Veräußerung  eines  kaufmännischen  Geschäfts  im  ganzen.  814.  55

gegenüber  zu  der  Übernahme  der  Schulden  nicht  verpflichtet  ist;  doch  kann
er  dadurch  vermieden  werden,  daß,  bevor  der  Erwerber  von  der  alten
Firma  öffentlich  Gebrauch  macht,  die  Ablehnung  der  Übernahme  aller  oder
einzelner  Schulden  im  Handelsregister  eingetragen  und  bekannt  gemacht
oder  den  betreffenden  Gläubigern  vom  Veräußerer  oder  Erwerber  besonders
angezeigt  wird.  In  alledem  wird  der  Eintritt  des  Erwerbers  in  die  Geschäftsschulden
  ebenso  behandelt  wie  sein  Eintritt  in  die  Geschäftsforderungen;
  nur  der  eine  Unterschied  waltet  ob,  daß  der  Eintritt  in  die  Forderungen
  voraussetzt,  daß  der  Erwerber  die  alte  Firma  rechtmäßig  (mit
Einwilligung  des  alten  Firmeninhabers  oder  seiner  Erben)  gebraucht,
während  diese  Voraussetzung  für  den  Eintritt  des  Erwerbers  in  die  Schulden
nicht  besteht:  der  Erwerber  kann  eben  durch  eine  unrechtmäßige  Firmenführung
  wohl  seine  Pflichten  vermehren,  nicht  aber  seine  Rechte.

e)  Der  Eintritt  des  Erwerbers  in  die  Geschäftsschulden  ist  keine
Schuldübernahme  im  Sinn  des  bürgerlichen  Gesetzbuchs.  Denn  der  Erwerber
  tritt  in  die  Geschäftsschulden  nicht  an  Stelle  des  Veräußerers  als
einziger  Schuldner  ein  (während  er  in  die  Geschäftsforderungen  wirklich
an  Stelle  des  Veräußerers  als  einziger  Gläubiger  tritt).  Vielmehr  bleibt
der  Veräußerer  für  die  bis  zum  Geschäftsübergänge  begründeten  Geschäftsschulden
  als  Gesamtschuldner  neben  dem  Erwerber  haftbar.!  Doch  wird
—  in  Anknüpfung  an  eine  verwandte  Regel,  die  zu  Gunsten  eines  aus
einer  offenen  Handelsgesellschaft  ausgeschiedenen  Gesellschafters  gilt  —
die  Haftung  des  Veräußerers  wie  folgt  gemindert:  die  Ansprüche  der
Geschäftsgläubiger  gegen  den  Veräußerer  verjähren  in  fünf  Jahren,  falls
nicht  nach  den  allgemeinen  Vorschriften  die  Verjährung  schon  früher  eintritt
  (26  I).

Die  Verjährung  beginnt  im  Fall  a  mit  dem  Ende  des  Tages,  an  dem  der  Erwerber
seine  Schuldübernahme  bekannt  gemacht  hat;  im  Fall  b  mit  dem  Ende  des  Tages,  an
dem  er  in  das  H.  Sregister  des  Gerichts  der  Hauptniederlassung  eingetragen  worden  ist;
konnte  der  Gläubiger  die  Leistung  erst  in  einem  späteren  Zeitpunkt  fordern  (z.  B.  bei
betagten  Ansprüchen),  so  beginnt  die  Verjährung  mit  diesem  Zeitpunkt  (26  11).

d)  Im  Einzelfall  können  die  Regeln  zu  a—c  natürlich  durch  besondre  Rechtsvorschriften
  oder  besondre  Vereinbarungen  durchkreuzt  werden.  So  ist  in  dem  Fall,  daß  der
bisherige  Geschäftsinhaber  in  Konkurs  verfallen  ist  und  der  Konkursverwalter  das  Geschäft
samt  der  Firma  veräußert,  der  Erwerber  trotz  der  Regel  zu  b  den  Konkursgläubigern  nicht
haftbarz16  der  Erwerber  kann  ferner  mit  den  Gläubigern  vereinbaren,  daß  der  Veräußerer
aus  seiner  Haftung  für  die  Geschäftsschulden  sofort  entlassen  wird  u.  s.  w.  Auch  kann
BGB.  419  (Übernahme  eines  ganzen  Vermögens)  zur  Anwendung  kommen;  doch  geht
Hellwig  S.  400  zu  weit,  wenn  er  BGB.  419  immer  anwenden  will,  sobald  das  Geschäft
mit  allen  Aktiven  veräußert  ist.

e)  Ein  vor  der  Veräußerung  gegen  den  Veräußerer  erstrittenes  rechtskräftiges

Erkenntnis  ist  gegen  den  Erwerber  vollstreckbar,  wenn  dieser  in  die  Schulden  des  Veräußerers
eingetreten  ist  und  die  Firma  mit  übernommen  hat  (83PO.  729).

15  RG.  36  S.  50.
156  RG.  58  S.  167.