52  Erster  Abschnitt.  Die  allgemeinen  Lehren  des  Handelsrechts.

Dagegen  sind  Schulden,  die  der  Kaufmann  zwecks  Begründung  oder  Erwerbung  des  Geschäfts
  aufgenommen,  nicht  Geschäfts-,  sondern  Privatschulden.  —  Die  Debet-  und  Kreditposten,
  die  auf  dem  eignen  Konto  des  Geschäftsinhabers  gebucht  sind,  stellen  keine  Forderungen
  oder  Schulden  des  Geschäfts  oder  des  Geschäftsinhabers  dar,  gehören  also  nicht
hierher;  ob  der  Erwerber  sie  trotzdem  übernehmen  darf  oder  muß,  läßt  sich  nur  im  Einzelfall
entscheiden.

2.  Die  eben  erwähnte  Regel,  daß  bei  einer  Geschäftsveräußerung  die
Geschäftsforderungen  auf  den  Erwerber  mitzuübertragen  sind,  der  Erwerber
  aber  mit  dem  Veräußerer  —  ausdrücklich  oder  stillschweigend  —
ebensogut  das  Gegenteil  vereinbaren  kann,  gilt  zunächst  nur  für  das  innere
Verhältnis  zwischen  Veräußerer  und  Erwerber.  Eine  ganz  andre  Frage
ist  es,  ob  der  Erwerber  auch  den  Geschäftsschuldnern  gegenüber  als  Gläubiger
gilt.  Denn  hierfür  kommt  es  nicht  darauf  an,  ob  die  Geschäftsforderungen
auf  den  Erwerber  übertragen  werden  sollen,  sondern  ob  die  Geschäftsforderungen
  auf  den  Erwerber  wirklich  übertragen  sind.

a)  Regelmäßig  erfolgt  die  Übertragung  der  Geschäftsforderungen
vom  Veräußerer  auf  den  Erwerber  durch  rechtsgeschäftliche  Abtretung
der  Forderungen.  Sie  unterbleibt  also,  wenn  der  Erwerber  dies  mit  dem
Veräußerer  vereinbart  hat  oder  wenn  letzterer  die  Abtretung  rechtswidrig
verweigert.  Daß  die  Nichtabtretung  den  Geschäftsschuldnern  angezeigt
oder  öffentlich  bekannt  gemacht  werden  müßte,  ist  nicht  vorgeschrieben.

b)  Eine  Ausnahme  gilt  für  den  Fall,  daß  der  Erwerber  das  Geschäft
  mit  Einwilligung  des  früheren  Firmeninhabers  oder  seiner  Erben
unter  der  alten  Firma  mit  oder  ohne  Beifügung  eines  das  Nachfolgeverhältnis
  bezeichnenden  Zusatzes  fortsetzt  (25  1),  was  natürlich  voraussetzt,
daß  es  sich  um  ein  vollkaufmännisches  Geschäft  handelt.“  Hier  soll  nämlich,
soweit  das  Verhältnis  des  Veräußerers  und  Erwerbers  einerseits  und  der
Geschäftsschuldner  andrerseits  in  Frage  kommt,  der  Übergang  der  Geschäftsforderungen
  vom  Veräußerer  auf  den  Erwerber  ohne  Abtretung  von
Gesetzes  wegen  vor  sich  gehn.  Ja  dies  soll  sogar  dann  gelten,  wenn  der
Veräußerer  und  der  Erwerber  den  Ubergang  einer  einzelnen  oder  aller
Geschäftsforderungen  vertragsmäßig  ausgeschlossen  haben;  anders  nur,
wenn  dieser  Vertrag,  bevor  der  Erwerber  von  der  alten  Firma  öffentlich
Gebrauch  macht,  im  Handelsregister  eingetragen  und  bekanntgemacht  oder
vom  Veräußerer  oder  Erwerber  den  betreffenden  Schuldnern  besonders
angezeigt  ist.

Die  Regel  zu  b  gilt  nur  im  Verhältnis  zum  Schuldner,  nicht  zu  dritten  Personen,
z.  B.  zu  einem  Gläubiger  des  Veräußerers,  der  die  Forderung  mit  Beschlag  belegt  hat.o
Im  Verhältnis  zum  Schuldner  bedeutet  sie  aber  nicht  bloß,  daß  der  Erwerber  Gläubiger
wird,  sondern  auch,  daß  der  Veräußerer  aufhört,  Gläubiger  zu  sein;  die  Folge  ist,  daß  der
Veräußerer,  wenn  er  von  einem  Geschäftsgläubiger  belangt  wird,  zur  Aufrechnung  mit
einer  Geschäftsforderung  nicht  befugt  ist.

7  Abw.  Lehmann-Ring,  Anm.  2  zu  §  25.
8  RG.  55  S.  84.  Abw.  Goldmann  1  S.  102.

Abw.  Hellwig  S.  400830.