Erwerb  und  Verlust  der  Kaufmannseigenschaft.  88.  33

V.  Sehr  oft  wird  durch  Vorschriften  des  öffentlichen  Rechts  die  Befugnis
  zum  Gewerbebetrieb  ganz  ausgeschlossen  oder  von  der  Erfüllung
gewisser  Voraussetzungen  abhängig  gemacht.  Doch  sind  diese  Vorschriften
für  den  Erwerb  der  Kaufmannseigenschaft  unerheblich:  man  wird  Kaufmann,
wenn  man  einen  kaufmännischen  Gewerbebetrieb  im  Sinn  des  vorigen
Paragraphen  tatsächlich  eröffnet,  mag  man  auch  dabei  allen  jenen  Vorschriften
  offensichtlich  zuwidergehandelt  haben  (7).

Beispiele  hierhergehöriger  Vorschriften:  I.  Wer  den  selbständigen  Betrieb  eines
stehenden  Gewerbes  anfängt,  muß  der  zuständigen  Behörde  gleichzeitig  Anzeige  davon
machen  (RGewyOrdn.  14).  II.  Wer  einen  Gewerbebetrieb  im  Umherziehn  beginnen  will,
muß  sich  vorher  einen  Wandergewerbeschein  erteilen  lassen  (RGewrdn.  55).  III.  Ein
Beamter,  der  irgend  ein  kaufmännisches  Gewerbe  betreiben  will,  bedarf  dazu  der  Erlaubnis
seiner  vorgesetzten  Behörde.

VI.  Ein  Kaufmann  verliert  seine  Kaufmannseigenschaft,  sobald  eine
der  Voraussetzungen,  die  das  Gesetz  für  den  Erwerb  dieser  Eigenschaft
aufstellt,  nachträglich  fortfällt,  also  namentlich  dann,  wenn  er  seinen  Gewerbebetrieb
  aufgibt.

„  Ebenso  hört  ein  Kaufmann  kraft  Gewerbebetriebes  auf,  Kaufmann  zu  sein,  wenn
er  zwar  seinen  Gewerbebetrieb  fortsetzt,  aber  nicht  mehr  auf  Grundgeschäfte  des  H.8  richtet.
Dasselbe  gilt  für  den  Kaufmann  kraft  Eintragung,  wenn  sich  sein  Betrieb  nachträglich  so
verkleinert,  daß  er  nicht  mehr  einer  kaufmännischen  Einrichtung  bedarf  oder  wenn  seine
Fimma  im  H.psregister  rechtmäßig  oder  unrechtmäßig  gelöscht  wird.  —  Auch  daß  ein  Kaufmann
  in  Konkurs  verfällt,  nimmt  ihm  die  Kaufmannseigenschaft;  denn  mit  der  Konkurseröffnung
  endigt  sein  bisheriger  Geschäftsbetrieb.  So  selbst  dann,  wenn  der  Konkursverwalter
  den  Betrieb  fortsetzt;  denn  diese  Fortsetzung  geschieht  nicht  im  Namen  des  Gemeinschuldners.
  Dagegen  steht  nichts  im  Wege,  daß  der  Gemeinschuldner  noch  während
des  Konkurses  ein  neues  Geschäft  beginnt  und  dadurch  die  Kaufmannseigenschaft  von  neuem

zerlangt.  —  Tritt  ein  kaufmännisches  Geschäft  in  Liquidation,  so  bleibt  der  Inhaber  zunächst
Kaufmann;  denn  auch  im  Liquidationsstadium  kann  der  Geschäftsbetrieb  gewerbemäßig
lleiben?  —  Eine  kürzere  Unterbrechung  des  Geschäftsbetriebes  hebt  die  Kaufmannseigenshaft
  des  Geschäftsinhabers  nicht  auf:  auch  ein  durch  Pausen  unterbrochener  Betrieb  kann
einheitliches  Gewerbe  erscheinen.10

Zusatz.  Nach  dem  alten  HGB.  zählten  zu  den  Minderkaufleuten  außer  den
Handwerkern  I.  Trödler,  Höker,  Hausierer  „u.  dgl.  H.Sleute  von  geringem  Gewerbebetriebe“
II.  ewöhnliche  Fuhrleute  und  Schiffer;  III.  alle  Wirte  (HGB.  J,  10).  Die  oben  zu  III
erpähnie  Fiktion  war  dem  alten  HGB.  unbekannt.

2.  Das  Handelsregister.!
89.

I.  Da  der  Kaufmann  nicht  bloß  vereinzelt  mit  dieser  oder  jener
Person  ein  Geschäft  abschließt,  sondern  ständig  mit  größeren  Kreisen  von

.  23  Nr.  50;  Düringer  1  S.  36.
.  8  Nr.  11;  17  Nr.  38.
O  B.  1  S.  226.  Keyßner  2.  25  S.  449.  Rudorff,  Führung  des  H.  Sregisters  1  (82).
Spêing,  H.  Sregister  und  Firmenrecht  (84).  Delius  Z.  38  S.  427.  Cohn,  vandels  und

Cosack,  Handelsrecht.  7.  Aufl.