Kaufleute  kraft  Eintragung.  87.  29

die  Eintragung  seiner  Firma  im  Handelsregister  herbeizuführen,  und  wird
erforderlichenfalls  durch  Ordnungsstrafen  angehalten,  dieser  Pflicht  nach—
zukommen  (2a).  Es  steht  also  durchaus  nicht  in  seinem  Belieben,  ob  er
Kaufmann  werden  will  oder  nicht.

8)  Eine  Ausnahme  gilt  aber  zu  Gunsten  der  Land=  oder  Forstwirte
wegen  der  mit  ihrer  Land=  oder  Forstwirtschaft  verbundenen  Nebengewerbe
(3  II  a)  und  zu  Gunsten  gewisser  juristischer  Personen  (unten  8111,  2):  sie
haben  das  Privileg,  daß  es  in  ihrem  Belieben  steht,  ob  sie  ihre  Firma  registrieren
  lassen  wollen,  und  daß  ihnen  demgemäß  die  Eigenschaft  eines  Kaufmanns
  kraft  Eintragung  nicht  aufgezwungen  werden  kann.

Beispiele.  I.  Der  Bauunternehmer  A.  hat,  weil  sein  Geschäftsbetrieb  zwar  nicht
auf  Grundgeschäfte  des  H.s  ging,  aber  doch  allmählich  so  verwickelt  geworden  war,  daß  er
einer  kaufmännischen  Buchführung  bedurfte,  am  15.  März  1908  die  Eintragung  seiner
Firma  ins  H.  sregister  beantragt;  am  17.  März  ist  die  Eintragung  auch  tatsächlich  erfolgt;
am  16.  März  hat  A.  in  seinem  Geschäftsbetriebe  mündlich  eine  Bürgschaft  für  einen  seiner
Lieferanten  übernommen.  Hier  ist  die  Bürgschaft  nach  BGB.  766  mangels  Schriftform
ungültig.  Freilich  erkennt  HGB.  350  auch  eine  mündliche  Bürgschaft  als  gültig  an,  wenn
der  Bürge  Kaufmann  war.  Al.  ist  aber  erst  einen  Tag  nach  Übernahme  der  Bürgschaft
Kaufmann  geworden.  II.  Ein  Bergwerksbesitzer  hat  ein  Hüttenwerk,  ein  Gutsbesitzer  eine
Zuckerfabrik  errichtet;  jener  verhüttet  nur  Erze,  die  er  in  seinem  eignen  Bergwerk  gewonnen,
dieser  verbraucht  nur  Rüben,  die  er  auf  seinem  eignen  Grund  und  Boden  geerntet  hat;
beide  Betriebe  bedürfen  nach  Art  und  Umfang  einer  kaufmännischen  Einrichtung.  Hier
wird  jener  zur  Eintragung  seiner  Firma  im  H.  register  gezwungen,  dieser  nicht.

Zusatz.  Das  alte  HGB.  kannte  die  Kaufleute  kraft  Eintragung  noch  nicht.  Auch
bestimmte  es  den  Kreis  der  Kaufleute  kraft  Geschäftsbetriebes  etwas  enger  als  das  jetzige
Recht,  indem  es  z.  B.  die  Lagerhalter  nicht  zu  ihnen  zählte  (HGB.  I,  4,  271,  272).

Tortsetzung.
2

I.  Aus  den  Regeln  des  vorhergehenden  Paragraphen  folgt,  daß
der  Kreis  der  Kaufleute  im  Sinn  des  Handelsgesetzbuchs  teils  enger,  teils
weiter  ist  als  der  Kreis  derer,  die  man  im  täglichen  Leben  Kaufleute  nennt.

1.  Er  ist  enger;  denn  das  Handelsgesetzbuch  nennt  nur  die  Prinzipale
der  kaufmännischen  Betriebe  Kaufleute,  während  man  im  täglichen  Leben
den  Namen  Kaufmann  auch  Personen  beilegt,  die  in  einem  solchen  Betriebe
  bloß  als  Gehülfen  angestellt  sind.

2.  Er  ist  weiter;  denn  das  Handelsgesetzbuch  nennt  auch  die  Prinzipale
  zahlreicher  industrieller  Betriebe  Kaufleute,  die  man  im  täglichen
Leben  nicht  als  Kaufleute  zu  benennen  pflegt.

Man  vergleiche  hierzu  die  im  vorhergehenden  Paragraphen  genannten  Beispiele,
kann  sich  aber  ohne  Mühe  auch  neue  Beispiele  bilden:  Apotheker  und  Hufschmiede,  Hüttenbesitzer
  und  Restaurateure,  Grundstücksspekulanten  und  Theaterunternehmer,  Bierbrauer
und  Schiffsreeder  sind  entweder  immer  Kaufleute  oder  können  es  wenigstens  werden,

wenn  ihr  Betrieb  den  verwickelten  Voraussetzungen  entspricht,  von  denen  nach  dem  HGB.
der  Erwerb  der  Kaufmannseigenschaft  abhängt.