Ehefrauen  als  Kaufleute.  *  12.  45

c)  Die  Einwilligung  kann  formlos  erteilt  werden.

d)  Der  Einwilligung  steht  es  gleich,  wenn  der  Mann  weiß,  daß  die
Frau  ein  Handelsgewerbe  tatsächlich  selbständig  betreibt,  und  doch  keinen
Einspruch  dawider  erhebt  (BGB.  1405  11).  Und  zwar  muß  der  Einspruch
im  Güterrechtsregister  eingetragen  werden;  andernfalls  ist  er  zwar  nicht
ganz  ungültig,  wirkt  aber,  wenn  zwischen  der  Frau  und  einem  Dritten
Rechtsgeschäfte  abgeschlossen  werden  oder  rechtskräftige  Urteile  ergehn,
gegen  den  Dritten  nur  dann,  wenn  er  ihm  erweislich  bekannt  war  (BGB.
1405  III,  1435).

Die  Regel  ist  offenbar  sehr  wichtig,  hält  aber  doch  nicht  ganz,  was  sie  verspricht.
Man  erwäge  folgende  Schwierigkeiten.  I.  Dem  Mann  muß  die  Sachkenntnis  nachgewiesen
  werden!  II.  Daß  dem  Mann  der  Gewerbebetrieb  der  Frau  bei  einiger  Aufmerksamkeit
  hätte  bekannt  sein  müssen,  genügt  nicht;  vielmehr  ist  seine  positive  Kenntnis
der  Sachlage  erforderlich!  III.  Daß  der  Mann  weiß,  seine  Frau  gebe  sich  mit  H.sgeschäften
ab,  genügt  gleichfalls  nicht;  vielmehr  muß  der  Mann  wissen,  daß  sie  dies  in  eignem  Namen
und  gewerbemäßig  tue!

e)  Die  Einwilligung  ist  jederzeit  widerruflich.  Der  Widerruf  muß
aber  in  das  Güterrechtsregister  eingetragen  werden;  andernfalls  ist  seine
Wirkung  ebenso  beschränkt  wie  die  eines  nicht  eingetragenen  Einspruchs
(BG.  1405  III).

s)  Das  Recht  des  Manns,  die  Einwilligung  in  den  Handelsbetrieb
der  Frau  zu  geben  oder  zu  verweigern,  hat,  soweit  es  bisher  besprochen
wurde,  seine  Wurzel  ausschließlich  im  ehelichen  Güterrecht.  Daneben  hat
aber  der  Ehemann  noch  ein  andres  Recht,  den  Gewerbebetrieb  der  Frau
zu  genehmigen  oder  ihm  zu  widersprechen,  das  seine  Wurzel  im  ehelichen
Personenrecht  hat.  Beide  Rechte  fallen,  so  sehr  sich  ihr  Inhalt  gleicht,  doch
keineswegs  zusammen.

Beispiele.  I.  Wenn  die  Gatten  in  getrennten  Gütern  leben,  braucht  die  Frau  sich
um  einen  Einspruch,  den  der  Mann  gegen  ihren  Gewerbebetrieb  kraft  seiner  güterrechtlichen
  Gewalt  erhebt,  nicht  zu  kümmern;  dagegen  muß  sie  sich  einen  Einspruch,  der  auf
seine  personenrechtliche  Gewalt  gestützt  ist,  so  gut  gefallen  lassen  wie  jede  andre  Ehefrau
(BGB.  1354).  II.  Ein  Verbot  des  Gewerbebetriebes,  das  der  Mann  unter  Mißbrauch
seiner  personenrechtlichen  Gewalt,  z.  B.  aus  törichter  Eitelkeit,  ausspricht,  kann  von  der
Frau  einfach  unbeachtet  gelassen  werden  (BGB.  1354  II);  aber  damit  kommt  sie  nicht
weiter;  denn  das  Verbot  besteht  trotzdem  zu  Recht,  insofern  es  auf  die  güterrechtliche  Gewalt
des  Mannes  gestützt  ist.

5.  Die  Frage,  wem  der  geschäftliche  Erwerb  einer  H.  sfrau  zufällt,  ist  je  nach
dem  Güterstande,  in  dem  die  Gatten  leben,  verschieden  zu  beantworten.

a)  Verwaltungsgemeinschaft.

a)  Wenn  das  Geschäft  vom  Mann  geleitet  wird,  fällt  der  Erwerb  auch  allein  dem
Mann  zu  (siehe  BGB.  1363).

6)  Wenn  das  Geschäft  selbständig  von  der  Frau  geleitet  wird,  gehört  der  Erwerb
zum  vorbehaltenen  Vermögen  (BEB.  1367);  und  zwar  gilt  diese  Regel  auch  dann,  wenn
die  Frau  ihr  Geschäft  gegen  den  Willen  des  Manns  betreibt;  auch  darf  die  Regel  nicht
etwa  bloß  auf  den  Reinertrag  des  Geschäfts,  sondern  muß  auf  alle  einzelnen  im  Geschäftsbetriebe
  erworbenen  Vermögensstücke  bezogen  werden;  das  Geschäftsinventar