48  Erster  Abschnitt.  Die  allgemeinen  Lehren  des  Handelsrechts.

2.  Besitzt  ein  Minderjähriger  die  Kaufmannseigenschaft,  so  entsteht
die  weitere  Frage,  ob  er  von  seinem  Gewalthaber  rechtlich  ebenso  abhängig
sein  soll  wie  ein  „bürgerlicher“  Minderjähriger,  oder  ob  er  seinem  Handels—
gewerbe  zuliebe  dem  Gewalthaber  freier  gegenübersteht.  Die  Frage  wird
für  den  Minderjährigen  ähnlich  entschieden  wie  die  analoge  Frage  für  die
handeltreibende  Ehefrau:  die  Entscheidung  hängt  also  davon  ab,  ob  der
Gewalthaber  darein  gewilligt  hat,  daß  der  Minderjährige  sein  Handelsgewerbe
  selbständig  betreibe.

a)  Hat  der  Gewalthaber  in  den  selbständigen  Handelsbetrieb  des
Minderjährigen  gewilligt,  so  wird  nach  einer  bereits  im  Mittelalter  aner—
kannten  Regel,  gerade  wie  im  analogen  Falle  die  Abhängigkeit  der  Ehefrau
von  der  güterrechtlichen  Oberherrschaft  des  Mannes,  so  auch  die  Abhängigkeit
des  Minderjährigen  von  der  elterlichen  oder  vormundschaftlichen  Oberherrschaft
  des  Gewalthabers  gelockert:  der  Minderjährige  kann  nämlich  auch
ohne  die  Genehmigung  seines  Gewalthabers  alle  Rechtsgeschäfte  selbständig
vornehmen  und  alle  Prozesse  selbständig  führen,  die  der  Geschäftsbetrieb
—  d.  h.  ein  Geschäftsbetrieb  von  der  Art,  wie  der  Gewalthaber  ihn  erlaubt
hat  —  mit  sich  bringt  (BGB.  112  I  a,  ZPO.  52).  Und  zwar  gilt  diese
Regel  auch  dann,  wenn  der  Gewalthaber  für  gewisse  Rechtsgeschäfte  oder
Prozesse  des  Minderjährigen  sich  das  Recht  der  Genehmigung  besonders
vorbehalten  oder  dem  Minderjährigen  den  Abschluß  eines  bestimmten  Rechtsgeschäfts
  oder  die  Führung  eines  bestimmten  Prozesses  ausdrücklich  verboten
hat;  Vorbehalt  und  Verbot  sind  unwirksam.=  Doch  erleidet  die  Regel  eine
wichtige  Ausnahme:  alle  Rechtsgeschäfte,  die  der  Gewalthaber  des  Minderjährigen
  im  Namen  seines  Pflegebefohlenen  nur  mit  Genehmigung  dez
Vormundschaftsgerichts  abschließen  darf,  insbesondre  die  Zeichnung  von
Wechseln,  die  Aufnahme  von  Geld  auf  Kredit,  die  Erteilung  einer  Prokura,
soll  auch  der  Minderjährige  selber  nicht  allein  vornehmen  können,  sondem
soll  zu  ihrem  Abschluß  genau  wie  ein  bürgerlicher  Minderjähriger  der
Genehmigung  des  Gewalthabers  und  des  Vormundschaftsgerichts  bedürfen
(BGB.  112  Ib);  die  Unabhängigkeit  des  selbständigen  minderjährigen
Kaufmanns  gegenüber  seinem  Gewalthaber  ist  also  weit  beschränkter  als
die  Unabhängigkeit  der  selbständigen  verheirateten  Handelsfrau  gegenüber
ihrem  Ehemann.

Kann  das  Maß  der  dem  minderjährigen  Kaufmann  gesetzlich  zugebilligten  Unabhängigkeit
  vom  Gewalthaber  und  Gericht  nicht  durch  einen  Vorbehalt  oder  ein  Verbot
geschmälert  werden,  so  ist  andrerseits  auch  eine  Erweiterung  dieses  Maßes  ausgeschlossen.
Insbesondre  ist  das  Gericht  zwar  in  der  Lage,  dem  Gewalthaber  den  Abschluß  von  Darlehns=
  und  Wechselgeschäften  im  voraus  allgemein  zu  gestatten  (BGB.  1825,  1643),  kann
dagegen  dem  Minderjährigen  selber  eine  solche  allgemeine  Ermächtigung  nicht  gewähren
ist  eine  größere  Selbständigkeit  für  den  Minderjährigen  wünschenswert,  so  bleibt  nichts
andres  übrig,  als  ihn  für  großjährig  zu  erklären.

2  Lehmann-Ring,  Anm.  16  zu  §KI  1.
3  Gemanmn  S.  Ritter  S.  24.  Abw.  Düringer  S.  15.