Kaufmännische  Buchführung.  5  15.  59

müssen  in  irgend  einer  lebenden  Sprache,  also  nicht  notwendig  deutsch,  geführt  werden  (43);
die  Bilanz  muß  auf  Reichswährung  lauten  (40  1).  —  Die  empfangenen  H.sbriefe  sind
in  Ur-  die  abgeschickten  sind  in  Abschrift  geordnet  aufzubewahren  (38).  —  Das  Inventar
und  die  Bilanz  muß  sich  auch  auf  das  Privatvermögen  des  Kaufmanns  erstrecken;  das
ergibt  der  Wortlaut  des  Gesetzes  und  ist  auch  sachlich  geboten,  namentlich  im  Interesse
der  Gläubiger.3

2.  Besonders  strenge  Regeln  gelten  für  die  Buchführung  gewisser
Gesellschaften,  namentlich  der  Aktiengesellschaften.  Umgekehrt  sind  staatliche
  und  kommunale  Gewerbebetriebe  von  der  Pflicht  entbunden,  kaufmännische
  Bilanzen  aufzustellen  (42).

II.  Bei  der  Ausführlichkeit  der  Regeln,  die  über  die  Buchführungspflicht
  der  Kaufleute  aufgestellt  sind,  sollte  man  erwarten,  daß  das  Gesetz
diesen  Regeln  eine  besondre  Wichtigkeit  beilegen  und  mit  größter  Strenge
auf  ihre  tatsächliche  Beobachtung  halten  werde.  Indes  läßt  das  Gesetz
einen  unmittelbaren  Zwang  gegen  die  Kaufleute,  die  die  Erfüllung  ihrer
Buchführungspflicht  versäumen,  —  etwa  durch  Ordnungsstrafen  —  nicht  zu.
Auch  erfährt  die  Glaubwürdigkeit  der  Handelsbücher  eines  Kaufmanns
dadurch,  daß  bei  ihrer  Führung  die  eine  oder  andre  gesetzliche  Regel  verletzt
  wird,  keinen  Abbruch.  Wohl  aber  wird  ein  Kaufmann,  der  seine  Buchführungspflicht
  zu  erfüllen  versäumt,  kriminell  bestraft,  wenigstens  in  dem
Fall,  daß  er  seine  Zahlungen  einstellt:  solange  er  seine  Schulden  bezahlt,
ist  es  nur  er  selbst  und  ein  enger  Kreis  ihm  besonders  nahestehender  Personen,
  die  unter  seiner  schlechten  Buchführung  leiden;  erst  wenn  er  bankerott

wird,  leidet  auch  das  große  Publikum  darunter  und  ist  deshalb  eine  öffentliche
Strafe  geboten  (Konk.  Ordn.  239,  240).

Privatrechtlich  ist  die  gesetzliche  Buchführungspflicht  der  Kaufleute  von  Bedeutung
  insofern,  als  z.  B.  bei  der  offenen  H.Sgesellschaft  die  von  der  Geschäftsführung  ausgeschlossenen
  Gesellschafter  von  ihren  geschäftsführenden  Genossen  im  Prozeßwege  die
Führung  gesetzmäßiger  Bücher  und  bei  Verletzung  der  Buchführungspflicht  Schadensersatz
fordern  können.  Auch  für  das  Verhältnis  zwischen  dem  Prinzipal  und  seinen  Buchhaltern,
zwischen  dem  minderjährigen  Kaufmann  und  seinem  Vormunde,  zwischen  dem  Kommittenten
  und  dem  Kommissionär  ist  die  gesetzliche  Buchführungspflicht  der  Kaufleute
privatrechtlich  von  Einfluß.

III.  Jede  Bekundung  der  Handelsbücher  enthält,  wenn  sie  zu  Ungunsten
  des  Geschäftsinhabers  spricht,  ein  außergerichtliches  Geständnis  des
Inhabers  oder  seines  Vertreters,  wenn  sie  zu  seinen  Gunsten  spricht,  ein
außergerichtliches  Zeugnis  in  eigner  oder  in  des  Dienstherrn  Sache.  In
beiden  Richtungen  kann  sie  in  Prozessen  als  Beweismittel  dienen.  Und
zwar  entscheidet  der  Richter  frei,  welche  Beweiskraft  im  Einzelfall  einer
solchen  Buchung  zukommt.  Natürlich  wird  er  dabei  die  Beweiskraft  zu
Ungunsten  des  Geschäftsinhabers  (z.  B.  wenn  eine  von  ihm  bestrittene
Zahlung  in  seinen  eignen  Büchern  eingetragen  ist)  besonders  hoch  an-3

  Staub,  Anm.  5  zu  §l  38,  Düringer  1  S.  151.  RG.  in  Strafs.  zitiert  in  der  Ztschr.
f.  Handelswissenschaft  1  S.  1.  fs.  z  Ztsch