30  Erster  Abschnitt.  Die  allgemeinen  Lehren  des  Handelsrechts.

II.  1.  Zu  den  Kaufleuten  kraft  Eintragung  gehören  begriffsgemäß
nur  Gewerbtreibende,  deren  Betrieb  von  größerem  Umfang  ist;  denn  nur,
wenn  dies  der  Fall,  kann  man  sagen,  daß  ihr  Betrieb  „nach  Art  und  Umfang“
einer  kaufmännischen  Einrichtung  bedarf.  Dagegen  kommen  unter  den
Kaufleuten  kraft  Gewerbebetriebes  auch  Kleingewerbtreibende  vor,  deren
Betrieb  seinem  Umfang  nach  einer  kaufmännischen  Einrichtung  nicht  be—
dürftig  ist.  Doch  wagt  es  das  Gesetz  nicht,  solche  Kleingewerbtreibende,
obschon  es  sie  als  Kaufleute  gelten  läßt,  den  übrigen  Kaufleuten  völlig
gleichzustellen:  es  läßt  sie  nicht  an  dem  ganzen  Handelsrecht  teilnehmen,
sondern  verschließt  ihnen,  weil  sie  ihnen  zu  lästig  oder  gefährlich  sein  könnte,
manche  handelsrechtliche  Besonderheit.  Man  bezeichnet  deshalb  die  Kleingewerbtreibenden
  unter  den  Kaufleuten  als  Minderkaufleute
und  stellt  ihnen  alle  andern  Kaufleute  als  Vollkaufleute  gegenüber.!

2.  Zu  den  Minderkaufleuten  zählen  zunächst  sämtliche  Handwerker,
sofern  ihnen  nicht  etwa  die  Kaufmannseigenschaft  gänzlich  abgeht,  sodann
die  Inhaber  kleiner  Ladengeschäfte,  Höker  und  Hausierer,  kleine  Handelsmäkler,
  kleine  Frachtführer  u.  s.  w.  (4  I).

Das  Gesetz  führt  die  Handwerker  nicht  als  eine  Art  der  Kleingewerbtreibenden  auf,
sondern  stellt  sie  ihnen  als  eine  besondre  Art  Gewerbtreibender  zur  Seite  (4,  I).  Indes
kommen  Handwerker,  die  nicht  zugleich  Kleingewerbtreibende  wären  (sog.  Großhandwerken,
tatsächlich  nicht  vor:  sobald  ein  Handwerksbetrieb  den  Umfang  des  Kleingewerbes  über,

schreitet  und  demgemäß  seinem  Umfang  nach  eine  kaufmännische  Einrichtung  fordert,  hön
er  auf,  ein  Handwerksbetrieb  zu  sein.

Übrigens  ist  die  Landesgesetzgebung  ermächtigt,  die  Grenze  des  Kleingewerbes  mit
Ausnahme  des  Handwerks  nach  besondern  Merkmalen,  z.  B.  nach  der  Höhe  der  Gewerbesteuer,
  zu  der  die  Gewerbtreibenden  veranlagt  sind,  näher  zu  bestimmen  (4  III).  Doch
hat  bis  jetzt  kein  Staat  von  dieser  Ermächtigung  Gebrauch  gemacht.

3.  Die  Institute  des  Handelsrechts,  die  den  Minderkaufleuten  verschlossen
  sind,  sind:  die  Firma,'  die  Prokura,  die  Handelsbücher  (4  1).
Ferner  sollen  Vereinigungen  mehrerer  Personen  zu  einem  minderkaufmännischen
  Gewerbebetriebe  keine  offene  Handelsgesellschaft  und  keine
Kommanditgesellschaft  darstellen  (4  II).  Außerdem  sind  einige  Vorschriften
über  die  Form  der  Rechtsgeschäfte,  über  die  Vertragsstrafe  und  über  die
Bürgschaft  auf  Minderkaufleute  nicht  anwendbar  (351).

III.  Wenn  das  Registergericht  den  Geschäftsnamen  irgend  eines
Gewerbtreibenden  als  „Firma“  im  Handelsregister  einträgt,  erklärt  es
ebendadurch  stillschweigend,  daß  dieser  Gewerbtreibende  ein  Vollkaufmann
sei;  denn  wir  haben  ja  eben  gesehn,  daß  Minderkaufleute  und  umsomehr
Nichtkaufleute  dem  Firmenrecht  nicht  unterworfen  sind,  daß  sie  also  eine
echte  Firma  nicht  besitzen.  Selbstverständlich  kann  nun  diese  Erklärung  auf

1  Bovensiefen,  Minderkaufmann  (05);  Weiß,  Begriff  des  Minderkaufmanns  (05);
Lastig,  der  Gewerbtreibenden  Eintragungspflicht  (03).

2  Kammergericht  in  Falkmann  und  Mugdan,  Rechtspr.  d.  Oberlandesgerichte  8

S.  92;  Staub  Anm.  18  zu  &amp;  4.  Abw.  Lehmann  S.  81.
3  R.  55  S.  85.