Juristische  Personen  und  Frauen  als  Kaufleute.  88  11,  12.  41

2.  Frauen  als  RKaufleute.  !

–  12.

Zu  den  Kaufleuten  können  auch  Frauen  zählen,  die  sog.  Handelsfrauen.


I.  Der  Begriff  der  Handelsfrau  ergibt  sich  aus  dem  des  Kaufmanns.
Hervorzuheben  ist  namentlich,  daß  es  darauf  nicht  ankommt,  ob  die  Frau
in  einem  kaufmännischen  Geschäft  persönlich  tätig  ist:  sie  kann  Handelsfrau
  sein,  obschon  sie  alle  Arbeit  im  Geschäft  einem  Stellvertreter  überläßt,
  und  sie  kann  umgekehrt  Nicht-Handelsfrau  sein,  obschon  sie  tatsächlich
die  ganze  Geschäftsarbeit  allein  besorgt;  vielmehr  ist  es  erforderlich  und
genügend,  daß  der  Geschäftsbetrieb  auf  den  Namen  der  Frau  geht,  daß
sie  also  Inhaberin  des  Geschäftes  ist.

II.  Die  Rechtsstellung  einer  handeltreibenden  Frau  ist  gesetzlich  nicht
besonders  geregelt,  sondern  wird  durch  die  Vorschriften  bestimmt,  die
für  gewerbtreibende  Frauen  im  allgemeinen  maßgebend  sind,  mag  ihr
Gewerbe  auch  kein  kaufmännisches  sein.  Dadurch  ist  das  Recht  der  Handelsfrau
  streng  genommen  zu  einem  Teil  des  bürgerlichen  Rechts  geworden,
und  es  ist  nur  sachgemäß,  daß  die  einschlagenden  Regeln  nicht  in  das  Handelsgesetzbuch,
  sondern  in  das  bürgerliche  Gesetzbuch  ausgenommen  sind.  Trotzdem
  wird  es  zweckmäßig  sein,  das  Recht  der  Handelsfrau  in  unfre  Darstellung
  des  Handelsrechts  mit  hineinzuziehen.

III.  Grundsatz  ist,  daß,  wenn  eine  Frau  tatsächlich  Handel  treibt,  sie
für  ihre  Person  alle  Rechte  und  alle  Pflichten  eines  Kaufmanns  hat.  Nur
für  verheirate  te  Handelsfrauen  gelten  gewisse  Besonderheiten.

1.  Der  Erwerb  der  Kaufmannseigenschaft  durch  eine  Ehefrau  geschieht
  dadurch,  daß  im  Namen  der  Ehefrau  tatsächlich  ein  Handelsgewerbe
betrieben  wird;  dazu  kommt  in  gewissen  Fällen  als  weiteres  Erfordernis
die  Eintragung  der  Firma  der  Ehefrau  im  Handelsregister.

a)  Daß  diese  Maßnahmen  eine  eigne  Entscheidung  der  Ehefrau  erfordern,
  ist  selbstverständlich  (s.  BGB.  1375).  Sollte  also  ein  Mann  im
Namen  seiner  Ehefrau  auf  eigne  Faust  ein  Handelsgewerbe  eröffnen,  so
würde  die  Frau  dadurch  nicht  zur  Handelsfrau  werden.

b)  Die  eigne  Entschließung  der  Ehefrau  ist  aber  nicht  bloß  erforderlich,
  sondern  auch  genügend,  um  sie  zur  Handelsfrau  zu  machen:  die  Frau
braucht  also  dazu  nicht  erst  die  Einwilligung  des  Mannes  einzuholen.
Allerdings  würde  darin,  daß  eine  Ehefrau  gegen  den  Willen  ihres  Mannes
Handel  triebe,  meist  ein  Unrecht  gegen  den  Mann  liegen  (s.  BGB.  1354).
Für  den  Erwerb  der  Eigenschaft  einer  Handelsfrau  soll  es  aber  —  so  gut  wie

1  Schefold,  Arch.  f.  ziv.  Pr.  91  S.  142;  Frankenburger  bei  Holdheim  8  S.  68;
Horle  Stellung  der  Ehefrau  im  Betrieb  eines  Erwerbsgeschäfts  (07);  Zschimmer  2.  52
5  485;  Thiele,  Arch.  f.  ziv.  Pr.  101  S.  307;  Wieruszowski,  Handb.  d.  Eherechts  Teil  2

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