei,  der  nur  Fische  räuchert,  die  er  selbst  oder
die  seine  Leute  für  ihn  gefangen  haben;  4.  den  Maler,  der  Hauswände  und  Hausdecken
anstreicht.  Hier  schafft  der  Restaurateur  zu  1.  bewegliche  Sachen  an  und  veräußert  sie  in
verarbeitetem  Zustande  weiter;  er  ist  also  immer  Kaufmann  kraft  Gewerbebetriebes,  selbst
wenn  sein  Betrieb  handwerksmäßig  ist.  Dagegen  bearbeitet  der  Färber  zu  2.  bewegliche
Sachen  für  andre;  er  ist  also  Kaufmann  kraft  Gewerbebetriebes  nur,  wenn  sein  Betrieb
mehr  als  handwerksmäßig  ist.  Der  Fischräucherer  und  der  Maler  endlich  tun  weder  das
eine  noch  das  andre,  jener  nicht,  weil  er  die  Fische,  die  er  räuchert,  weder  selber  „anschafft“,
noch  sich  von  seinen  Kunden  liefern  läßt,  sondern  durch  Urproduktion  gewinnt,  dieser  nicht,
weil  die  Wände  und  Decken,  die  er  bearbeitet,  unbewegliche  Sachen  sind;  sie  sind  also  Kaufleute
  kraft  Gewerbebetriebes  selbst  dann  nicht,  wenn  ihr  Betrieb  den  Umfang  des  Handwerks
  weit  übersteigt.  II.  Andre  Beispiele  von  Gewerbtreibenden,  die  bewegliche  Sachen
für  andre  be-  oder  verarbeiten,  sind  außer  dem  oben  zu  1,  2  genannten  Färber  die  Inhaber
von  Wäschereien,  Bleichereien,  Anstalten  für  chemische  Reinigung,  die  Inhaber  vieler
Appretur-  und  Dekatieranstalten  u.  s.  w.

o)  Drittens:  die  Übernahme  von  Versicherungen  gegen  Prämie.
Den  Gegensatz  bildet  die  Übernahme  von  Versicherungen  auf  Gegenseitigkeit;
  über  den  Unterschied  beider  und  darüber,  daß  auch  den  Versicherungsvereinen
  auf  Gegenseitigkeit  der  kaufmännische  Charakter  keineswegs
ganz  versagt  wird,  siehe  unten  im  Versicherungsrecht.

d)  Viertens:  die  Bankier=  und  Geldwechslergeschäfte.  Jene  bestehn
darin,  daß  jemand  bei  einem  Teil  seiner  Kundschaft  Geld  auf  Kredit  aufnimmt
  und  an  einen  andern  Teil  der  Kundschaft  auf  Kredit  wieder  ausgibt;
diese  bestehn  in  dem  Austausch  von  Geld  gegen  Geld.

Selbstverständlich  kommen  außer  der  Aufnahme  und  Verausgabung  von  Geld  auf
Kredit  noch  viele  andre  Bankiergeschäfte  vor,  z.  B.  der  (gewerbemäßige)  Ankauf  und  Verkauf
  von  Wertpapieren,  die  Verwahrung  fremder  Wertpapiere,  die  Vermittlung  öffentlicher
Anleihen,  die  Vermittlung  des  Giroverkehrs  und  der  Skontration,  die  Einlösung  von  Schecks
u.  s.  w.  Doch  brauchen  diese  Geschäfte  hier  nicht  erschöpfend  aufgezählt  zu  werden,  sondern
es  genügt  der  Hinweis  auf  jenes  eine  an  erster  Stelle  genannte  Geschäft.  Denn  es  gibt
tatsächlich  keinen  Bankier,  der  nicht  neben  andern  auch  dies  Geschäft  gewerbemäßig  betriebe.
Es  ist  also  dies  Geschäft  für  sich  allein  ein  völlig  ausreichendes  Kennzeichen  des  Bankiergewerbes:
  wer  es  gewerbemäßig  betreibt,  ist  Bankier,  wer  es  nicht  gewerbemäßig  betreibt,
ist  nicht  Bankier.  Insbesondre  unterscheidet  sich  der  gewöhnliche  Geldleiher  von  einem

Bankier  dadurch,  daß  er  die  Gelder,  die  er  seinen  Kunden  leiht,  nicht  von  andern  Kunden,
sondern  seinem  eignen  Vermögen  entnimmt.