Vererbung  eines  kaufmännischen  Geschäfts.  Zweiggeschäfte.  8  14.  57

Betriebsstellen  besitzt,  1  ändert  an  den  bisher  besprochenen  Regeln  nichts.
Namentlich  können  sich  die  Gläubiger,  deren  Forderungen  in  dem  Betriebe
der  einen  Stelle  entstanden  sind,  ebensogut  an  das  in  die  andern  Betriebe
verwendete  Vermögen  halten,  ein  einziger  Konkurs  umfaßt  sämtliche  Betriebsstellen
  zugleich  u.  s.  w.  Dennoch  ist  die  Mehrheit  der  Betriebsstellen
rechtlich  nicht  unerheblich.  Es  sind  drei  Fälle  zu  unterscheiden.

1.  Die  Betriebsstellen  bilden  erkennbar  zusammen  eine  wirtschaftliche
Einheit,  so  daß,  wenn  man  ihren  Zusammenhang  aufhöbe,  der  Betrieb  des
ganzen  Geschäfts  oder  der  einen  Betriebsstelle  unmöglich  sein  würde;  die
einzelnen  Betriebsstellen  bilden  also  nicht  verschiedene  Geschäfte,  sondern
sind  unselbständige  Bestandteile  eines  einzigen  Geschäfts.  Alsdann  haben
alle  Betriebsstellen  einen  einheitlichen  Geschäftssitz,  nämlich  an  der  Stelle,
von  der  aus  das  Gesamtgeschäft  geleitet  wird,  keine  von  ihnen  hat  einen
getrennten  Gerichtsstand,?  keine  wird  besonders  im  Handelsregister  eingetragen
  u.  s.  w.

2.  Jede  der  mehreren  Betriebsstellen  bildet  ein  Geschäft  für  sich,
das  erkennbar  wirtschaftlich  auf  eignen  Füßen  steht  und  deshalb  auch
bei  Loslösung  von  den  andern  Stellen  fortbetrieben  werden  könnte.  Eine
der  Betriebsstellen  hat  aber  als  Hauptgeschäft  (Muttergeschäft)  erkennbar
die  Oberleitung  über  die  andern  Stellen  als  die  Zweiggeschäfte  (Filialen,
Tochtergeschäfte,  Kommanditen);  letztere  sind  also  von  dem  Hauptgeschäft
abhängig.

a)  Die  Abhängigkeit  der  Zweiggeschäfte  von  dem  Hauptgeschäft
tritt  namentlich  in  folgenden  Regeln  hervor:  I.  Wird  das  Hauptgeschäft
veräußert,  so  sind  im  Zweifel  die  Zweiggeschäfte  in  der  Veräußerung  miteinbegriffen.“
  II.  Das  Zweiggeschäft  darf  im  Handelsregister  nicht  eher
eingetragen  werden,  als  bis  nachgewiesen  wird,  daß  das  Hauptgeschäft
bereits  eingetragen  ist  (13  II).  III.  Ist  der  Kaufmann  Vollkaufmann  in  Ansehung
  des  Hauptgeschäfts,  ist  er  es  auch  in  Ansehung  des  Zweiggeschäfts.

b)  Umgekehrt  geht  der  Satz,  daß  das  Zweiggeschäft  trotz  seiner  Abhängigkeit
  vom  Hauptgeschäft  ein  eignes,  in  sich  geschlossenes  Geschäft  ist,
aus  folgenden  Regeln  hervor:  I.  Jedes  Geschäft  hat  seinen  eignen  Sitz  (13).
II.  Jedes  Geschäft  hat  seinen  eignen  Gerichtsstand.  III.  Jedes  Geschäft
ist  im  Handelsregister  besonders  einzutragen  (13);  ist  dies  geschehn,  so
greift  die  „rechtsbestärkende“  Wirkung  der  Registereinträge  für  das  Hauptund
  jedes  Zweiggeschäft  getrennt  Platz,  d.  h.  für  Personen,  die  mit  dem
Hauptgeschäft  verkehren,  kommen  nur  die  Eintragungen  oder  Nichteintragungen,
  die  sich  auf  das  Hauptgeschäft  beziehn,  für  Personen,
die  mit  einem  Zweiggeschäft  verkehren,  kommen  nur  die  Eintragungen  oder

21  Agricola  in  Siebenhaars  Archiv  f.  Wechs.  u.  HR.  12  S.  279;  Ludewig,  BA.  46
S.  15;  Brendel,  Gruchot  33  S.  213.

22  RG.  2  S.  389.

23  Düringer  1  S.  109.