Die  Handelsgeschäfte.  8  10.  39

zur  Förderung  des  H.sgewerbes  bestimmt  sein,  z.  B.  um  das  Betriebskapital  zu  verstärkene
Geschäftsgelder  zeitweise  nutzbar  zu  machen,  den  Kundenkreis  zu  vergrößern;  es  braucht
also  dem  H.sbetriebe  des  Kaufmanns  durchaus  nicht  fremd  zu  sein.  Vielmehr  muß  der
Beweis  dahin  geführt  werden,  daß  das  Geschäft  überhaupt  nicht  gewerblicher  Art  sei,
z.  B.  den  Haushalt,  das  Privatleben  des  Kaufmanns  betreffe  —  es  ist  z.  B.  kein  H.-geschäft,
wenn  ein  Kaufmann  einen  Heiratsmakler  beauftragt,  ihm  gegen  Provision  eine  reiche-Frau
  zu  verschaffen?  —  oder  aber,  daß  es  zu  einem  andern  von  dem  H.sgewerbe  unabhängigen
  Gewerbe  des  Kaufmanns  gehöre,#  z.  B.  ein  Bankier  kauft  Kleesamen  für  sein
Rittergut.

Unter  den  „Schuldscheinen“  des  Kaufmanns,  deren  kaufmännischer  Charakter
derart  vermutet  wird,  daß  der  Gegenbeweis  dawider  nur  aus  dem  Wortlaut  des  Scheins
entnommen  werden  kann,  sind  nur  einseitige  Verpflichtungsscheine,  nicht  aber  auch  Vertragsurkunden,
  in  denen  zwei  Parteien  sich  gegenseitig  verpflichten,  zu  verstehn.“  Zur
Führung  des  Gegenbeweises  aus  dem  Schuldschein  ist  es  nicht  erforderlich,  daß  der  Schein
die  Schuld  ausdrücklich  als  Privatschuld  bezeichnet,  sondern  es  genügt  auch,  daß  der  Kaufmann
  den  Schein  mit  seinem  von  seiner  Firma  verschiedenen  bürgerlichen  Namen  unterzeichnet
  hat.  Denn  alsdann  geht  aus  dem  Wortlaut  des  Scheins  prima  kacie  hervor,  daß
der  Kaufmann  nicht  als  solcher,  sondern  als  Privatperson  gehandelt  hat;  sollte  trotzdem  ein
Zusammenhang  zwischen  dem  Schuldschein  und  dem  H.sgewerbe  des  Kaufmanns  behauptet
  werden,  so  ist  der  Zusammenhang  von  der  Partei  zu  beweisen,  die  ihn  behauptet,
nicht  aber  von  der  zu  widerlegen,  die  ihn  bestreitet.

[IV.  Handelsgeschäfte  sind  alle  Rechtsgeschäfte,  die  ein  Kaufmann
in  seinem  Gewerbebetriebe  vornimmt.  Es  gehören  also  nicht  bloß  die  in
eAnem  früheren  Paragraphen  dieses  Buchs  einzeln  aufgeführten  „Grundgeschäfte"
  des  Handels  hierher,  sondern  auch  Geschäfte  andrer  Art.

Beispiele.  H.sgeschäft  ist  die  Anschaffung  von  Sachen,  die  der  Kaufmann  nicht
weiterveräußern,  sondern  in  seinem  Betriebe  verwenden  will,  die  Veräußerung  von
Sachen,  die  der  Kaufmann  nicht  angeschafft,  sondern  durch  Urproduktion  gewonnen  hat,
die  Miete  eines  Ladens,  die  Veräußerung  eines  bisher  zum  Gewerbebetriebe  benutzten
Gebäudes,  die  Anstellung  und  Entlassung  von  Gewerbegehülfen  u.  s.  w.

V.  Die  Handelsgeschäfte  sind  entweder  ein=  oder  zweiseitig,  je
nachdem  die  Umstände,  auf  denen  ihre  Eigenschaft  als  Handelsgeschäfte
beruht,  nur  auf  seiten  einer  der  beteiligten  Parteien  oder  auch  auf  seiten
der  Gegenpartei  vorliegen.

Beispiel.  Der  Tabakbauer  A.  verkauft  seinen  Tabak  an  den  Zigarrenfabrikanten
B.,  dieser  verkauft  seine  Zigarren  an  den  Zigarrenhändler  C.,  dieser  verkauft  endlich  die
Zigarren  an  den  Schneidermeister  D.  Hier  ist  das  Kaufgeschäft  zwischen  B.  und  C.  zweiseitiges
  H.  geschäft;  dagegen  ist  das  Kaufgeschäft  zwischen  A.  und  B.  einseitiges  H.Sgeschäft
auf  seiten  des  Käufers  B.,  das  Kaufgeschäft  zwischen  C.  und  D.  ist  einseitiges  H.Sgeschäft
auf  seiten  des  Verkäufers  C.

Zusatz.  Das  alte  HGB.  wich  bei  der  Bestimmung  der  H.#geschäfte  von  dem  neuen
H.  namentlich  in  folgenden  Punkten  ab  (HGB.  1  271,  275,  273  III).  I.  Gewisse

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1  RH.  4  Nr.  11;  17  Nr.  30;  23  Nr.  52.  RG.  28  S.  314.  G.  1  S.  463.
2  Bolze  18  Nr.  251.  ·
3RH.9N:.116;15N:.107;11Nr.107;20Nr.101.BolzeIZNr.  259,  262.
4  Abw.  Lehmann  S.  962;  Wolff  2Z.  47  S.  248.

zur  r  3  Wolff  2.  47  S.  250.  Abw.  H.  2  Nr.  96;  3  Nr.  75.  Lehmann-Ring  Nr.  11