32  Erster  Abschnitt.  Die  allgemeinen  Lehren  des  Handelsrechts.

beurteilen.  Es  kann  also  sein,  daß  er  in  einem  Betriebe  Vollkaufmann
kraft  Gewerbebetriebes,  in  einem  andern  Kaufmann  kraft  Eintragung,
oder  Minderkaufmann  kraft  Gewerbebetriebes  oder  gar  Nichtkaufmann  ist.

2.  Dagegen  ist  für  jeden  in  sich  zusammenhängenden  Geschäftsbetrieb
die  Kaufmannseigenschaft  des  Inhabers  nur  einheitlich  zu  bestimmen,
selbst  wenn  der  Betrieb  in  seinen  einzelnen  Teilen  einen  verschiedenartigen
  Charakter  trägt.  Und  zwar  ist  dabei  folgende  Unterscheidung  zu
machen.

a)  Ist  ein  Teil  des  Betriebes  als  Hauptbetrieb  anzusehn  und  wird  der
Rest  nur  zur  Unterstützung  dieses  Hauptbetriebes  geführt,  so  ist  nur  der
Charakter  des  Hauptbetriebes  maßgebend.

b)  Trifft  diese  Voraussetzung  nicht  zu,  so  hat  der  kaufmännische  Teil
des  Betriebes  das  Ubergewicht  über  den  nichtkaufmännischen,  der  auf
Grundgeschäfte  des  Handels  gerichtete  Teil  über  den,  der  Geschäfte  andrer
Art  zum  Gegenstande  hat,  der  vollkaufmännische  Teil  über  den  minderkaufmännischen.
  Ein  Gewerbtreibender  ist  demnach  Vollkaufmann  kraft
Gewerbebetriebes,  auch  wenn  ein  Teil  seines  Betriebes  nicht  auf  Grundgeschäfte

  des  Handels  geht  und  nach  seinem  Umfang  einer  kaufmännischen
Einrichtung  nicht  bedarf.

Beispiele.  I.  Jemand  hat  von  verschiedenen  Verwandten  zuerst  ein  Landgut  in
Schlesien,  dann  eine  große  Spinnerei  in  Sachsen,  endlich  eine  kleine  Buchbinderei  in  Posengeerbt;
  die  Buchbinderei  betreibt  er  selbst,  weil  er  ein  einfacher  Mann  und  gelernter  Buchbinder
  ist;  dagegen  läßt  er  das  Landgut  durch  seinen  ältesten  Sohn  bewirtschaften  und  die
Spinnerei  durch  seinen  zweiten  Sohn  führen.  Hier  ist  er  als  Gutsbesitzer  Nicht-,  als  Spinnereibesitzer
  Voll-,  als  Buchbinder  Minderkaufmann.  II.  1.  Jemand  besitzt  eine  Berliner
Gepäckdroschke  und  befördert  mit  ihr  Personen  und  Gepäck.  Hier  ist  er  nicht  etwa  wegen
des  (nicht  anstaltsmäßig  betriebenen)  Personentransports  Nicht-,  wegen  der  Gepäckbeförderung
  Minderkaufmann,  sondern  wegen  seines  ganzen  Geschäfts  Nichtkaufmann;  denn  seine
Gepäckbeförderung  dient  nur  zur  Unterstützung  seiner  Personenbeförderung.  2.  a)  Jemandführt
  ein  kleines  Gasthaus  mit  einer  bescheidenen  Restauration,  die  von  gelegentlichen  Ausnahmen
  abgesehn  nur  für  Reisende  bestimmt  ist,  die  in  dem  Gasthause  Wohnung  nehmen.
Hier  ist  der  Wirt  Nichtkaufmann  sowohl  in  Ansehung  des  Gasthauses  wie  in  Ansehung
der  Restauration;  denn  der  Betrieb  des  Gasthauses  geht  nicht  auf  Grundgeschäfte  des  H.s
der  Betrieb  der  Restauration  aber  dient  nur  zur  Unterstützung  des  Gasthausbetriebes?
b)  Derselbe  Fall:  nur  dient  die  Restauration  für  Gäste  aller  Art.  Hier  ist  der  Wirt  sowohl
in  Ansehung  des  Gasthauses  wie  in  Ansehung  der  Restauration  Kaufmann;  denn  der  nicht
kaufmännische  Charakter  des  Gasthausbetriebes  muß  hier  vor  dem  kaufmännischen  Charakter
  des  Restaurationsbetriebes  weichen.  3.  a)  Ein  Arzt,  der  ein  Sanatorium  führt,  in
das  er  nur  seine  Patienten  und  deren  Begleitung  aufnimmt,  ist  nicht  Kaufmann  kraft  Gewerbebetriebes;
  denn  der  Restaurationsbetrieb  im  Sanatorium  dient  nur  zur  Unterstützung
der  ärztlichen  Behandlung  der  Patienten.  b)  Ist  aber  der  Betrieb  des  Sanatoriums  einschließlich
  der  Restauration  einer  kaufmännischen  Einrichtung  bedürftig,  so  ist  der  Arzt
verpflichtet,  seine  Firma  im  H.  Sregister  eintragen  zu  lassen  und  wird  dadurch  nicht  bloß  als
Sanatoriumsbesitzer,  sondern  auch  als  Arzt  Kaufmann  kraft  Eintragung.  Anders  die
herrschende  Meinung,  weil  sie  den  Arztberuf  nicht  für  ein  Gewerbe  hält.s

7  Langen,  Privatrechtl.  Stellung  der  Wirte  (02)  S.  9.
8  So  Kammergericht  2.  55  S.  283.