44  Erster  Abschnitt.  Die  allgemeinen  Lehren  des  Handelsrechts.

und  unselbständigen  Geschäftsbetriebes  auf  einem  bloßen  Redaktionsfehler  des  Gesetzes
beruht?  Wird  man,  wenn  ein  Erwerbsgeschäft  im  Namen  einer  minderjährigen  Frau
durch  den  ihr  als  Vormund  bestellten  Ehemann  betrieben  wird,  sagen  dürfen,  der  Geschäftsbetrieb
  der  Ehefrau  sei  unselbständig  im  Sinne  von  BG.  112,  selbständig  im
Sinne  von  BGB.  1405,  13675

Zuzugeben  ist  der  gegnerischen  Meinung,  daß  die  von  mir  verfochtene  Theorie
praktisch  nicht  unbedenklich  ist.  Denn  das  Gesetz  gibt  kein  Mittel  an  die  Hand,  um  die
Selbständigkeit  oder  Unselbständigkeit  eines  ehefräulichen  H.sbetriebes  für  das  Publikum
erkennbar  zu  machen.  Das  H.  register  ergibt  über  die  Frage  nichts:  dort  ist  die  Ehefrau
als  Geschäftsinhaberin  eingetragen,  ohne  daß  über  ihre  Selbständigkeit  etwas  gesagt  wird.
Ebenso  schweigt  das  Güterrechtsregister:  denn  der  Mann,  der  seiner  Frau  den  Geschäftsbetrieb
  erlaubt,  braucht  dies  überhaupt  nicht  zum  Güterrechtsregister  anzumelden  und
kann  also  auch  darüber  schweigen,  ob  er  der  Frau  den  selbständigen  oder  den  unselbständigen
Betrieb  erlaubt;  erst  dann,  wenn  er  erfährt,  daß  die  Frau  tatsächlich  die  selbständige  Geschäftsleitung
  an  sich  reißt,  während  er  ihr  nur  den  unselbständigen  Betrieb  gestattet  hat,
muß  er  seinen  Einspruch  dawider  im  Güterrechtsregister  eintragen  lassen.

4.  a)  Die  Einwilligung  in  den  selbständigen  Handelsbetrieb  der
Frau  braucht  von  dem  Ehemann  nicht  persönlich  erteilt  zu  werden,  sondern
kann  auch  von  einem  Vormunde  oder  Pfleger  des  Ehemannes  ausgehn
(BGB.  1409,  1915).

Auf  diese  Weise  kann  der  Frau  geholfen  werden,  wenn  der  Ehemann  durch  Abwesenheit
  oder  Krankheit  an  der  Erteilung  seiner  Einwilligung  behindert  ist.  Dagegen  läßt
sich  nicht  etwa  behaupten,  daß  bei  Abwesenheit  oder  Krankheit  des  Mannes  dessen  Einwilligung
  überhaupt  entbehrlich  wäre  (BGB.  1401  gilt  nur  für  Einzelgeschäfte1),  höchstens
darf  man  annehmen,  daß,  wenn  der  Mann  sich  von  seiner  Frau  freiwillig  dauernd  trennt,
darin  die  stillschweigende  Erklärung  liege,  daß  er  mit  allem  einverstanden  sei,  was  die
Frau  nunmehr  anfange.  Wirklich  entbehrlich  ist  die  Einwilligung  des  Mannes  nur  in
zwei  Fällen:  I.  wenn  die  Gatten  in  getrennten  Gütern  leben,  II.  wenn  der  Ehemann  unter
Vormundschaft  gestellt  und  die  Ehefrau  zu  seiner  Vormünderin  ernannt  ist;  denn  in  diesen
beiden  Fällen  ist  die  Frau  ohnehin  unabhängig  von  ihrem  Manne  (BGB.  1426  ff.,  1409).

b)  Ob  der  Mann  seine  Einwilligung  erteilt,  steht  in  seiner  Willkür.
So  mag  er  die  Einwilligung  sogar  in  unverständigster  Art  verweigern,
ohne  daß  die  Frau  sich  dagegen  wehren  kann.

Anders  steht  es  nur  dann,  wenn  der  Mann  durch  Ehevertrag  seine  Einwilligung
im  voraus  unwiderruflich  erteilt  hat;  denn  wenn  er  im  Ehevertrage  der  Frau  sogar  völlige
Gütertrennung  gewähren  kann  (BGB.  1436),  kann  er  ihr  ebenda  auch  den  selbständigen
Geschäftsbetrieb  als  ein  eignes  Recht  zugestehen.  —  Ein  freilich  sehr  umständliches  Kampfmittel
  gegen  den  Ehemann,  der  durch  die  Verweigerung  der  Einwilligung  die  Interessen
der  Frau  gröblich  gefährdet,  bietet  die  Klage  auf  Gütertrennung  (BGB.  1418  Nr.  1)  und
in  bösartigen  Fällen  auch  die  Ehescheidungsklage  (BGB.  1568).  Dagegen  kann  die  Ehefrau
  mit  einer  Beschwerde  beim  Vormundschaftsgericht  nichts  ausrichten;  denn  dies  Beschwerderecht
  steht  ihr  nur  zu,  wenn  es  sich  um  den  Abschluß  einzelner  Rechtsgeschäfte,
nicht  aber,  wenn  es  sich  um  Beginn  oder  Fortsetzung  eines  umfassenden  Gewerbebetriebs
handelt  (BGB.  1402)

s  Zustimmend:  A.  Schmidt,  Kommentar  zu  BGB.  1367  Anm.  26#a;  Schefol
S.  143;  Planck-Unzner,  Anm.  2  zu  BGB.  1367.  Abw.  Staub,  Anm.  48  der  Einl.,  Lehmam-Ring
  S.  90,  Wieruszowski  S.  270,  Hörle  S.  104,  Endemann  11,2  S.  346.  Bgl.  RG.  59  S.  25.