40  Erster  Abschnitt.  Die  allgemeinen  Lehren  des  Handelsrechts.

Geschäfte  galten  als  H.sgeschäfte,  auch  wenn  sie  vereinzelt  zwischen  Nichtkaufleuten  vorgenommen
  wurden  (sog.  Einzelh.  #geschäfte,  objektive,  absolute  H.sgeschäfte).  Beispiele:
die  Anschaffung  einer  beweglichen  Sache  zwecks  Weiterveräußerung,  die  Übernahme  der
Lieferung  einer  beweglichen  Sache,  die  der  Lieferant  zum  Zweck  der  Lieferung  erst  anschaffen
mußte,  die  Ubernahme  der  Beförderung  von  Gütern  über  See.  II.  Nicht  als  H.sgeschäfte
galten:  Geschäfte  über  Grundstücke  und  Veräußerungen  der  Handwerker.

III.  Der  Kaufmann  und  sein  Geschäft.

1.  Juristische  Personen  als  Raufleute.
11.

Zu  den  Kaufleuten  können  auch  juristische  Personen
zählen.

I.  1.  Der  Begriff  der  juristischen  Person  mit  Kaufmannseigenschaft
ergibt  sich  aus  dem  allgemeinen  Kaufmannsbegriff.  Hervorzuheben  ist
namentlich,  daß  eine  juristische  Person  auch  dann  Kaufmann  sein  kann,
wenn  ihre  Tätigkeit  nur  zu  einem  vielleicht  sehr  bescheidenen  Teil  kaufmännischen
  Charakter  trägt:  sie  ist  dann  eben  Kaufmann  nur  insoweit,  als
ihr  kaufmännischer  Betrieb  in  Frage  kommt.  In  diesem  Sinn  sind  Kaufmann
  auch  das  Deutsche  Reich,  die  einzelnen  Bundesstaaten,  die  Stadtgemeinden
  u.  s.  w.

Beispiele.  I.  Wenn  ein  Fabrikbesitzer  eine  von  ihm  gegründete  Stiftung  zu  seiner
Erbin  einsetzt,  so  gilt  diese  Stiftung,  sobald  sie  mit  staatlicher  Genehmigung  ins  Leben  tritt
und  den  Fabrikbetrieb  tatsächlich  fortsetzt,  ebensogut  als  Kaufmann,  wie  der  Erblassek  als
solcher  gegolten  hat.  II.  1.  Das  Deutsche  Reich  ist  insoweit,  als  es  die  Reichseisenbahnen,
Preußen  insoweit,  als  es  die  Seehandlung,  die  Stadt  Köln  insoweit,  als  es  die  städtische
Gasanstalt  betreibt,  Kaufmann.  2.  Dagegen  ist  das  Reich  nicht  Kaufmann,  insoweit  es  die
Reichspost  betreibt,  weil  es  sich  hier  nicht  um  einen  Gewerbebetrieb,  sondern  um  eine  behördliche
  Tätigkeit  des  Reichs  handelt.  Früher  war  das  sehr  bestritten,  ist  aber  jetzt  ausdrücklich
  im  Gesetz  so  festgesetzt  (452).

2.  Für  juristische  Personen  mit  Kaufmannseigenschaft  gelten  im
allgemeinen  dieselben  Regeln  wie  für  natürliche  Personen  mit  Kaufmannseigenschaft.
  Doch  fehlt  es  nicht  ganz  an  Abweichungen.  Erwähnt  sei,  daß
das  Reich,  die  deutschen  Bundesstaaten  und  die  deutschen  Kommunalverbände
  nicht  verpflichtet  sind,  die  Firmen,  die  sie  für  ihre  vollkaufmännischen
  Betriebe  führen,  zum  Handelsregister  anzumelden  (36).

II.  Eine  völlige  Sonderstellung  nehmen  die  spezifisch  handelsrechtlichen
  Gesellschaften  mit  juristischer  Persönlichkeit,  insbesondre  die  Aktiengesellschaften
  und  die  eingetragenen  Genossenschaften  ein,  so  sehr,  daß
sich  für  sie  sogar  der  Kaufmannsbegriff  wesentlich  verschiebt.  Hiervon  wird
erst  unten  im  Gesellschaftsrecht  näher  die  Rede  sein.