Ehefrauen  als  Kaufleute.  812.  43

Auffallenderweise  sagt  das  BGB.  nur  negativ,  daß  die  selbständige  H.sfrau  zu
ihren  Rechtsgeschäften  der  Zustimmung  ihres  Mannes  nicht  bedarf,  bestimmt  aber  nicht,
welches  nun  die  positiven  Wirkungen  eines  ohne  Zustimmung  des  Mannes  abgeschlossenen
Rechtsgeschäfts  der  Frau  sein  sollen.  Ich  lege  das  Schweigen  des  Gesetzes  aus  wie  folgt.
I.  Dingliche  Verfügungen  der  Frau  sind  gültig  in  Ansehung  des  Frauenguts  (BGB.  1395,
1405)  einschließlich  der  Früchte  und  in  Ansehung  des  etwaigen  gütergemeinschaftlichen
Vermögens,  ungültig  in  Ansehung  des  Sonderguts  des  Mannes.  II.  Persönliche  Verpflichtungen
  der  Frau  verhaften  das  Frauengut  einschließlich  der  Früchte  (BGB.  1411),
bei  Gütergemeinschaft  auch  das  gemeinsame  Vermögen  (BGB.  1459  1,  1460,  1462,  1532,
1533,  1549)  und  das  etwaige  Sondergut  des  Mannes  (BGB.  1459  II,  1530  II,  1549);
dagegen  lassen  sie,  wenn  die  Gatten  in  Verwaltungsgemeinschaft  leben,  das  Sondergut
des  Mannes  haftfrei.

Daß  der  Frau  in  ihren  geschäftlichen  Angelegenheiten  auch  die  Prozeßführung
gestattet  wird,  ist  nicht  deshalb  bemerkenswert,  weil  die  Frau  dadurch  für  prozeßfähig
erklärt  ist  —  denn  das  ist  sie  ohnehin  wie  alle  andern  Ehefrauen  (Z  PO.  52)  —,  sondern
weil  ihr  damit  die  Aktiv--  und  Passivlegitimation  für  Prozesse  um  das  Ehegut  zugesprochen
  wird,  die  andern  Ehefrauen  mehr  oder  minder  fehlt  (s.  BGB.  1400,  1443,  1454).

Trotz  aller  ihrer  Unabhängigkeit  wird  übrigens  eine  selbständige  verheiratete  H.sfrau
in  ihren  gewerblichen  Angelegenheiten  doch  nicht  ganz  wie  eine  unverheiratete  H.  öfrau,
geschweige  denn  ganz  wie  ein  Kaufmann  behandelt.  Vielmehr  behält  der  Ehemann,
wenn  er  mit  der  Frau  in  Verwaltungs=  oder  Gütergemeinschaft  lebt,  an  ihrem  Vermögen
ohne  Rücksicht  darauf,  ob  es  in  das  Geschäft  verwendet  ist  oder  nicht,  sein  gesetzliches  Verwaltungsrecht;
  denn  das  Gesetz  hat  nirgends  bestimmt,  daß  das  geschäftliche  Vermögen  der
Frau  als  Vorbehaltsgut  gelten  solle.  Nur  wird  durch  das  Verwaltungsrecht  des  Mannes
das  selbständig  nebenher  laufende  Verwaltungsrecht  der  Frau  nicht  beeinträchtigt;  und
bezüglich  einseitiger  Willenserklärungen,  die  ein  Dritter  in  gewerblichen  Angelegenheiten
der  Frau  abzugeben  hat,  ist  im  BGB.  1405  1  sogar  bestimmt,  daß  sie  ausschließlich
gegenüber  der  Frau  abzugeben  seien.

b)  Hat  der  Ehemann  der  Frau  seine  Einwilligung  in  den  Geschäftsbetrieb
  nicht  erteilt  oder  hat  er  nur  darein  gewilligt,  daß  die  Frau  das
Geschäft  unselbständig,  d.  h.  unter  Vorbehalt  seiner  eheherrlichen  Oberleitung
  betreibt,  so  ist  die  Frau  von  ihm  güterrechtlich  in  gleicher  Art  abhängig
  wie  jede  „bürgerliche"“  Ehefrau.  Der  Umstand,  daß  sie  ein  Handelsgewerbe
  tatsächlich  betreibt  und  deshalb  als  Handelsfrau  gilt,  lockert  also
die  güterrechtlichen  Fesseln  nicht,  mit  denen  sie  durch  die  zwischen  ihr  und
dem  Mann  bestehende  Verwaltungs=  oder  Gütergemeinschaft  belastet  ist.

Die  vorstehenden  Regeln  sind  insoweit  bestritten,  als  sie  den  Fall  betreffen,  daß
der  Mann  seiner  Frau  den  „unselbständigen“  Betrieb  des  H.sgewerbes  gestattet  hat:  vielfach
  wird  nämlich  gelehrt,  daß  die  Frau  auch  in  diesem  Fall  von  ihrem  Ehemann  güterrechtlich
  unabhängig  werde;  wenn  das  Gesetz  die  Unabhängigkeit  der  Frau  nur  unter  der
Voraussetzung  ausspreche,  daß  der  Mann  in  den  „selbständigen“  Betrieb  des  Geschäfts
seitens  der  Frau  gewilligt  habe,  bedeute  dies  lediglich,  daß  der  Mann  den  Geschäftsbetrieb
„im  Namen  der  Frau“  gestattet  und  damit  die  Frau  als  Prinzipalin  des  Geschäfts  anerkannt
  haben  müsse.  Dem  steht  aber  entgegen,  daß  das  BGB.  den  sselbständigen“
Betrieb  eines  Erwerbsgeschäfts  durch  eine  bestimmte  Person  keineswegs  mit  dem  Betriebe
eines  Erwerbsgeschäftes  „im  Namen“  dieser  Person  identifiziert,  vielmehr  in  §  112,  bei
der  Regelung  des  im  Namen  eines  Minderjährigen  betriebenen  Erwerbsgeschäfts,  bewußt
und  absichtlich  beide  Betriebsarten  voneinander  unterscheidet.  Ist  es  nun  denkbar,  daß
bei  den  im  Namen  einer  Ehefrau  betriebenen  Geschäften  die  Unterscheidung  selbständigen