Veräußerung  eines  kaufmännischen  Geschäfts  im  ganzen.  5  14.  53

Der  Gegensatz  der  beiden  Regeln  a  und  b  ist  minder  schroff,  als  er  scheint.  Die
„Abtretung“,  die  zu  a  erforderlich,  ist  nämlich  ein  sehr  einfacher  Rechtsakt;  sie  wird  schon
dadurch  vollzogen,  daß  das  „Geschäft“  dem  Erwerber  „übergeben“  wird;  denn  zu  dem
„Geschäft“  gehören  ja,  wenn  nichts  andres  vereinbart  ist,  auch  die  Geschäftsforderungen,
und  die  „Übergabe"  der  Forderungen  bedeutet  eben  ihre  Abtretung;  auch  kann  die  Abtretung
  der  Forderungen  schon  vor  der  Geschäftsübergabe  in  dem  obligatorischen  Veräußerungsvertrage
  erklärt  werden,  etwa  mittels  der  Formel:  „das  Geschäft  geht  am  1.  April
auf  den  Erwerber  über“.  Nun  wird  freilich  die  Abtretung  dadurch  verwickelt,  daß  sie  erst
vollwirksam  wird,  wenn  der  Schuldner  sie  erfährt,  bezw.  wenn  sie  ihm  formell  angezeigt
wird  (BGB.  407,  410);  allein  die  nämliche  Verwicklung  tritt  auch  bei  dem  Übergang  der
Forderungen  kraft  Gesetzes  ein  (BGB.  412).  So  ist  also  der  Hauptunterschied  der  Fälle
zu  a  und  b  folgender:  erfährt  ein  Geschäftsschuldner,  daß  sein  Gläubiger  „Geschäft  und
Firma“  auf  einen  andern  übertragen  hat,  so  darf  er  an  den  Veräußerer  nicht  mehr  zahlen
(es  sei  denn,  daß  die  Nichtabtretung  der  wider  ihn  gerichteten  Forderung  ihm  besonders
angezeigt  oder  registermäßig  bekannt  gemacht  ist)  und  ist  befreit,  wenn  er  an  den  Erwerber
zahlt;  erfährt  der  Schuldner  dagegen  bloß,  daß  sein  Gläubiger  das  „Geschäft“  auf  einen
andern  übertragen  hat,  während  er  von  einem  gleichzeitigen  Firmenübergange  nichts  weiß
und  auch  von  der  Abtretung  der  wider  ihn  gerichteten  Forderung  keine  Kenntnis  erhält,
so  kann  er  an  den  Veräußerer  nach  wie  vor  zahlen,  wird  dagegen,  wenn  er  an  den  Erwerber
zahlt,  obschon  die  Abtretung  der  Forderung  schließlich  nicht  erfolgt  ist,  nicht  befreit.  —
Genügt  es  als  Anzeige  der  Forderungsabtretung,  daß  einem  Geschäftsschuldner  der  übergang
  des  „Geschäfts“  ohne  weiteren  Zusatz  angezeigt  wird?  Bei  strenger  Auslegung  dieser
Anzeige  müßte  man  die  Frage  bejahen:  da  die  Geschäftsforderungen  zum  Geschäft  gehören,
liegt  in  der  Anzeige  des  Ubergangs  des  Geschäfts  wirklich  zugleich  die  Anzeige  des  Übergangs
  der  Geschäftsforderungen.  Bei  dem  obligatorischen  Veräußerungsvertrage,  im  Verhältnis
  zwischen  Veräußerer  und  Erwerber,  ist  denn  auch  eine  derartige  strenge  Auslegung
am  Platz,  da  hier  beide  Parteien  auf  die  Fassung  des  Vertrages  Einfluß  haben,  beide
sich  über  die  Tragweite  ihrer  Vereinbarung  klar  sein  müssen  und  die  Auslegung  überdies
durch  Berücksichtigung  der  begleitenden,  beiden  Parteien  bekannten  Nebenumstände  wieder
berichtigt  werden  kann.  Anders  steht  es  dagegen  mit  einer  einseitigen  Anzeige  der  hier
besprochenen  Art:  der  Empfänger  hat  keinen  Einfluß  auf  ihre  Abfassung,  kann  daher  einen
unzweideutigen  Ausdruck  der  Meinung  des  Anzeigenden  fordern;  andrerseits  ist  der  Anzeigende
  sich  der  Tragweite  seiner  Erklärung  oft  keineswegs  bewußt,  zumal  er  vielleicht
gar  nicht  weiß,  daß  der  Empfänger  zu  den  Geschäftsschuldnern  gehört;  endlich  ist  eine  Bemcksichtigung
  der  begleitenden  Umstände  tatsächlich  von  geringer  Bedeutung,  da  diese  Umstände
  dem  Empfänger  der  Anzeige  nicht  bekannt  sein  werden.  Wir  werden  deshalb  die
Frage  (abgesehn  von  der  besonderen  Lage  eines  Einzelfalles)  verneinen.10  —  Der  Forderungsübergang
  gilt  auch  bei  hypothekarisch  gesicherten  Forderungen,  so  daß  es  hier  einer
Umschreibung  der  Hypothek  im  Grundbuch  oder  einer  Übereignung  des  Hypothekenbriefs
nicht  bedarf.  Dagegen  gilt  sie  nicht  bei  unveräußerlichen  Forderungen.

3.  Auch  die  Regel,  daß  bei  einer  Geschäftsveräußerung  die  Geschäftsschulden
  vom  Erwerber  mitzuübernehmen  sind,  die  Parteien  aber  —  ausdrücklich
  oder  stillschweigend  —  ebensogut  das  Gegenteil  vereinbaren
können,  gilt  zunächst  nur  für  das  innere  Verhältnis  zwischen  Veräußerer
und  Erwerber.  Sie  bedeutet  also,  daß  die  Geschäftsveräußerung  im  Zweifel
zugleich  einen  Schuldbefreiungsvertrag  enthalte,  indem  der  Erwerber  sich
verpflichtet,  den  Veräußerer  gegen  alle  Ansprüche  der  Geschäftsgläubiger
zu  vertreten.  Eine  ganz  andre  Frage  ist  es,  ob  der  Erwerber  für  die  Ge-10

  Siehe  unten  bei  Anm.  13.  Lehmann,  Anm.  12  zu  §  25.  Abw.  Ritter  S.  40.