Das  kaufmännische  Geschäft  als  Einheit.  8  14.  51

sein  als  die  private.  Ferner  können  Geschäftsforderungen  eines  Kaufmanns
gegen  seine  Privatschulden  aufgerechnet  werden  und  umgekehrt  u.  s.  w.

III.  1.  a)  Das  Geschäft  kann  wie  jeder  andre  Güterinbegriff  als
Ganzes  veräußert  werden.“  In  welchem  Umfang  es  alsdann  auf  den  Erwerber
  zu  übertragen  ist,  hängt  von  der  Vereinbarung  ab.  Denn  die  oben
von  uns  gegebene  Begriffsbestimmung  des  „Geschäfts"  enthält  kein  zwingendes
  Recht;  die  Parteien  können  also  die  vorhandenen  Warenvorräte,  die
Geschäftsbücher  u.  s.  w.  beliebig  von  der  Veräußerung  ausschließen.  Haben
aber  die  Parteien  über  den  Umfang  der  Veräußerung  keine  besondre
Festsetzung  getroffen  und  läßt  sich  auch  aus  den  begleitenden  Umständen
ein  abweichender  Parteiwille  nicht  erkennen,  so  ist  auf  unfre  Begriffsbestimmung
  zurückzugehn,  einfach  deshalb,  weil  sie  dem  allgemeinen
Sprachgebrauch  und  der  kaufmännischen  Anschauung  entspricht.  Daraus
ergibt  sich  insbesondre  die  Antwort  auf  die  vielumstrittene  Frage,  ob  die  Geschäftsveräußerung
  auch  die  Geschäftsforderungen  und  die  Geschäftsschulden
mit  umfaßt:  die  Frage  ist  zu  bejahen,  weil  die  Geschäftsforderungen  und
Geschäftsschulden  zum  Geschäft  gehörig  sind,  gerade  so  gut  wie  die  Warenvorräte
  und  die  Handelsbücher  —  es  sei  denn,  daß  sich  aus  den  Erklärungen
der  Parteien  oder  den  begleitenden  Umständen  eine  entgegengesetzte
Parteivereinbarung  ergibt.

b)  Die  nämlichen  Regeln  gelten  auch  dann,  wenn  der  Erwerber  des
Geschäfts  die  Firma  des  bisherigen  Geschäftsinhabers  mit  übernimmt.“
Auch  in  diesem  Fall  hängt  es  also  vom  Belieben  der  Parteien  ab,  ob  sämtliche
  Bestandteile  des  Geschäfts  auf  den  Erwerber  übergehn  oder  einige
von  ihnen  dem  Veräußerer  verbleiben.  Doch  ist  im  Zweifel  anzunehmen,
daß  der  Erwerber  das  ganze  Geschäft,  also  auch  die  Geschäftsforderungen
und  Geschäftsschulden,  übernimmt.

Das  Gesetz  äußert  sich  über  die  Frage  nicht.  Allerdings  stellt  es,  wie  alsbald  zu  zeigen
sein  wird,  Regeln  über  den  Eintritt  des  Geschäftserwerbers  in  die  Geschäftsforderungen
und  Geschäftsschulden  auf;  doch  betreffen  diese  Regeln  nur  das  Verhältnis  des  Erwerbers
des  Geschäfts  zu  den  Geschäftsschuldnern  und  Geschäftsgläubigern,  nicht  aber  das  innere
Verhältnis  zwischen  dem  Veräußerer  und  dem  Erwerber.  Immerhin  geht  aus  diesen  Regeln
herdor,  daß  das  Gesetz  es  für  statthaft  hält,  wenn  der  Geschäftserwerber  zwar  die  alte  Geschäftsfirma
  übernimmt,  aber  den  Eintritt  in  die  Geschäftsforderungen  und  Geschäftsschulden
  ablehnt.

Unter  „Geschäftsforderungen“  und  „Geschäftsschulden“"  sind  nicht  bloß  solche  Forderungen
  und  Schulden  zu  verstehn,  die  auf  H.  Sgeschäften,  sondern  auch  solche,  die  z.  B.
auf  Delikten,  die  im  Geschäftsbetriebe  begangen  sind  (Patentverletzungen  u.  dgl.),  beruhn.

2  Regelsberger  2.  14  S.  1;  Behrend,  Ztsch.  f.  Gesetzg.  und  Rechtspfl.  in  Preußen
4  S.  429;  Thöl,  Theorie  u.  Pr.  des  HR.s  1  S.  4  (74);  Mommsen  BA.  32  S.  201;  Simon
2.  24  S.  91;  Ladenburg  BA.  34  S.  25;  40  S.  49;  ders.  2.  30  S.  90;  Adler  Arch.  f.  BR.
3  S.  1;  Hellwig,  Verträge  auf  Leistung  an  Dritte  (99)  5  61;  Wolff  Z.  47  S.  257.

3  Siehe  i.  77  J  16  D.  de  leg.  II.

4  Siehe  hierüber  unten  §#  16,  I  4.

5  Staub,  Anm.  24  zu  §  22.

6  RG.  15  S.  54.  Siehe  auch  RG.  58  S.  21.