Das  Handelsregister.  §  9.  35

verfällt,  die  Konkurseröffnung  an;  im  übrigen  verhält  es  sich  schweigsam
und  verrät  namentlich  über  die  Vermögensverhältnisse  der  Kaufleute  nicht
das  mindeste  (29,  32,  53).
2.  Eingehender  sind  die  Angaben  des  Registers  bei  den  Handelsgesellschaften.
  Hiervon  wird  im  Gesellschaftsrecht  näher  die  Rede  sein.
3.  Umgekehrt  sind  die  Minderkaufleute  (oben  S.  30)  vom  Register
ganz  ausgeschlossen.

V.  Die  Eintragungen  im  Handelsregister  erfolgen  nur  ausnahmsweise
von  Amts  wegen.  Regelmäßig  setzen  sie  dagegen  eine  Anmeldung  seitens
der  Beteiligten  voraus.  Diese  Anmeldung  hängt  in  einigen  Fällen  von  der
Willkür  der  Beteiligten  ab.  In  der  großen  Mehrzahl  der  Fälle  sind  die
Beteiligten  dagegen  zur  Anmeldung  gesetzlich  verpflichtet  und  werden  vom
Registergericht  durch  Ordnungsstrafen  zur  Erfüllung  ihrer  Pflicht  gezwungen.

Beispiele.  I.  Eine  Anmeldung  ist  nötig,  wenn  ein  Einzelkaufmann  ein  vollkaufmännisches
  Geschäft  neu  begründet;  dagegen  kann,  wenn  er  ohne  Erben  stirbt,  seine  Firma
im  H.sregister  auch  von  Amts  wegen  gelöscht  werden  (29,  31  II  b).  II.  Siehe  oben  S.  28c.

Die  Anmeldung  ist  dem  Registergericht  schriftlich  mit  beglaubigter  Unterschrift
einzureichen  oder  mündlich  zum  Protokoll  des  Registergerichts  zu  erklären;  sie  kann  auch
durch  Bevollmächtigte  erfolgen  (12;  R.FG.  128,  129).  —  Erfährt  das  Registergericht  einen
Vorfall,  der  zum  Register  angemeldet  werden  soll,  so  gibt  es  dem  Anmeldungspflichtigen
die  Anmeldung  binnen  bestimmter  Frist  unter  Androhung  einer  Ordnungsstrafe  bis  zu
300  Mark  auf;  nach  fruchtlosem  Ablauf  der  Frist  setzt  es  die  Ordnungsstrafe  fest  und  gibt  zugleich
  dem  Pflichtigen  die  Anmeldung  binnen  einer  zweiten  Frist  unter  Androhung  einer
neuen  Strafe  auf;  das  nämliche  gilt,  wenn  der  Pflichtige  auch  die  zweite  oder  eine  etwaige
weitere  Frist  versäumt  (14;  R.FG.  132,  133).  —  Die  Verfügungen  des  Registergerichts
erfolgen  ohne  Gehör  des  Pflichtigen;  nur  wenn  dieser  binnen  der  ihm  gesetzten  Frist  Einspruch
  gegen  die  Verfügung  erhebt,  beraumt  das  Gericht  einen  Termin  zur  mündlichen
Verhandlung  an  (R.  FG.  134  ff.).  —  Hängt  eine  Verfügung  des  Registergerichts,  insbesondre
  die  Androhung  einer  Ordnungsstrafe,  von  einem  streitigen  Rechtsverhältnis  ab,
so  kann  das  Registergericht  nach  freiem  Ermessen  die  Verfügung  aussetzen,  bis  über  das
Rechtsverhältnis  im  Prozeßwege  entschieden  ist;  Beispiel:  es  ist  nach  dem  Tode  eines  Kaufmanns
  streitig,  wer  die  Firma  des  Verstorbenen  als  Erbe  fortzuführen  befugt  ist  (R.  FG.  127).

Oft  sind  mehrere  Personen  anmeldungspflichtig.  Dann  muß  die  Anmeldung
grundsätzlich  durch  alle  diese  Personen  erfolgen.  Doch  genügt  auch  die  Anmeldung  eines
einzigen  Beteiligten,  wenn  durch  eine  rechtskräftige  oder  vollstreckbare  Entscheidung  des
Gerichts  gegenüber  den  andern  Beteiligten  festgestellt  ist,  entweder  daß  sie  zur  Mitwirkung
bei  der  Anmeldung  verpflichtet  sind,  oder  daß  das  Rechtsverhältnis,  auf  das  die  Anmeldung
sich  bezieht,  zu  Recht  besteht  (16).  Beispiel:  A.  erklärt  eine  zwischen  ihm  und  B.  begründete
offene  H.Sgesellschaft  für  ungültig,  noch  ehe  sie  im  H.sregister  eingetragen  ist;  hier  kann
die  Gesellschaft  auf  einseitige  Anmeldung  B.s  eingetragen  werden,  wenn  dieser  ein  rechtskräftiges
  Erkenntnis  gegen  A.  erwirkt,  das  sich  für  die  Gültigkeit  der  Gesellschaftsgründung
ausspricht.

VI.  Die  Wirkung  der  Eintragung  ist  sehr  verschieden  bestimmt.

1.  Die  Regel  ist,  daß  die  Eintragung,  sobald  sie  ordnungsmäßig
bekannt  gemacht  wird,  „rechtsbestärkend“  wirkt,  wie  folgt  (15  I,  II).

—.

2  RG.  65  S.  413.