56  Erster  Abschnitt.  Die  allgemeinen  Lehren  des  Handelsrechts.

4.  Das  Eigentum  an  den  Geschäftsgrundstücken  geht  erst  durch  Auf—
lassung,  an  der  Geschäftsfahrnis  (einschließlich  der  Inhaberpapiere)  erst
durch  Übergabe,  Besitzkonstitut  u.  dgl.,  auf  den  Erwerber  über.

5.  Wie  die  rein  tatsächlichen  Beziehungen  des  Geschäfts,  die  im  Zweifel  in  den
Veräußerungsvertrag  einbegriffen  und  oft  teuer  bezahlt  werden,  auf  den  Erwerber  zu
übertragen  sind,  ergibt  die  Auslegung  des  Vertrages:  der  Veräußerer  muß  häufig  seiner
Kundschaft  die  Geschäftsübertragung  mitteilen,  darf  die  tatsächlichen  Beziehungen  des
Geschäfts  nicht  stören,  z.  B.  nicht  einzelne  Kunden  für  sich  behalten,  H.sgehülfen  nicht  zur
Kündigung  veranlassen,  kein  Geschäft  gleicher  Art  in  der  Nähe  des  alten  errichten.

IV.  Ein  besondrer  Fall  der  Geschäftsveräußerung  ist  der,  daß  ein
Einzelkaufmann  das  von  ihm  bisher  allein  betriebene  Geschäft  in  eine
offene  Handelsgesellschaft  oder  eine  Kommanditgesellschaft  einbringt.  Hier
tritt  nämlich  der  Erwerber,  d.  h.  die  neu  begründete  Gesellschaft,  von  Gesetzes
  wegen  in  die  Geschäftsforderungen  und  Geschäftsschulden  ein,  auch
wenn  sie  das  Geschäft  unter  einer  andern  Firma  als  der  des  Veräußerers
fortsetzt;  eine  abweichende  Vereinbarung  ist  zulässig,  aber  gegen  die  Geschäftsschuldner
  und  Geschäftsgläubiger  nur  wirksam,  wenn  sie  ihnen  von
einem  Gesellschafter  besonders  angezeigt  oder  im  Handelsregister  eingetragen
und  bekannt  gemacht  wird  (28).

Im  übrigen  kommen  die  Regeln  zu  III,  2b,  3b  entsprechend  zur  Anwendung.
Unanwendbar  ist  dagegen  die  fünfjährige  Verjährung  der  Haftung  des  Veräußerers  (III,  30),
obschon  sie  namentlich  in  dem  Fall,  daß  der  Veräußerer  in  die  neu  begründete  Gesellschaft
als  bloßer  Kommanditist  eintritt,  nicht  unpassend  wäre.

V.  Wenn  der  Erbe  eines  Kaufmanns  dessen  Geschäft  tatsächlich  fortsetzt,
  soll  er  für  die  Geschäftsschulden  in  gleichem  Umfange  haftbar  sein,  wie
wenn  er  das  Geschäft  durch  Veräußerungsvertrag  unter  Lebenden  erworben
hätte  (27).  Er  tritt  also  mit  unbeschränkter  Haftung  in  die  Geschäftsschulden
ein,  gleich  als  ob  er  der  ursprüngliche  Schuldner  und  nicht  dessen  Erbe
wäre:  erstens,  falls  er  das  Geschäft  unter  neuer  Firma  fortsetzt,  dadurch,
daß  er  die  Schulden  in  gehöriger  Form  übernimmt;  zweitens,  falls  er  das
Geschäft  unter  der  bisherigen  Firma  fortsetzt,  dadurch,!'  daß  er  die  Schulden
nicht  in  gehöriger  Form  ablehnt.  Doch  kann  er  in  dem  zweitgenannten
Falle  die  unbeschränkte  Schuldenhaftung  wieder  abstreissen,"“  wenn  er  vor
dem  Ablauf  von  drei  Monaten,  nachdem  er  von  dem  Erbschaftsanfall  Kenntnis
  erlangt  hat,  die  Fortführung  des  Geschäfts  tatsächlich  einstellt,  während
sein  bloßer  Verzicht  auf  die  alte  Firman  oder  die  Veräußerung  des  Geschäfts
mit  der  Firmas  für  diesen  Zweck  nicht  genügt.

VI.  Daß  ein  Kaufmann  nicht  bloß  eine,  sondern  mehrere  geschäftliche

17  Abw.  Lehmann  S.  117.

18  Anders  Jäger,  Erbenhaftung  (98)  S.  311,  Bolte  2Z.  51  S.  445.

19  Staub,  Anm.  23  zu  §  27;  Schulteß,  Schuldhaftung  des  Erben  (Diss.  03)  S.  30.
Abw.  Bolte  2.  51  S.  447.

20  RG.  56  S.  199.