42  Erster  Abschnitt.  Die  allgemeinen  Lehren  des  Handelsrechts.

für  den  Erwerb  der  Eigenschaft  eines  Kaufmanns  —  bloß  auf  die  nackte
Tatsache  des  Handelsbetriebes,  nicht  aber  auf  die  Rechtmäßigkeit  dieser
Tatsache  ankommen.

2.  Die  Ehefrau  verliert  ihre  Eigenschaft  als  Handelsfrau,  wenn  ihr
Geschäftsbetrieb  tatsächlich  geschlossen  wird.  Dazu  ist  sie  selber  jederzeit
befugt,  auch  ohne  Zustimmung  des  Mannes.  Aber  auch  der  Mann  ist  dazu
befugt,  selbst  gegen  den  Widerspruch  der  Frau,  es  sei  denn,  daß  in  diesem
Verhalten  ein  Mißbrauch  seiner  eheherrlichen  Gewalt  liegt  (s.  BGB.  1354).

3.  Besitzt  eine  Ehefrau  die  Eigenschaft  einer  Handelsfrau,  so  entsteht
die  weitere  Frage,  ob  sie,  wenn  sie  mit  ihrem  Mann  in  Verwaltungsgemeinschaft
  oder  in  einer  der  verschiedenen  Arten  von  Gütergemeinschaft
lebt,  von  ihm  güterrechtlich  ebenso  abhängig  sein  soll  wie  eine  „bürgerliche“
  Ehefrau,  oder  ob  sie  ihrem  Handelsgewerbe  zuliebe  dem  Mann
freier  gegenübersteht.  Die  Antwort  auf  diese  Frage  hängt  davon  ab,  ob  der
Ehemann  darein  gewilligt  hat,  daß  die  Frau  ihr  Handelsgewerbe  selbständig
  betreibe.

a)  Hat  der  Mann  in  den  selbständigen  Handelsbetrieb  der  Frau
gewilligt,  so  wird  nach  einer  bereits  im  Mittelalter  anerkannten  Regel  die
güterrechtliche  Abhängigkeit  der  Frau  von  dem  Mann  gelockert:  die  Frau
kann  nämlich  auch  ohne  die  Genehmigung  des  Mannes  alle  Rechtsgeschäfte
selbständig  vornehmen  und  alle  Prozesse  selbständig  führen,  die  der  Geschäftsbetrieb
  —  d.  h.  der  Betrieb  eines  Geschäfts  von  der  Art,  wie  der
Mann  ihn  erlaubt  hat  —  mit  sich  bringt.  Und  zwar  gilt  diese  Regel  auch
dann,  wenn  der  Mann  für  gewisse  Rechtsgeschäfte  oder  Prozesse  der  Ehefrau
  sich  das  Recht  der  Genehmigung  besonders  vorbehalten  oder  der
Ehefrau  den  Abschluß  eines  bestimmten  Rechtsgeschäfts  oder  die  Führung
eines  bestimmten  Prozesses  ausdrücklich  verboten  hat:  Vorbehalt  und  Verbot
  sind  unwirksam.

Will  der  Mann  auf  seinem  Vorbehalt  oder  Verbot  bestehen,  so  mag  er  die  Einwilligung
  in  den  selbständigen  Geschäftsbetrieb  der  Frau  ganz  verweigern  oder  wider—
rufen.  Freilich  wird  man  im  BGB.  eine  klare  Festsetzung  dieser  Regel  vergeblich  suchen.
Doch  ist  bestimmt,  daß  ein  Vormund,  der  seinem  Mündel  den  selbständigen  Gewerbebetrieb
erlaubt  hat,  das  Maß  der  dem  Mündel  für  diesen  Fall  gesetzlich  zugebilligten  Un-  bhängigkeit
  nicht  verringern  kann;s  analog  wird  man  auch  für  unsern  Fall  ein  Gleiches  annehmen
müssen.  —  lbrigens  ist  auch  die  andre  Regel,  daß  die  Unabhängigkeit  der  Frau  sich  nicht
auf  sämtliche  gewerblichen  Geschäfte  bezieht,  sondern  nur  auf  solche,  die  der  besondern
Art  des  ihr  erlaubten  Gewerbebetriebes  entsprechen,  im  HGB.  nicht  unzweideutig  ausgedrückt.
  Doch  beachte  man  den  Gegensatz  von  VGB.  49:  hier  sind  dem  Prokuristen
wirklich  alle  gewerblichen  Geschäfte  freigegeben;  dafür  spricht  aber  auch  das  Gesetz  in  diesem
Fall  nicht  von  Geschäften,  die  „der“  Gewerbebetrieb,  sondern  von  Geschäften,  die  det
Betrieb  „eines“  H.Sgewerbes  mit  sich  bringt.4

2  Abw.  Wieruszowski  S.  25660,  284149;  Hörle  S.  32.
3  Siehe  unten  S.  48.
4  Zustimmend  Planck--Unzner,  Kommentar  z.  BGB.  1405,  Anm.  4.  Noch  enger

Lehmann-Ring  Nr.  22  zu  §P  1.