60  Erster  Abschnitt.  Die  allgemeinen  Lehren  des  Handelsrechts.

schlagen.  Doch  darf  er  den  Geschäftsbüchern  auch  zu  Gunsten“  des  Geschäftsinhabers
  ein  erhebliches  Vertrauen  schenken,  weil  „ein  ungewöhnliches
  Maß  der  Kontrolle  in  der  Gesamtheit  der  Bücher  liegt“:  freilich  ist
dabei  vorausgesetzt,  daß  die  Bücher  im  allgemeinens  ordnungsmäßig  geführt
  sind,  und  das  Gericht  wird  deshalb  über  diese  Vorfrage  sehr  oft  ein
besondres  Gutachten  von  Sachverständigen  einholen;  dagegen  wird  die
Beweiskraft  der  Bücher  nicht  gebrochen,  wenn  sie  den  für  die  Buchführung
vom  Handelsgesetzbuch  gegebenen  speziellen  Regeln  nicht  entsprechen  oder
wenn  der  buchführende  Kaufmann  ein  Minderkaufmann  ist  und  seine  Bücher

ohne  gesetzliche  Verpflichtung  geführt  hat.

Ein  Gegenbeweis  gegen  die  Bücher  ist  natürlich  statthaft.  Wenn  beide  Teile  Kaufleute
  sind,  können  Bücher  gegen  Bücher  stehen;  welche  Bücher  alsdann  den  Vorzug  verdienen,
  entscheidet  das  Gericht  freib  —  Der  Beweis  aus  den  H.sbüchern  kann  sich  nur  auf
Tatsachen  beziehen  (z.  B.  auf  die  Preisabrede,  nicht  auf  die  Preisangemessenheit),  und
nur  auf  solche  Tatsachen,  die  der  Geschäftsinhaber  oder  seine  Leute  wahrgenommen  haben
wollen  (z.  B.  regelmäßig  nur  auf  die  Absendung,  nicht  auch  auf  die  glückliche  Ankunft  der
vom  Geschäftsinhaber  verschickten  Ware).  —  Wird  durch  die  Bücher  ein  Beweis  nur  unvollständig
  geführt,  so  kann  dem  Geschäftsinhaber,  so  gut  wie  bei  jeder  andern  unvollständigen
Beweisführung,  ein  Ergänzungseid  auferlegt  werden;  man  nennt  diesen  Eid  den  „Bucheid“;
er  ist  aber  regelmäßig  auf  die  streitige  Tatsache  selbst  zu  richten,  nicht  etwa  auf  die  Art  der
Buchung.  —  Oft  führen  zwei  Parteien,  die  in  laufender  Geschäftsverbindung  stehn,  über
ihre  gegenseitigen  Beziehungen  gemeinschaftlich  ein  Rechnungsbuch  derart,  daß  eine  Partei
die  Einträge  macht,  die  andre  das  Buch  aufbewahrt  („Beibücher“);  hier  beruht  jeder
Eintrag  auf  einem  Anerkenntnis,  das  beide  Parteien  verpflichtet,  die  eine,  weil  sie  den
Eintrag  gemacht,  die  andre,  weil  sie  das  den  Eintrag  enthaltende  Buch  ohne  Widerspruch
an  sich  genommen  hat.  —  Im  Prozeß  bestimmt  das  Gericht  von  Amts  wegen  frei,  ob  eine
Partei  die  H.sbücher  vorzulegen  hat;  es  kann  also  die  Vorlegung  selbst  dann  anordnen,
wenn  bezüglich  jeder  andern  Art  von  Urkunde  eine  Pflicht  zur  Vorlegung  nicht  bestehen
würde  (45).  Die  Vorlegung  geschieht  aber  an  den  Richter,  nicht  an  die  Gegenpartei;  der
Richter  darf  der  Gegenpartei  aus  den  Büchern  nur  diejenigen  Stellen  zeigen,  die  den
Streitpunkt  selbst  betreffen.

Zusatz.  Die  Beweiskraft  der  H.sbücher  war  früher  gesetzlich  fest  bestimmt;  sie
machten  bald  vollen,  bald  halben  Beweis.  Auch  der  c.  de  c.  hat  die  richterliche  Beweiswürdigung
  noch  beschränkt.  Erst  das  alte  HG.  führte  sie  für  den  Prozeß  unter  Kaufleuten
  unbeschränkt  ein  (Art.  34  Abs.  2;  35);  für  den  Prozeß  zwischen  Kaufmann  und
Nichtkaufmann  ist  sie  noch  später  —  durch  die  ZPO.  —  eingeführt.

l  16.

7.  Der  kaufmännische  Name.
I.  Die  Firma.!

1.  „Firma“  (abgeleitet  von  dem  mittelalterlich-lateinischen  firmare
=  eine  Urkunde  durch  Handauflegung,  Unterschrift  u.  dgl.  „bekräftigen")

4  RG.  6  S.  345.  Siehe  RH.  4  Nr.  85.

5  RH.  18  Nr.  62.

6  RH.  20  Nr.  83;  9  Nr.  37.  1
1  B.  S.  250;  V.  Ehrenberg  2Z.  28  S.  25;  Opet  2.  49  S.  51;  Olshausen,  Verhältnis

des  Namensrechts  zum  Firmenrecht  (00).