36  Erster  Abschnitt.  Die  allgemeinen  Lehren  des  Handelsrechts.

a)  Solange  eine  Tatsache,  die  im  Handelsregister  eingetragen  werden
soll,  nicht  eingetragen  und  ordnungsmäßig  bekannt  gemacht  ist,  kann  sie
von  dem,  den  sie  angeht,  einem  Dritten  nur  dann  entgegengesetzt  werden,
wenn  sie  ihm  erweislich  bekannt  gewesen  ist.

b)  Ist  die  Tatsache  dagegen  eingetragen  und  ordnungsmäßig  bekannt
gemacht,  so  muß  jeder  Dritte  sie  gegen  sich  gelten  lassen,  es  sei  denn,  daß
er  sie  nachweislich  weder  kannte  noch  kennen  mußte.

Beispiel.  Der  Vollkaufmann  A.  hat  die  Prokura,  die  er  dem  B.  vor  Jahren  erteilt
hat,  am  1.  März  1909  widerrufen;  trotzdem  hat  B.  noch  am  4.  und  am  14.  März  1909  namens
des  A.  mit  C.  zwei  Verträge  abgeschlossen,  die  für  A.  sehr  nachteilig  sind;  fest  steht,  daß  C.
den  Widerruf  der  Prokura  B.8,  wenn  er  etwas  aufgepaßt  hätte,  schon  am  2.  März  1909
hätte  lennen  müssen,  tatsächlich  aber  erst  am  15.  März  erfahren  hat.  Hier  ist,  wenn  der
Widerruf  am  3.  März  im  H.  Sregister  eingetragen  und  die  Eintragung  am  6.  März  ordnungsmäßig
  bekannt  gemacht  worden  ist,  der  Vertrag  vom  4.  Märxz  für  A.  verbindlich,  der  vom
14.  März  unverbindlich.  —

Eigentümlich  liegt  folgender  Fall:  der  H.sgesellschaft  A.  &amp;  Co.  gehören  als  Gesellschafter
  A.,  B.,  C.  an;  am  1.  April  tritt  C.  rechtmäßig  aus;  sein  Austritt  wird  auch  sofort
beim  Registergericht  angemeldet;  die  registermäßige  Bekanntmachung  des  Austritts  geschieht
  aber  erst  am  4.  April;  inzwischen  ist  am  2.  April  durch  die  Schuld  des  A.  in  der  von
der  Gesellschaft  betriebenen  Fabrik  eine  Explosion  entstanden;  D.  und  E.,  die  zufällig  in
der  Nähe  der  Fabrik  spazieren  gingen,  sind  schwer  verletzt;  der  Austritt  des  C.  war  zur
Zeit  des  Unfalls  dem  D.  bekannt,  dem  E.  war  er  unbekannt.  Hier  hat  sowohl  D.  wie  E.
einen  Schadensersatzanspruch  gegen  A.  &amp;  Co.;  E.  kann  aber  außerdem  den  C.  persönlich
haftbar  machen,  D.  kann  es  nicht.  —  Anders  entscheidet  freilich  die  Denkschrift  zum  HGB.,
S.  28  unsern  Fall:  „nach  der  Natur  der  Sache“  habe  E.  einen  Schadensersatzanspruch
gegen  C.  nicht;  denn  „es  fehle  an  jeder  Möglichkeit  eines  Zusammenhanges  zwischen  der
Entstehung  des  Schadens  und  der  Unkenntnis  des  E.  von  dem  Austritt  des  C.“.  Man  darf
hiergegen  erwidern:  I.  Das  Gesetz  sagt  kein  Wort  davon,  daß  der  Schadensersatzanspruch
des  sachunkundigen  E.  wider  C.  in  irgendwelchem  Zusammenhang  mit  seiner  Sachunkenntnis
  stehn  müsse.  II.  Das  Gesetz  tut  gut  daran,  daß  es  kein  Wort  davon  sagt;  denn
sonst  würde  es  durch  seine  Regel  die  Rechtsverhältnisse  der  Kaufleute  nicht  vereinfachen,
sondern  verwirren,  weil  jener  Zusammenhang  oft  höchst  zweifelhaft  sein  wird.  III.  Richtig
ist,  daß  E.  es  eigentlich  nicht  verdient  hat,  besser  behandelt  zu  werden  als  D.  Aber  das  ist
ganz  gleichgültig.  Er  hat  eben  mehr  Glück  gehabt  als  D.  Und  wie  oft  bringt  auch  sonst
eine  glückliche  Sachunkenntnis  rechtlichen  Vorteil,  z.  B.  im  Falle  von  RKonk.  Ordn.  30
Nr.  1.  IV.  Will  man  einmal  gemäß  der  „Natur  der  Sache“  am  klaren  Wortlaut  des  Gesetzes
rütteln,  so  wäre  es  richtiger,  daß  man,  statt  mit  der  Denkschrift  einen  Zusammenhang  zwischen
  dem  Anspruch  des  sachunkundigen  Dritten  und  seiner  Sachunkenntnis  zu  verlangen,
gerade  umgekehrt  einen  Zusammenhang  zwischen  dem  Anspruch  des  sachkundigen  Dritten
und  seiner  Sachkenntnis  für  erforderlich  erachtet.  Dann  würde  die  Entscheidung  in  entgegengesetztem
  Sinn  ausfallen:  nicht  bloß  E.  behielte  seinen  Anspruch  wider  C.  in  Gemäßheit
  des  gesetzlichen  Wortlauts,  sondern  es  bekäme  auch  D.  den  gleichen  Anspruch  in  Gemäßheit
  „der  Natur  der  Sache“.s

Aus  dem  eben  behandelten  Fall  geht  hervor,  daß  es  darauf  nicht  ankommt,  ob  die
anmeldepflichtigen  Personen  an  der  Nichteintragung  im  H.  register  schuld  sind  oder  nicht;
denn  in  eben  diesem  Fall  haben  ja  die  Gesellschafter  alles  getan,  was  ihnen  möglich  war,
um  die  Eintragung  des  Austritts  C.s  schleunig  herbeizuführen.  Die  Regel  zu  1  will  eben
nicht  die  Säumnis  der  Kaufleute  in  der  Erfüllung  ihrer  Anmeldungspflicht  bestrafen,

3  Zustimmend  Lehmann--Ring  Nr.  8  zu  §  15;  Düringer  1  S.  83.