34  Erster  Abschnitt.  Die  allgemeinen  Lehren  des  Handelsrechts.

Personen  rechtsgeschäftlich  verkehrt,  so  sind  seine  Rechtsverhältnisse  auch
für  größere  Kreise  von  Personen  wichtig,  und  es  ist  deshalb  wünschenswert
sie  nach  Möglichkeit  offenkundig  zu  machen.  Diesem  Zweck  dienen  gewisse
öffentliche  Register.  Das  wichtigste  von  ihnen  ist  das  Handelsregister.

Das  H.  Sregister  führt  auf  die  Zunftmatrikeln  des  Mittelalters  zurück,  sollte  also

ursprünglich  nur  der  Zunftordnung,  nicht  aber  der  Offenkundigkeit  dem  Publikum  gegenüber
dienen.  Doch  hat  sich  auch  letzterer  Zweck  schon  früh  geltend  gemacht  (Lastig,  Florentiner
H.  register  1883;  ders.  Markenrecht  und  Zeichenregister  1890;  G.  Univ.-Gesch.  S.  241).
—  Später  wird  die  Anmeldung  von  Firmen,  Prokuren  u.  dgl.  beim  H.Sgericht,  bei  Wechselnotaren,
  bei  der  Börse  u.  s.  f.  oft  vorgeschrieben  (z.  B.  Augsb.  Wechselordn.  1778,  XI,  §&amp;  1;
preuß.  Landrecht  II,  8,  88  503,  618).

II.  Das  Handelsregister  wird  von  den  Amtsgerichten  geführt,  der
Regel  nach  von  jedem  Gericht  für  die  Kaufleute,  die  in  seinem  Bezirk  ihren
Geschäftssitz  haben  (R.  FG.  125).

Die  in  vielen  Staaten  eingerichteten  Organe  des  H.  sstandes  (insbesondre  in  Preußen
die  H.skammern),  die  Notare,  Steuerbehörden  u.  s.  w.  haben  die  Amtsgerichte  bei  der
Registerführung  zu  unterstützen  (R.  FG.  126;  pr.  AusfG.  z.  HGB.  3).—  In  den  Konsulargerichtsbezirken
  werden  für  deutsche  Reichsangehörige  H.sregister  durch  die  Konsuln  geführt
(RGes.  v.  7.  April  00  §  7  Nr.  2).  —  Nähere  Bestimmungen  über  die  Einrichtung  und  Führung
  des  Registers  erläßt  in  Preußen  der  Justizminister.  Im  Anhang  zu  diesem  Werk
ist  ein  Muster  eines  H.sregisters  abgedruckt.

III.  Das  Register  ist  öffentlich,  und  zwar  in  dreifacher  Art:  erstlich
kann  es  in  den  Dienststunden  von  jedermann  eingesehn  werden;  zweitens
kann  jedermann  sich  eine  beglaubigte  Abschrift  der  Registereintragungen
erbitten;  drittens  ist  sein  Inhalt  regelmäßig  durch  die  Zeitungen  bekannt
zu  machen  (9—11).

Die  Bekanntmachung  der  Registereinträge  muß  in  jedem  Fall  durch  den  Reichsanzeiger
  erfolgen,  der  derartigen  Angelegenheiten  eine  besondre  Beilage,  das  Zentralh.sregister,
  widmet  (10).  Außerdem  muß  die  Bekanntmachung  noch  durch  ein  oder  mehrere
andre  Blätter  geschehn;  diese  wählt  jedes  Gericht  nach  eignem  Ermessen  aus,  muß  abee
die  von  ihm  gewählten  Blätter  öffentlich  namhaft  machen  und  ist  an  seine  Wahl  ein  Kolenderjahr
  hindurch  gebunden,  auf  daß  die  Interessenten  wissen,  wo  sie  die  gerichtlichen
Bekanntmachungen  zu  suchen  haben  (11).

IV.  Das  Handelsregister  gibt  nur  ein  unvollständiges  Bild  von  den
Rechtsverhältnissen  der  Kaufleute:  so  groß  das  Interesse  des  Publikums
an  der  Vollständigkeit  der  Registereinträge  ist,  so  groß  ist  andrerseits  das
Interesse  der  Kaufleute,  schon  um  ihres  Kredits  willen  gewisse  rechtliche
Beziehungen  ihres  Geschäfts  geheim  zu  halten.

1.  Deshalb  gibt  das  Register  bezüglich  der  Einzelkaufleute  nur  den
bürgerlichen  Namen  des  Kaufmanns,  seine  Firma,  den  Ort  seiner  Handelsniederlassung,
  die  von  ihm  erteilten  Prokuren,  endlich,  wenn  er  in  Konkurs

Genossenschaftsregister  2.  Aufl.  (01).  Schultze--Görlitz,  Führung  des  H.s-  und  Musterregisters
  (93).  Lührs,  Folgen  der  falschen  Eintragung  im  H.  register  (98).  Finger,  konstitutive
  Firmeneintragungen  (00).  Ehrenberg,  Jahrb.  f.  Dogm.  47  S.  273.