Minderjährige  als  Kaufleute.  8  13.  49

Selbst  innerhalb  der  engen  Schranken,  die  der  Selbständigkeit  des  Minderjährigen
gesetzt  sind,  ist  die  Machtstellung  des  Gewalthabers  nicht  völlig  beseitigt;  vielmehr  kann  er
über  das  geschäftliche  Vermögen  des  Minderjährigen  —  neben  diesem  —  gültige  Verfügungen
  treffen;  ein  Geschäftsschuldner  des  Minderjährigen  kann  z.  B.  seine  Schuld
zu  Händen  des  Gewalthabers  kündigen  und  bezahlen.  Denn  nirgends  hat  das  Gesetz  das
Gegenteil  bestimmt.5

Zu  beachten  ist,  daß  Vater  und  Mutter  als  Gewalthaber  ihrer  eignen  Kinder  bei
manchen  Geschäften,  zu  denen  ein  Vormund  die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
gebraucht,  diese  Genehmigung  nicht  nötig  haben.  Daraus  folgt,  daß  ein  Minderjähriger,
dem  Vater  oder  Mutter  den  Geschäftsbetrieb  gestattet  haben,  freier  dasteht  als  ein  Minderjähriger,
  dem  ein  Vormund  den  Geschäftsbetrieb  gestattet  hat;  jener  kann  z.  B.  Grundstücke
  ankaufen,  dieser  nicht  (BGB.  1643,  1821  Nr.  4).

b)  Hat  der  Gewalthaber  seine  Einwilligung  in  den  selbständigen
Geschäftsbetrieb  des  Minderjährigen  nicht  erteilt,  so  ist  dieser  von  ihm
gerade  so  abhängig  wie  ein  bürgerlicher  Minderjähriger.

Die  Folge  ist,  daß,  wenn  in  einem  auf  den  Namen  eines  unselbständigen  Minderjährigen
  geführten  kaufmännischen  Geschäft  die  Geschäftsbücher  unordentlich  geführt  werden,
die  strafrechtliche  Verantwortlichkeit  dafür  ganz  in  Fortfall  kommt.  Sie  trifft  den  Minderjährigen
  nicht,  weil  dieser  unselbständig  ist;  sie  trifft  den  Gewalthaber  nicht,  weil  dieser  nicht
„Kaufmann"  ist.

3.  a)  Die  Einwilligung  in  den  selbständigen  Geschäftsbetrieb  des
Minderjährigen  wird  vom  Gewalthaber  mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  erteilt  (BGB.  112  1).  Die  Erteilung  hängt  von  dem  freien
Ermessen  des  Gewalthabers  und  Gerichts  ab;  nur  ist  vorausgesetzt,  daß
der  Minderjährige  das  7.  Lebensjahr  vollendet  hat.

b)  Die  Einwilligung  hat  insoweit,  als  das  Vormundschaftsgericht  bei
ihr  mitwirkt,  einen  formellen  Charakter.  Deshalb  hat  das  Gesetz  Anstand
genommen,  die  Regel,  daß  der  Nichteinspruch  des  Ehemannes  gegen  den
Gewerbebetrieb  seiner  Frau  der  Einwilligung  in  diesen  Gewerbebetrieb
gleichstehe,  analog  auf  die  Einwilligung  des  Gewalthabers  in  den  Gewerbebetrieb
  des  Minderjährigen  anzuwenden.

e)  Die  Einwilligung  ist  jederzeit  widerruflich.  Die  Genehmigung
des  Vormundschaftsgerichts  ist  zum  Widerruf  in  gleicher  Art  erforderlich
wie  zur  Erteilung  der  Einwilligung  (BGB.  112  II).

d)  Daß  das  Gericht  den  Minderjährigen  anhört,  ehe  es  die  Erteilung  oder  den
Widertuf  der  Einwilligung  genehmigt,  ist  nicht  vorgeschrieben.  Auch  daß  Einwilligung
oder  Widerruf  zum  H.  sregister  angemeldet  werde,  ist  nicht  angeordnet#

4.  Der  Ertrag  des  Geschäfts  gebührt,  wenn  der  Minderjährige  in  elterlicher  Gewalt
steht  und  den  Geschäftsbetrieb  nicht  selbständig  führt,  dem  Gewalthaber.  Doch  ist  bestimmt,
daß  der  Gewalthaber  nur  den  jährlichen  Reinertrag  erwerbe  und  daß,  wenn  sich  in  einem
Jahr  ein  Verlust  ergibt,  der  Gewinn  späterer  Jahre  bis  zur  Ausgleichung  des  Verlustes
dem  Kinde  verbleibe  (BGB.  1655).

Zusatz.  Das  alte  HGB.  hatte  über  den  minderjährigen  Kaufmann  keine  Regeln
aufgestellt.  Seine  Rechtsstellung  hing  deshalb  bis  1900  von  den  Landesgesetzen  ab;  in

4  Abw.  Planck,  Kommentar  z.  BGB.  5  112  Anm.  1.
5  Siehe  auch  die  analoge  Regel  oben  S.  43  Abs.  3.

Cosack,  Handelsrecht.  7.  Aufl.  4