46  Erster  Abschnitt.  Die  allgemeinen  Lehren  des  Handelsrechts.

der  Frau  wird  also  in  buntem  Gemenge  „vorbehaltene“  und  „eingebrachte“  Gegenstände
enthalten.

b)  Gütertrennung:  Der  Geschäftsertrag  fällt  der  Frau  als  freies  Vermögen  zu.

c)  Gütergemeinschaft:  Der  Geschäftsertrag  wird  gemeinsames  Vermögen  beider
Gatten  (BGB.  1438,  1519,  1524,  1549).

6.  Anhangsweise  sei  hier  noch  einer  Regel  gedacht,  die  ebenso  gilt,  wenn  eine  Ehefrau
  wie  wenn  ein  Ehemann  Handel  treibt:  befindet  sich  die  H.sniederlassung  der  Frau
oder  des  Mannes  in  einem  andern  Gerichtsbezirk  als  der  Wohnsitz  des  Mannes,  so  sind
alle  für  das  Güterrechtsregister  bestimmten  Vermerke  nicht  bloß  in  dem  Register  des  Wohnsitzes,
  sondern  auch  in  dem  der  H.  niederlassung  einzutragen;  ebenso  ist  bei  der  Verlegung
der  H.sniederlassung  in  einen  andern  Bezirk  der  Vermerk  auf  das  Register  des  letzteren
Bezirks  zu  übertragen;  andernfalls  ist  der  Vermerk  in  Ansehung  der  gewerblichen  Rechtsverhältnisse
  der  Eheleute  unwirksam  (EG.  4).  Diese  Regel  ist  namentlich  auf  den  Einspruch

des  Ehemanns  gegen  den  H.  sbetrieb  der  Frau,  ferner  auf  die  Eheverträge  der  Gatten,
z.  B.  die  Einführung  der  Gütergemeinschaft,  anwendbar.

Zusatz.  Nach  dem  alten  HGB.  konnte  eine  H.sfrau  nur  mit  Einwilligung  ihres
Mannes  H.  frau  sein  (HGB.  I,7).  War  sie  aber  H.sfrau,  so  war  sie  damit  von  ihrem  Mann
güterrechtlich  unabhängig,  ohne  daß  unterschieden  wurde,  ob  der  Mann  ihr  den  selbständigen
oder  nur  den  unselbständigen  Betrieb  des  H.3  gestattet  hatte.  Und  zwar  war  ihre  Unabhängigkeit

  zum  Teil  geringer,  zum  Teil  größer  als  nach  dem  neuen  BGB.,  geringer,
weil  sie  sich  nur  auf  H.  sgeschäfte  und  H.sprozesse,  also  nicht  z.  B.  auf  Geschäfte  über  Grundstücke
  erstreckte,  größer,  weil  sie  sich  auf  H.  sgeschäfte  und  H  prozesse  aller  Art  bezog,  auch
wenn  sie  über  den  Bereich  des  Gewerbes,  dessen  Betrieb  ihr  vom  Mann  gestattet  war,

hinausgingen  (HGB.  I,  8,  9).  Daß  der  Widerspruch  des  Mannes  nur  vollwirksam  war,
wenn  er  im  Güterrechtsregister  eingetragen  wurde,  war  nicht  bestimmt.

3.  Minderjährige  als  RKaufleute.
13.

Zu  den  Kaufleuten  können  auch  Minder  jährige  zählen.  Den
Minderjährigen  stehen  andre  geschäftsunfähige  oder  beschränkt  geschäftsfähige
  Personen  gleich.

I.  Der  Begriff  des  minderjährigen  Kaufmanns  ergibt  sich  aus  dem
allgemeinen  Kaufmannsbegriff.  Insbesondre  kommt  darauf  nichts  an,
ob  der  Minderjährige  in  dem  auf  seinen  Namen  geführten  Geschäft  persönlich
  mitarbeitet.

II.  Die  Rechtsstellung  des  minderjährigen  Kaufmanns  ist  gesetzlich
nicht  besonders  geregelt,  sondern  wird  durch  die  Vorschriften  bestimmt,
die  für  minderjährige  Gewerbtreibende  im  allgemeinen  maßgebend  sind,
mag  ihr  Gewerbe  auch  kein  kaufmännisches  sein.  Dadurch  ist  das  Recht
des  minderjährigen  Kaufmanns  streng  genommen  zu  einem  Teil  des
bürgerlichen  Rechts  geworden;  die  maßgebenden  Regeln  sind  denn  auch
nicht  im  Handelsgesetzbuch,  sondern  —  gerade  wie  die  Regeln  über  die  Rechtsstellung
  einer  handeltreibenden  Ehefrau  —  im  bürgerlichen  Gesetzbuch  zu
suchen.

III.  1.  Der  Erwerb  der  Kaufmannseigenschaft  durch  einen  Minderjährigen
  geschieht  dadurch,  daß  im  Namen  des  Minderjährigen  tatsächlich