Das  Handelsregister.  89.  37

sondern  rein  objektiv  die  Rechtsverhältnisse  der  Kaufleute  dem  Publikum  gegenüber
klarstellen.

Verwandte  Vorschriften  gelten  für  das  Vereins=  und  Güterrechtsregister  (BGB.  68,
1435).  Doch  sind  sie  für  jedes  der  drei  Register  verschieden  formuliert.  I.  Beim  Vereinsregister
  gelten  sie  nur  für  Dritte,  die  mit  dem  Verein  Rechtsgeschäfte  abschließen.  II.  Beim
Güterrechtsregister  gelten  sie  auch  für  Dritte,  die  mit  den  Ehegatten  Prozesse  führen.
III.  Beim  H.  Sregister  endlich  gelten  sie  ganz  allgemein,  also  auch  für  Dritte,  die  Deliktsansprüche
  gegen  den  Kaufmann  verfolgen.

2.  a)  Ausnahmsweise  wirkt  die  Eintragung  im  Handelsregister  nicht
bloß  rechtsbestärkend,  sondern  „rechtsbegründend"“.  Das  will  besagen,
daß  die  einzutragende  Tatsache  gewisse  Rechtswirkungen  erst  dann
hervorbringt,  wenn  sie  im  Handelsregister  eingetragen  ist,  ohne  Rücksicht
darauf,  ob  sie  dem  Dritten  bekannt  gewesen  ist  oder  hätte  bekannt  sein
müssen.

b)  Ausnahmsweise  wirkt  die  Eintragung  umgekehrt  nicht  einmal
rechtsbestärkend,  sondern  nur  „rechtsbekundend“.  Das  will  besagen,  daß
die  einzutragende  Tatsache  gegen  Dritte  gerade  ebenso  wirkt,  wenn  sie  nicht
eingetragen  ist,  wie  wenn  sie  eingetragen  und  bekannt  gemacht  ist.

Beispiele:  rechtsbegründend  wirkt  die  Eintragung,  wenn  ein  Grundstücksspekulant
seine  Firma  im  H.  Sregister  eintragen  läßt  (2);  rechtsbekundend  wirkt  sie,  wenn  die  Eröffnung
  des  Konkurses  über  das  Vermögen  eines  Kaufmanns  eingetragen  wird  (32;  Konk.=Ordn.
  112).

VII.  1.  Die  Eintragungen  des  Handelsregisters  haben  die  ihnen  nach
den  Regeln  zu  VI.  zukommenden  Wirkungen  nur,  wenn  sie  dem  wahren
Sachverhalt  entsprechen.  Ist  dies  nicht  der  Fall,  so  wirkt  bloß  der  Sachverhalt,
  wie  er  tatsächlich  vorhanden  ist,  nicht  der  falsche  Vermerk  im
Register."

Beispiel.  Der  Vollkaufmann  A.  hat  sein  Geschäft  samt  Firma  und  Außenständen
an  B.  veräußert;  durch  ein  Versehn  wird  aber  im  H.  sregister  C.  statt  des  B.  als  Geschäftserwerber
  eingetragen  und  es  wird  dies  auch  ordnungsmäßig  bekannt  gemacht;  im  Vertrauen
  hierauf  bezahlt  D.,  ein  Geschäftsschuldner  A.s,  seine  Schuld  an  C.  Hier  ist  D.  trotz
seines  guten  Glaubens  nicht  befreit,  sondern  läuft  Gefahr,  an  A.  oder  B.  noch  einmal  zahlen
zu  müssen.  Dem  steht  die  Regel,  daß  eine  eingetragene  und  bekannt  gemachte  Tatsache
gegen  jeden  Dritten  wirksam  ist,  es  sei  denn,  daß  er  sie  erweislich  weder  gekannt  hat  noch
hat  kennen  müssen  (oben  VI,  1  b),  nicht  entgegen.  Denn  die  Veräußerung  des  Geschäfts
an  C.  war  eben  keine  Tatsache;  außerdem  handelt  es  sich  hier  nicht  um  eine  Wirkung  „gegen“,
sondern  „für“  Dritte.

2.  Eine  Ausnahme  von  der  Regel  zu  1,  nach  der  der  Inhalt  einer
unrichtigen  Eintragung  des  Handelsregisters  als  richtig  fingiert  wird,  ist
oben  S.  30  III  mitgeteilt.

Zusatz.  Das  bisherige  Recht  verlieh  den  Eintragungen  des  H.  sregisters  die  rechtsbestärkende

  Kraft  nicht  regelmäßig,  sondern  nur  in  gewissen  im  Gesetz  einzeln  aufgeführten
Fällen;  siehe  HGB.  1,  25,  46,  87  u.  s.  w.

4  RH.  23  Nr.  93;  RG.  1  S.  243;  Ehrenberg  S.  300.  Abw.  RG.  66  S.  418.