54  Erster  Abschnitt.  Die  allgemeinen  Lehren  des  Handelsrechts.

schäftsschulden  auch  den  Gläubigern  haftbar  wird,  ob  er  also  in  die  ge—
schäftlichen  Verpflichtungen  des  Veräußerers  geradezu  als  Selbstschuldner
eintritt.

a)  Die  Frage  ist  regelmäßig  fürs  erste  zu  verneinen.  Denn  aus
der  Tatsache,  daß  der  Erwerber  das  Geschäft  samt  den  Schulden  über—
nommen  hat,  läßt  sich  weiter  nichts  als  der  soeben  erwähnte  Schuldbefreiungsvertrag
  folgern;  dieser  gibt  aber  nur  dem  Veräußerer  Rechte,
nicht  den  Gläubigern:  er  ist  kein  Vertrag  zu  Gunsten  Dritter,  wirkt  also
nur  unter  den  Vertragsparteien.  Nach  einem  wichtigen  Gewohnheitsrecht,
  u  das  jetzt  durch  das  Handelsgesetzbuch  (25  III)  auch  gesetzlich  anerkannt
  ist,  erlangen  aber  die  Geschäftsgläubiger  dann  ein  unmittelbares
Forderungsrecht  gegen  den  Erwerber,  wenn  dieser  die  Übernahme  der
Geschäftsschulden  in  verkehrsüblicher  Art,  durch  gedruckte  Mitteilungen,
Zeitungsanzeigen  u.  dgl.,  bekannt  macht.  Sie  erlangen  das  Recht  selbst  dann,
wenn  der  Erwerber  dem  Veräußerer  gegenüber  zur  Übernahme  der  Schulden
nicht  verpflichtet  war  und  ohne  daß  sie  den  Eintritt  des  Erwerbers  in  die
Schulden  anzunehmen,  ja  ohne  daß  sie  die  Bekanntmachung  des  Erwerbers
erfahren  zu  haben  brauchen;  es  ist  also  eine  streng  einseitige  Erklärung,
durch  die  der  Erwerber  seinen  Eintritt  in  die  Geschäftsschulden  vollzieht.
Und  zwar  wird  der  Erwerber  sämtlichen  Geschäftsgläubigern  haftbar,  auch
denen,  deren  Forderungen  ihm  gänzlich  unbekannt  gewesen  sind;  allerdings
  steht  es  ihm  frei,  den  einen  oder  den  andern  auszunehmen;  er  muß
dann  aber  zugleich  mit  der  Bekanntmachung  seiner  Schuldenübernahme
auch  die  Ausnahme  verkehrsüblich  veröffentlichen  oder  dem  betreffenden
Gläubiger  besonders  anzeigen.

Ungenügend  ist  es,  wenn  der  Erwerber  die  Schuldübernahme  nur  einzelnen  ausgewählten
  Gläubigern  anzeigt.12  Andrerseits  ist  es  aber  auch  unschädlich,  wenn  er  einige
ausgewählte  Gläubiger  mit  einer  Anzeige  absichtlich  nicht  bedenkt;  vielmehr  erwerben
selbst  diese  übergangenen  Gläubiger  ein  Forderungsrecht  wider  ihn.  Es  ist  also  erforderlich
  und  genügend  eine  Bekanntmachung,  die  für  die  „Gläubigerschaft“,  für  die  Gläubiger
insgesamt  bestimmt  ist.  —  Der  Erwerber  muß  die  Übernahme  der  „Geschäftsschulden"
bekannt  machen;  die  Anzeige,  daß  er  das  „Geschäft“  übernimmt,  genügt  nicht.13

b)  Eine  Ausnahme  gilt  für  den  Fall,  daß  der  Erwerber  das  Geschäft
unter  der  bisherigen  Firma  mit  oder  ohne  Beifügung  eines  das  Nachfolgeverhältnis
  bezeichnenden  Zusatzes  fortsetzt  (25  1).17  Hier  tritt  nämlich
der  Erwerber  in  die  Geschäftsschulden  von  Gesetzes  wegen  ein,  ohne  daß
eine  rechtsgeschäftliche  Ubernahme  der  Schulden,  im  Wege  der  zu  a  erwähnten
  verkehrsüblichen  Anzeige  oder  anderswie,  seinerseits  nötig  wäre.
Dieser  Eintritt  findet  auch  dann  statt,  wenn  der  Erwerber  dem  Veräußerer

11  RH.  1  Nr.  18;  3  Nr.  38,  75;  8  Nr.  93;  RG.  17  S.  97.  Vgl.  Adler  Arch.  f.

BR.  3  S.  20.  15  Nr.  28
12  ·  ·  r.
13  geil  •5til“  e.  Siehe  oben  bei  Anm.  10.

14  Siehe  oben  bei  Anm.  8.