26  Erster  Abschnitt.  Die  allgemeinen  Lehren  des  Handelsrechts.

Übrigens  ist,  soviel  ich  sehe,  die  Erwähnung  der  Bankier-  und  Geldwechslergeschäfte
als  Grundgeschäfte  des  H.s  ganz  überflüssig.  Denn  jeder,  der  die  Geschäfte  gewerbemäßig
betreibt,  betreibt  ohne  Ausnahme  auch  die  Anschaffung  und  Weiterveräußerung  von  Geld
gewerbemäßig,  ist  also  schon  nach  der  Regel  a)  Kaufmann  kraft  Gewerbebetriebes.

e)  Fünftens:  die  Ubernahme  der  Beförderung  von  Gütern  für  andre
gegen  Entgelt,  sei  es  zur  See,  sei  es  zu  Lande  oder  auf  Binnengewässern,
sowie  die  Geschäfte  der  Schleppschiffahrtsunternehmer.  Den  wichtigsten
Gegensatz  bildet  die  Beförderung  von  Gütern  für  eigne  Rechnung.

l)  Sechstens:  die  Ubernahme  der  Beförderung  von  Personen  gegen
Entgelt,  sei  es  zur  See,  sei  es  zu  Lande  oder  auf  Binnengewässern.  Doch
muß  die  Beförderung  zu  Lande  oder  auf  Binnengewässern  von  einer
„Anstalt“  übernommen  sein,  d.  h.  von  einem  Unternehmer,  der  die  Personenbeförderung
  fahrplanmäßig  besorgt.

Beispiel.  Kaufmann  kraft  Gewerbebetriebes  sind  die  Inhaber  von  Straßenbahn-,
Omnibus-,  Passagierschiff-,  Fährunternehmungen,  nicht  aber  auch  der  Inhaber  eines
Droschkengeschäfts.  Denn  jene  halten  bei  ihrem  Betriebe  einen  Fahrplan  ein,  dieser  nicht.

Andre  verstehn  unter  einem  anstaltsmäßigen  Betrieb  einen  Großbetrieboo  Danach
könnte  u.  U.  der  Inhaber  eines  sehr  großen  Droschkengeschäfts  Kaufmann  kraft  Gewerbebetriebes

  sein,  der  Inhaber  einer  kleinen  Fähre  nicht.  Warum  hat  aber  der  Gesetzgeber,
wenn  er  dies  wollte,  sich  nicht  ebenso  deutlich  ausgedrückt  wie  in  HGB.  42

8)  Siebentens:  die  Geschäfte  der  Kommissionäre,  der  Spediteure,
der  Lagerhalter,  der  Handlungsagenten  und  der  Handelsmakler.  Was
hierunter  zu  verstehn,  wird  erst  später  in  der  Lehre  von  dem  Kommissionsgeschäft,
  der  Spedition  u.  s.  w.  zu  zeigen  sein.

h)  Achtens:  die  Geschäfte  des  Buch-,  Zeitungs=  und  Kunsthandels
—  und  zwar  sowohl  die  Geschäfte  der  Verleger  wie  die  der  Sortimenter
und  Kolporteure.

i)  Neuntens:  die  Geschäfte  der  Druckereien  —  und  zwar  nicht  bloß
die  Geschäfte  der  Buchdruckereien,  sondern  auch  die  aller  andern  Vervielfältigungsanstalten,
  insbesondre  der  Steindrucker  und  Photographen!?  —
sofern  ihr  Betrieb  über  den  Umfang  des  Handwerks  hinausgeht.

4.  Ausgeschlossen  vom  Kreise  der  Kaufleute  kraft  Gewerbebetriebes
sind  die  Land=  und  Forstwirte,  und  zwar  nicht  bloß,  wenn  sie  ihren  Betrieb
auf  die  reine  Land=  oder  Forstwirtschaft  beschränken,  sondern  auch  dann,
wenn  sie  mit  dieser  irgend  ein  Nebengewerbe  verbinden.“

Beispiele.  I.  1.  Nicht  ist  Kaufmann  kraft  Gewerbebetriebes  ein  Gutsbesitzer,  a)  der,
um  seine  landwirtschaftlichen  Produkte  besser  auszunutzen,  Vieh  anschafft,  mästet  und  weiterveräußert,
  selbst  wenn  er  einen  Teil  des  Viehfutters  (Leinkuchen,  Rübenschnitzel)  nicht  selber
produziert,  sondern  käuflich  besorgen  muß,  d)  der  zur  Verwertung  seiner  Kartoffeln  eine
fabrikmäßige  Brennerei  anlegt,  selbst  wenn  er  in  der  Brennerei,  um  einen  Großbetrieb
zu  ermöglichen,  außer  den  selbstgebauten  auch  gekaufte  Kartoffeln  verwendet,  c)  der  für  den

9  Goldmann  S.  18  III.
10  Staub  Anm.  81  zu  *  1.
11  Ritter,  Arch.  f.  BR.  20  S.  291.