58  Erster  Abschnitt.  Die  allgemeinen  Lehren  des  Handelerechts.

Nichteintragungen,  die  sich  auf  das  Zweiggeschäft  beziehn,  in  Betracht
(15  III).  IV.  Der  Kaufmann  kann  für  die  Zweiggeschäfte  eine  andre  Firma
als  für  das  Hauptgeschäft  führen  (30  III).  V.  Eine  Prokura  kann  getrennt
für  das  Hauptgeschäft  oder  ein  Zweiggeschäft  erteilt  werden  (50  III)  u.  s.  w.

3.  Die  mehreren  Betriebsstellen  sind  getrennte  Geschäfte,  deren  keines
abhängig  von  dem  andern  ist.

Beispiele.  I.  Die  preußischen  Staatsbahnen  bilden  im  Verhältnis  zur  preußischen
Seehandlung  ein  getrenntes  Geschäft.  II.  Die  einzelnen  preußischen  Eisenbahndirektionen
bilden  im  Verhältnis  zum  preußischen  Arbeitsministerium  Zweiggeschäfte.  III.  Die  einzelnen
  preußischen  Eisenbahnstationen  bilden  im  Verhältnis  zu  der  Eisenbahndirektion,
zu  der  sie  gehören,  unselbständige  Betriebsstellen.

Zusatz.  Die  meisten  Regeln  dieses  Paragraphen  waren  im  alten  HGB.  nicht
ausgesprochen.  Doch  waren  sie  zum  Teil  gewohnheitsrechtlich  anerkannt.  Namentlich
galt  dies  für  den  Satz,  daß  der  Erwerber  eines  kaufmännischen  Geschäfts  unter  gewissen
Voraussetzungen  in  die  Geschäftsschulden  eintritt  und  also  für  die  Bezahlung  dieser  Schulden
nicht  bloß  dem  bisherigen  Prinzipal,  sondern  auch  den  Geschäftsgläubigern  haftbar  wird.

8  15.

6.  Die  kanfmännische  Buchführung.!

I.  1.  Die  Vollkaufleute  sind  nach  einer  bereits  im  Mittelalter=  scharf
ausgeprägten  Regel  zu  ordnungsmäßiger  Buchführung  verpflichtet,  derart,
daß  aus  den  Büchern  die  Lage  ihres  Vermögens  und  jedes  von  ihnen
abgeschlossene  Handelsgeschäft  ersichtlich  ist  (38).  Insbesondre  soll  jeder
Vollkaufmann  bei  Beginn  des  Geschäftsbetriebes  ein  Inventar  (d.  h.
ein  vollständiges  Vermögensverzeichnis,  das  zugleich  den  Wert  der  einzelnen
Vermögensgegenstände  angibt),  sowie  eine  Bilanz  (d.  h.  einen  das  Verhältnis
  des  Vermögens  und  der  Schulden  betreffenden  Abschluß)  aufstellen
und  dies  alljährlich  wiederholen  (39).  Die  Bücher,  Inventare,  Bilanzen
u.  s.  w.  sind  zehn  Jahre  lang  aufzubewahren  (44).  Im  übrigen  sind  für
die  Buchführung  die  Regeln  maßgebend,  die  sich  in  dem  Handelsgebrauch
ordentlicher  Kaufleute  ausgebildet  haben.

"  Doch  hat  auch  das  Gesetz  noch  einige  zum  Teil  selbstverständliche  (40  III),  zum  Teil
rein  positive  Einzelregeln  aufgestellt.  So  müssen  die  Bücher  gebunden  und  mit  fortlaufenden
  Seitenzahlen  versehen  sein;  sie  dürfen  keine  Rasuren  oder  Durchstreichungen  enthalten,
auch  nicht  unübliche  leere  Zwischenräume  lassen  (43).  —  Die  Aufstellung  von  Inventar  und
Bilanz  muß  im  Anfang  jedes  neuen  Geschäftsjahrs  „innerhalb  der  einem  ordnungsmäßigen
Geschäftsgang  entsprechenden  Frist“  bewirkt  werden,  bezieht  sich  aber  rückblickend  auf  den
Schluß  des  alten  Geschäftsjahrs,  muß  also  die  damals  vorhandenen  Vermögensgegenstände
und  Schulden  und  ihren  damaligen  Wert  angeben  (39  II,  40  II).  Wo  jährliche  Inventaraufstellung

  untunlich,  soll  eine  Inventarisierung  alle  zwei  Jahre  genügen;  dagegen  mu
die  Aufstellung  der  Bilanz  in  jedem  Falle  alljährlich  geschehn  (39  III).  —  Die  H.  sbücher

1  Simon,  Bilanzen  der  Aktiengesellschaften  3.  Aufl.  (99);  Fischer,  Bilanzwerte  (06,
08);  Crome,  Arch.  f.  ziv.  Pr.  99  S.  131;  Rehm,  Bilanzen  der  Aktiengesellschaften  (03).
2  GC.  UGesch.  S.  245.