28  Erster  Abschnitt.  Die  allgemeinen  Lehren  des  Handelsrechts.

1.  Hiernach  haben  die  Kaufleute  kraft  Eintragung  mit  den  Kaufleuten
kraft  Gewerbebetriebes  nur  gemeinsam,  daß  sie  einen  Gewerbebetrieb  in
eignem  Namen  führen  müssen.

2.  Dagegen  unterscheiden  sie  sich  von  ihnen  in  folgenden  Punkten.

a)  Die  Geschäfte,  auf  die  der  Gewerbebetrieb  eines  Kaufmanns
kraft  Eintragung  gerichtet  sein  muß,  sind  nicht  in  irgend  einem  gesetzlichen
Kataloge  einzeln  aufgeführt,  sondern  es  ist  nur  neggtiv  bestimmt,  daß  es
nicht  Grundgeschäfte  des  Handels  und  auch  nicht  Geschäfte  der  reinen
Land=  oder  Forstwirtschaft  sein  dürfen.  Dadurch  kommt  es,  daß  der  Kreis
der  Kaufleute  kraft  Eintragung  noch  mannigfacher  zusammengesetzt  und
noch  schwerer  zu  übersehn  ist  als  der  Kreis  der  Kaufleute  kraft  Gewerbebetriebes;
  es  können  zu  ihnen  gehören:  Land=  oder  Forstwirte,  die  außer
ihrer  Land=  oder  Forstwirtschaft  noch  ein  Nebengewerbe  betreiben,  Bergwerksbesitzer,
  Leihbibliothekare,  Grundstücksspekulanten,  Bauunternehmer,
Theaterunternehmer,  Besitzer  von  Privatschulen,  Auskunftsbureaus  u.  s.  w.

Beispiele.  I.  Ein  Gutsbesitzer,  der  lediglich  Obstzucht  treibt,  kann  niemals  Kaufmann
  kraft  Eintragung  werden,  auch  wenn  sein  Betrieb  nach  Art  und  Umfang  einer  kaufmännischen
  Einrichtung  bedarf  und  er  selber  aus  freien  Stücken  die  Eintragung  seiner
„Firma“  im  H.register  beantragt.  Denn  was  er  treibt,  ist  reine  Landwirtschaft.  II.  Anders,

sobald  er  eine  Fabrik  von  Apfelwein  eröffnet:  dies  ist  ein  Nebengewerbe  seiner  Landwirtschaft
  und  deshalb  geeignet,  ihn  zum  Kaufmann  kraft  Eintragung  zu  machen.

b)  Der  Gewerbebetrieb  eines  Kaufmanns  kraft  Eintragung  muß
so  groß  und  so  kompliziert  sein,  daß  er,  um  nicht  in  Unordnung  zu  geraten,
„kaufmännisch“  im  engeren  Sinn  eingerichtet  und  insbesondre  von  einer
ordentlichen  „kaufmännischen“  Buchführung  begleitet  sein  muß.

Hierzu  genügt  es  nicht,  daß  ein  Gewerbtreibender,  um  in  seinem  Geschäft  Ordnung
zu  halten,  sich  über  gewisse  geschäftliche  Vorkommnisse  schriftliche  Notizen  machen  muß,
z.  B.  über  die  bei  ihm  eintreffenden  und  über  die  von  ihm  ohne  Barzahlung  gelieferten
Waren;  denn  solche  „Notizen"  sind  auch  in  vielen  ganz  kleinen  und  ganz  einfachen  Betrieben
unentbehrlich.  Vielmehr  muß  sich  in  dem  Betriebe  das  Bedürfnis  zeigen,  daß  Aufzeichnungen
  nicht  bloß  über  irgendwelche  Einzelheiten  des  Geschäfts,  sondern  über  die  Geschäftslage
  im  ganzen  gemacht  werden  und  daß  diesen  Aufzeichnungen  ein  Plan  zu  Grunde
gelegt  wird,  der  ihre  Vollständigkeit,  Zuverlässigkeit  und  Ubersichtlichkeit  verbürgt;  denn
nur  wenn  diese  Voraussetzung  erfüllt  ist,  wird  aus  der  Anfertigung  bloßer  „geschäftlicher
Notizen“  eine  ordentliche  „kaufmännische  Buchführung".

c)  Ein  Kaufmann  kraft  Eintragung  erlangt  die  Kaufmannseigenschaft
nicht  schon  dadurch,  daß  er  tatsächlich  ein  Gewerbe  betreibt,  das  den  vorstehenden
  Voraussetzungen  genau  entspricht,  sondern  sein  Eintritt  in  die
Klasse  der  Kaufleute  muß  außerdem  dadurch  formalisiert  werden,  daß  seine
Firma  im  Handelsregister  eingetragen  wird:  erst  in  dem  Augenblick,  in  dem
diese  Eintragung  von  statten  geht,  wird  er  zum  Kaufmann.  Dabei  ist  aber
folgende  wichtige  Unterscheidung  zu  machen.

a)  Regelmäßig  ist  ein  Gewerbtreibender  gesetzlich  verpflichtet,  sobald
sein  Betrieb  nach  Art  und  Umfang  einer  kaufmännischen  Einrichtung  bedarf,