Minderjähtige  als  Kaufleute.  8  13.  47

ein  Handelsgewerbe  betrieben  wird;  dazu  tritt  in  gewissen  Fällen  als
weiteres  Erfordernis  die  Eintragung  der  Firma  des  Minderjährigen  im
Handelsregister.

a)  Eine  persönliche  Entschließung  des  Minderjährigen  ist  hierzu  nur
insoweit  erforderlich,  als  ihm  der  selbständige  Betrieb  des  Gewerbes  zu—
gewiesen  werden  soll.  Soll  der  Geschäftsbetrieb  dagegen  von  dem  Gewalthaber
  des  Minderjährigen  —  d.  h.  von  seinen  Eltern,  wenn  diesen  die
Gewalt  über  ihn  zusteht,  sonst  von  seinem  Vormunde  —  übernommen
werden,  so  ist  die  persönliche  Zustimmung  des  Minderjährigen  entbehrlich:
dieser  kann  Kaufmann  werden,  ohne  es  zu  wissen  und  zu  wollen.

Allerdings  bestimmt  BGB.  1827,  daß  ein  Minderjähriger  über  18  Jahre  von  dem
Vormundschaftsgericht  „gehört“  werden  soll,  bevor  ein  Geschäftsbetrieb  in  seinem  Namen
eröffnet  wird.  Allein  die  Erklärung,  die  der  Minderjährige  bei  seiner  „Anhörung"  abgibt,
ist  durchaus  unmaßgeblich.  Auch  gilt  die  Regel  nur,  wenn  der  Minderjährige  unter  Vormundschaft,
  nicht  dagegen,  wenn  er  unter  elterlicher  Gewalt  steht.

b)  Dagegen  ist  eine  Entschließung  des  dem  Minderjährigen  gesetzten
Gewalthabers  ausnahmslos  erforderlich.  Sie  äußert  sich  entweder  als
Zustimmung  zu  der  eignen  Entschließung  des  Minderjährigen,  oder  als
selbständige  Willenserklärung  im  Namen  des  Minderjährigen.  Ohne  die
Ermächtigung  seines  Gewalthabers  ist  also  der  Minderjährige  nicht  befugt,
ein  Handelsgewerbe  zu  betreiben.  Tut  er  es  doch,  so  wird  er  nicht  Kaufmann.


Freilich  ist,  wie  wir  gesehn  haben,  für  handeltreibende  Ehefrauen  genau  das  Gegenteil
  bestimmt  und  danach  anscheinend  auch  für  die  Minderjährigen  analog  das  Gegenteil
anzunehmen.  Indes  ist  es  doch  schlechterdings  unmöglich,  daß  ein  Knabe  von  13  Jahren,
der  gegen  des  Vormundes  Verbot  tatsächlich  hausieren  geht,  rechtlich  im  stande  sein  sollte,
sich  zum  Kaufmann  zu  machen:  er,  der  nicht  einmal  das  kleinste  lästige  Rechtsgeschäft  gültig
vorzunehmen  und  auch  nicht  nach  Willkür  seinen  Wohnsitz  zu  bestimmen  vermag,  kann
sicher  auch  seinen  „Stand“  nicht  ändern.

Nicht  erforderlich  ist  die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts.  Allerdings
soll  diese  Genehmigung  eingeholt  werden,  wenn  im  Namen  des  Minderjährigen  ein  Geschäft
  neubegründet  oder  wenn  ein  bereits  bestehendes  Geschäft  für  den  Minderjährigen
angekauft  oder  sonst  entgeltlich  erworben  werden  soll  (BGB.  1645,  1823,  1822  Nr.  3,
1643);  doch  ist  die  Beobachtung  dieser  Vorschriften  für  den  Erwerb  der  Kaufmannseigenschaft
  seitens  des  Minderjährigen  nicht  wesentlich.  Bei  der  Forsetzung  eines  Geschäfts,
das  der  Minderjährige  geerbt  hat,  ist  die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  überhaupt
  entbehrlich.

Der  Minderjährige  verliert  seine  Kaufmannseigenschaft  wieder,  wenn  sein  Geschäftsbetrieb
  tatsächlich  geschlossen  oder  wenn  ihm  die  Ermächtigung  zur  Fortsetzung  des  Betriebes
entzogen  wird.  Beides  kann  gegen  seinen  Willen  geschehn.  Dagegen  ist  die  Zustimmung
des  Vormundschaftsgerichts  nötig:  immer,  wenn  der  Minderjährige  zum  selbständigen
Betriebe  des  Geschäftes  ermächtigt  wird  (BG#B.  112  11),  andernfalls  nur  dann,  wenn  der
Minderjährige  unter  Vormundschaft  steht  (BGB.  1823,  1645).  Steht  der  Minderjährige
unter  Vormundschaft,  so  soll  er,  falls  er  über  18  Jahre  alt  ist,  vor  Auflösung  des  Geschäfts
gerichtlich  gehört  werden  (BGB.  1827,  1643).

1  Staub  Anm.  20  zu  §  1.  Abw.  B.  S.  158.