Minderkaufleute.  Fälschliche  Eintragung  im  Handelsregister.  88.  31

einem  Irrtum  der  Registerbehörde  beruhn:  es  ist  wohl  möglich,  daß  der
Gewerbtreibende  trotz  der  Eintragung  seines  Geschäftsnamens  im  Handelsregister
  in  Wahrheit  Minderkaufmann  oder  Nichtkaufmann  ist.  Dennoch
legt  das  Gesetz  ihr  öffentlichen  Glauben  bei,  indem  es  das  folgende  bestimmt:
ist  der  Geschäftsname  eines  Gewerbtreibenden  als  Firma  im  Handelsregister
eingetragen,  so  kann  gegenüber  dem,  der  sich  auf  die  Eintragung  beruft,  nicht
einmal  einwandweise  geltend  gemacht  werden,  daß  der  Gewerbtreibende  in
Wahrheit  kein  Vollkaufmann  sei  (5).  Anders  ausgedrückt:  ein  Nichtkaufmann
oder  Minderkaufmann,  dessen  Geschäftsname  fälschlich  als  Firma  im  Handelsregister
  eingetragen  ist,  wird  gegenüber  dem,  der  sich  auf  diese  Eintragung
beruft,  unter  Ausschluß  des  Gegenbeweises  als  Vollkaufmann  „fingiert".

1.  Die  Fiktion  gilt  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  der  Gewerbtreibende
die  unrichtige  Eintragung  seines  Geschäftsnamens  im  Handelsregister  selbst
veranlaßt  hat  oder  ob  sie  ohne  sein  Vorwissen  von  einem  Unbefugten
herbeigeführt  ist.“  ·

2.  Die  Fiktion  gilt  sowohl  zu  Ungunsten  wie  auch  zu  Gunsten  des
Gewerbtreibenden.

3.  Die  Fiktion  gilt  sowohl  dann,  wenn  die  Partei,  die  sich  auf  die
Eintragung  im  Handelsregister  beruft,  den  Gewerbtreibenden  irrtümlich  für
einen  Vollkaufmann  gehalten  hat,  als  auch  dann,  wenn  sie  die  Unrichtigkeit
der  Eintragung  gekannt  hat.

4.  Die  Fiktion  gilt  nicht  absolut,  sondern  nur  gegenüber  dem,  der  sich
auf  die  Eintragung  privatrechtlich  beruft.  Sie  versagt  also  namentlich
dann,  wenn  die  Eigenschaft  eines  Gewerbtreibenden  als  eines  Vollkaufmanns
  vor  dem  Strafgericht  streitig  wird.“

5.  Die  Fiktion  versagt  ganz,  wenn  der  fälschlich  Eingetragene  in
Wahlheit  nicht  nur  nicht  Vollkaufmann,  sondern  überhaupt  nicht  Gewerbtreibender
  ist.

Beispiel.  Der  Besitzer  einer  kleinen  Braunkohlengrube  hat,  bloß  weil  er  in  einem
Jahr  mehr  verdient  hat  als  sonst,  aus  purer  Einfalt  angenommen,  sein  Betrieb  sei  einer
kaufmännischen  Einrichtung  bedürftig,  und  hat  es  durchgesetzt,  daß  seine  „Firma“  im  H.sregister
  eingetragen  ist.  Er  wird  demnach  als  Vollkaufmann  kraft  Eintragung  fingiert,
während  er  in  Wirklichkeit  nach  wie  vor  Nichtkaufmann  ist.  Das  zeigt  sich  u.  a.  praktisch
einerseits  darin,  daß  er  die  gerichtliche  Ermäßigung  einer  übermäßig  hohen  Vertragsstrafe,
die  er  einem  seiner  Kohlenabnehmer  versprochen  hat,  nicht  verlangen,  andrerseits  darin,
daß  er  von  seinen  kaufmännischen  Schuldnern  an  Verzugszinsen  nicht  die  bürgerlichen  4,
sondern  die  kaufmännischen  5%  beanspruchen  kann  (348,  352):  das  erste  ist  eine  Strafe,
das  zweite  eine  Belohnung  für  seine  Einfalt.

Sehr  zu  beachten  ist,  daß  die  hier  behandelte  Fiktion  viel  schärfer  ist  als  die  Fiktion
der  Richtigkeit  des  Grundbuchs;  denn  letztere  gilt  nur  zu  Gunsten  Dritter  und  auch  nur  unter
der  Voraussetzung,  daß  der  Dritte  die  Unrichtigkeit  des  Grundbuchs  nicht  gekannt  hat.

IV.  1.  Wenn  ein  Gewerbtreibender  mehrere  getrennte  Geschäftsbetriebe
  hat,  ist  seine  Kaufmannseigenschaft  für  jeden  Betrieb  getrennt  zu

4  Lehmann-Ring  Anm.  2  zu  3  5.  Abw.  Düringer  S.  84.
5  RG.  in  Straff.  4  S.  120.  6  Düringer  S.  58.