50  Erster  Abschnitt.  Die  allgemeinen  Lehren  des  Handelsrechts.

Preußen  war  das  Ges.  v.  12.  Juli  1875  maßgebend,  dessen  Vorschriften  mit  denen  des
BGB.s  im  wesentlichen  übereinstimmten.

*  144.
4.  Jas  kaufmännische  Grschäft.!

I.  Geschäft  (Handelsniederlassung,  Etablissement)  ist  das  Handelsunternehmen
  eines  Kaufmanns  als  Ganzes.  Es  umfaßt  also  nicht  bloß
gewisse  körperliche  Sachen,  wie  den  Laden,  die  Waren,  die  Handelsbücher,
  sondern  auch  alle  Forderungen  und  Verpflichtungen,  die  für  den
Unternehmer  im  Gewerbe  entstehen,  die  tatsächlichen  Beziehungen  zu  den
Kunden  des  Geschäfts,  die  Geschäftsgeheimnisse  u.  s.  f.

II.  1.  Der  Kaufmann  pflegt  sein  Geschäft  scharf  von  seinem  Privatvermögen
  zu  sondern  und  trägt  sogar  kein  Bedenken,  sich  bei  Entnahme
von  Geschäftsgeldern  zu  Privatzwecken  als  Schuldner,  bei  Verwendung
von  Privatgeldern  für  Geschäftszwecke  als  Gläubiger  seines  eignen  Geshof
  zu  bezeichnen.  Auch  das  Gesetz  eignet  sich  diese  Auffassung  zum

eil  an.

a)  Jeder  Vollkaufmann  soll  für  seinen  Geschäftsbetrieb  einen  besondern
  Namen  führen,  die  „Firma“  (17,  41).

b)  Das  Geschäft  hat  seinen  eignen  vom  Privatwohnsitz  des  Inhabers
unabhängigen  „Sitz“  an  dem  Ort,  an  dem  erkennbar  die  eigentliche  Betriebsleitung
  erfolgt.  Das  Gericht  dieses  Orts  ist  zuständig:  für  die  Registrierung
  der  Firma  (29);  für  die  gegen  den  Geschäftsinhaber  gerichteten
auf  sein  Geschäft  bezüglichen  Klagen  (ZP.  21);  für  den  Konkurs  über
sein  Vermögen  (Konk.  Ordn.  71,  238).  Der  Geschäftssitz  ist  ferner  für  manche
Verträge  Erfüllungsort  (BGB.  269  II)  u.  s.  f.

2.  Somit  ist  das  Geschäft  ein  „Sondergut“.  Aber  es  ist  nicht  etwa
in  dem  Maß  von  dem  sonstigen  Vermögen  des  Kaufmanns  „gesondert",
wie  das  Schiffsvermögen  des  Reeders  von  seinem  Landvermögen  oder  das
Vermögen  der  Handelsgesellschaften  von  dem  Privatvermögen  der  Gesellschafter.
  Insbesondre  ist  bestimmt,  daß  das  Geschäfts=  wie  das  Privat--vermögen
  des  Kaufmanns  sämtlichen  Gläubigern  ungetrennt  haftet,  ohne
daß  den  Geschäftsgläubigern  am  Geschäftsvermögen  oder  den  Privatgläubigern
  am  Privatvermögen  irgend  ein  Vorzugsrecht  zusteht.  Deshalb
findet  denn  auch  über  das  Geschäftsvermögen  eines  zahlungsunfähigen  Kaufmanns
  kein  Sonderkonkurs  statt;  vielmehr  umspannt  ein  einheitlicher  Konkurs
  das  Gesamtvermögen  des  Kaufmanns;  und  zwar  wird  dieser  Konkurs,
wie  schon  erwähnt,  bei  dem  Gericht  geführt,  in  dessen  Bezirk  der  Kaufmann
seinen  Geschäftssitzhat,  mag  sein  privater  Wohnsitz  auch  in  einem  andern
Bezirk  liegen  und  die  geschäftliche  Teilungs=  und  Schuldenmasse  geringer

1  Grore,  das  kaufm.  Geschäft  (Diss.  05);  Pisko,  das  Unternehmen  (07).