38  Erster  Abschnitt.  Die  allgemeinen  Lehren  des  Handeksrechts.

3.  Die  BHandelsgeschäfte.
–  10.

Handelsgeschäfte  sind  alle  Rechtsgeschäfte,  die  ein  Kaufmann
in  seinem  Gewerbebetriebe  vornimmt  (343).

I.  Handelsgeschäfte  sind  nur  Rechtsgeschäfte.  Der  Begriff  des
Handelsgeschäfts  ist  also  weit  enger  als  der  der  Handelssache,  da  unter
letzteren  auch  ein  nichtrechtsgeschäftlicher  Tatbestand  fallen  kann.

Beispiel.  Kaufmann  A.  bringt  an  seinem  Laden  ein  Schild  mit  der  Firma  B.  an,
auf  die  er  kein  Recht  hat.  Dies  ist  H.ssache  (HGB.  37),  aber,  weil  kein  Rechtsgeschäft,
auch  kein  H.  Sgeschäft.

II.  Handelsgeschäfte  sind  nur  Rechtsgeschäfte,  die  ein  Kaufmann
vornimmt.  Was  ein  Nichtkaufmann  vornimmt,  es  mag  noch  so  kaufmännisch
  gedacht  und  ausgeführt  sein,  ist  niemals  Handelsgeschäft.

Beispiel.  Der  bisherige  Kommis  A.  etabliert  sich  1909  als  selbständiger  Kaufmann
und  eröffnet  sein  Geschäft  am  1.  Oktober  1909;  doch  hat  er,  wie  begreiflich,  sein  Geschäftspersonal

  bereits  im  September  engagiert.  Hier  sind  die  mit  dem  Personal  abgeschlossenen
Anstellungsverträge  keine  H.Sgeschäfte;  denn  im  September  war  A.  noch  nicht  Kaufmann.

III.  Handelsgeschäfte  sind  nur  Rechtsgeschäfte,  die  ein  Kaufmann  in
seinem  Gewerbebetriebe  vornimmt.

1.  Das  Geschäft  ist  in  dem  Gewerbebetriebe  eines  Kaufmanns  nicht
bloß  dann  vorgenommen,  wenn  der  Kaufmann  gerade  Geschäfte  dieser  Art
gewerbemäßig  betreibt,  sondern  auch  dann,  wenn  die  Vornahme  des  Geschäfts
  in  irgend  welchem  Zusammenhang  mit  seinem  sonst  auf  andre  Geschäfte
  gerichteten  Gewerbebetriebe  steht.  Ersterenfalls  kann  man  die
Geschäfte  als  Gewerbsgeschäfte,  letzterenfalls  kann  man  sie  als
Nebengeschäfte  jenes  Kaufmanns  bezeichnen.

Beispiel.  I.  Ein  Kaufmann  versichert  vorübergehend  ein  einziges  Mal  sein  Schaufenster
  bei  einer  Gesellschaft  für  Spiegelglasversicherung.  Hier  macht  er  ganz  gewiß  aus
dieser  Art  von  Geschäft  kein  Gewerbe;  aber  ebenso  gewiß  gehört  dies  Geschäft  als  „Nebengeschäft“"
  zu  seinem  Gewerbe.  II.  Ein  Kaufmann  zahlt  einem  besonders  fleißigen  Buchhalter
  bei  dessen  Dienstaustritt  an  Lohn  100  Mark  mehr  aus  als  vereinbart.  Hier  ist  dies
Geschäft  unentgeltlich  und  die  Gewinnabsicht  fehlt  ihm  ganz;  und  doch  gehört  es  gleichfalls
  zu  des  Kaufmanns  Gewerbe.

2.  Daß  das  Geschäft  von  einem  Kaufmann  vorgenommen  sei,  muß
derjenige  beweisen,  der  es  behauptet.  Ist  aber  dieser  Beweis  geführt,  so
spricht  die  Vermutung  dafür,  daß  der  Kaufmann  das  Geschäft  in  seinem
Gewerbebetriebe  vorgenommen  hat;  doch  ist  der  Gegenbeweis  zulässig,
freilich  mit  der  Maßgabe,  daß  er  bei  Schuldscheinen  eines  Kaufmanns
nur  aus  dem  Wortlaut  des  Scheins  entnommen  werden  darf  (344).

Für  den  Gegenbeweis  genügt  die  Feststellung  nicht,  daß  das  Geschäft  von  den
sonstigen  im  Gewerbe  des  Kaufmanns  vorkommenden  Geschäften  gänzlich  verschieden  ist
(z.  B.  ein  Apotheker  kauft  Staatspapiere);  denn  auch  in  diesem  Fall  kann  das  Geschäft