Kaufleute  kraft  Gewerbebetriebes.  87.  27

Bedarf  seines  Guts  eine  Schmiede  oder  Stellmacherei  einrichtet,  selbst  wenn  er  darin  auch
Arbeiten  für  die  Bauern  im  Nachbardorf  ausführen  läßt.  2.  Dagegen  ist  Kaufmann  kraft
Gewerbebetriebes  ein  Gutsbesitzer,  der  auf  seinem  Gut  eine  Zuckerfabrik  betreibt,  deren
Rübenbedarf  durch  seine  eigne  Produktion  noch  nicht  einmal  zur  Hälfte  gedeckt  wird.  Denn
dann  ist  die  Fabrik  nicht  mehr  ein  bloßes  Nebengewerbe  der  Landwirtschaft  II.  Ahnlich
steht  es,  wenn  ein  Forstwirt  eine  Sögemühle  oder  eine  Holzessigfabrik  anlegt  oder  nicht
bloß  mit  dem  eignen  Holz,  sondern  auch  mit  dem  Holz  der  Nachbarn  Handel  treibt.

5.  a)  Nicht  erforderlich  ist,  daß  die  Kaufleute  kraft  Gewerbebetriebes
ihrem  Geschäft  eine  Einrichtung  geben,  die  man  als  „kaufmännisch“  im
engeren  Sinn  bezeichnet,  oder  daß  ihr  Geschäft  einer  solchen  Einrichtung  auch
nur  bedürftig  wäre.  Denn  das  Wort  „kaufmännisch“  im  engeren  Sinn  bedeutet
  „den  Gebräuchen  größerer  Kaufleute  entsprechend“.  Zu  den  Kaufleuten
  kraft  Gewerbebetriebes  sollen  aber  nach  dem  Willen  des  Gesetzes
auch  kleine  Gewerbtreibende  gehören,  die  ihre  Geschäfte  tatsächlich  nicht
„kaufmännisch“  im  engeren  Sinn  zu  führen  pflegen  und  auch  nicht  „kaufmännisch“
  im  engeren  Sinn  zu  führen  brauchen.

Beispiel.  Der  im  zweiten  Beispiel  oben  zu  1  d  genannte  Oberst  v.  B.  kann  Kaufmann
  kraft  Gewerbebetriebes  auch  dann  sein,  wenn  seine  Agentur  so  unbedeutend  ist,  daß
sein  ganzer  geschäftlicher  Apparat  in  ein  paar  Briefbogen  und  einem  Notizbüchelchen  besteht.
Daß  an  seiner  Wohnung  sich  kein  Firmenschild  befindet,  daß  er  kein  Kontor  besitzt,  daß
er  keine  Buchhalter  beschäftigt  und  kaufmännische  Bücher  weder  führt  noch  nötig  hat,
kurz,  daß  sein  Gewerbebetrieb  durchaus  nicht  „kaufmännisch“  im  engeren  Sinn  ist,  macht
nichts  aus.  "

b)  Nur  bei  Betrieben,  die  auf  die  Be=  oder  Verarbeitung  beweglicher
Sachen  für  andre  gehn,  und  bei  Druckereien  gilt  eine  Ausnahme.  Denn
jene  wie  diese  müssen  ja,  wenn  ihr  Inhaber  Kaufmann  kraft  Gewerbebetriebes
  sein  soll,  über  den  Umfang  des  Handwerks  hinausgehn;  das  ist
aber  gleichbedeutend  damit,  daß  sie  einer  kaufmännischen  Einrichtung
bedürftig  sein  müssen.

6.  Nicht  erforderlich  ist  ferner,  daß  der  Eintritt  der  Kaufleute  kraft
Gewerbebetriebes  in  die  Kaufmannsklasse  dadurch  formell  zum  Ausdruck
kommt,  daß  der  Name,  unter  dem  sie  ihre  Geschäfte  betreiben,  in  dem  später
noch  näher  zu  besprechenden  Handelsregister  eingetragen  wird.  Freilich
ist  es  vielen  von  ihnen  zur  Pflicht  gemacht,  diese  Eintragung  herbeizuführen.
Sie  erlangen  aber  die  Kaufmannseigenschaft  auch  dann,  wenn  sie  die  Pflicht
nicht  erfüllen.

II.  Kaufleute  kraft  Eintragung  sind  alle  Personen,  die  andre
Geschäfte  als  die  Grundgeschäfte  des  Handels  gewerbemäßig  in  eignem
Namen  betreiben,  jedoch  mit  Ausnahme  der  Land=  und  Forstwirte,  die  ihren
Betrieb  auf  die  reine  Land=  oder  Forstwirtschaft  beschränken,  und  nur  unter
der  doppelten  Voraussetzung,  erstens  materiell,  daß  ihr  Betrieb  nach  Art
und  Umfang  eine  kaufmännische  Einrichtung  fordert,  zweitens  formell,
daß  der  Name,  unter  dem  sie  ihre  Geschäfte  betreiben  —  die  sog.  Firma  —
im  Handelsregister  eingetragen  ist  (2,  3).