Die  kaufmännische  Firma.  §  16.  61

ist  der  Name,  unter  dem  ein  Vollkaufmann  sein  Gewerbe  betreibt,  mit
dem  er  z.  B.  seine  Geschäftsbriefe,  seine  Quittungen,  seine  Schuldscheine
unterzeichnet  (17).  Die  Ausbildung  eines  derartigen  besonders  gestalteten
kaufmännischen  Namens  gehört  schon  dem  Mittelalter  an,  freilich  mit
Beschränkung  auf  Handelsgesellschaften,  während  bei  Einzelkaufleuten  die
Firma  mit  ihrem  bürgerlichen  Namen  zusammenfiel.  Erst  viel  später  ist
das  Firmenrecht  auch  auf  die  Einzelkaufleute  übertragen  worden;  eine  eingehende
  gesetzliche  Regelung  des  Firmenrechts  der  Einzelkaufleute  findet
sich  sogar  erst  in  unserm  alten  Handelsgesetzbuch.

2.  Ihrem  Begriffe  nach  ist  die  Firma  auf  Vollkaufleute  beschränkt:
Minderkaufleute  und  Nichtkaufleute  haben  keine  Firma  (4).

3.  Jeder  Vollkaufmann  ist  zur  Annahme  einer  Firma  verpflichtet  (29).
Den  Wortlaut  der  Firma  bestimmt  er  selber.  Doch  ist  sein  Bestimmungsrecht
  kein  freies,  sondern  vom  Gesetz  in  enge  Schranken  gebannt.

a)  Zunächst  gilt  der  Grundsatz  der  Wahrheit  der  Firma  (18).  Der
Kaufmann  soll  nämlich  in  die  Firma  seinen  wirklichen  Familiennamen
unter  Zufügung  eines  ausgeschriebenen  Vornamens  aufnehmen;  und  wenn
er  weitere  Zusätze  beifügt,  so  dürfen  diese  zwar  jeden  beliebigen,  selbst
phantastischen  Inhalt  haben,  aber  doch  nicht  Angaben  enthalten,  die  geeignet
  sind,  eine  Täuschung  über  die  Art  des  Geschäftes  oder  über  die
Verhältnisse  des  Geschäftsinhabers  herbeizuführen;  insbesondre  darf  ein
Einzelkaufmann  keinen  Zusatz  gebrauchen,  der  auf  ein  Gesellschaftsverhältnis
hindeutet  (18  II).  Doch  gilt  eine  wichtige  Ausnahme  von  dem  Grundsatz
der  Firmenwahrheit;  sie  wird  unten  zu  4  näher  erörtert  werden.

Der  Hamburger  Tabakfabrikant  Albert  Wilhelm  Frank  kann  sich  also  als  Firma
wählen:  „Albert  Frank",  „Wilhelm  Frank“,  „Albert  Wilhelm  Franks  Tabakfabrik“,  „Albert
Frank,  Tabakfabrik  Phönix“,  dagegen  nicht  „Hamburger  Tabakfabrik“  (weil  hier  der  Name
Frank  fehlt),  „A.  Franke“  (weil  hier  der  volle  Vorname  fehlt  und  der  Familienname
falsch  geschrieben  ist),  „Albert  Frank  &amp;  Co.“  (weil  hier  das  „&amp;  Co."  fälschlich  auf  ein  Gesellschaftsverhältnis
  deutet),  „Albert  Frank,  einzige  Fabrik  nikotinfreier  Tabake“  (weil  hier
das  „einzig“  falsch  ist)."  —  Die  frühere  Praxis  ließ  mit  Unrecht  in  der  Firma  nur  solche
Zusätze  zum  bürgerlichen  Namen  des  Firmeninhabers  zu,  die  sich  auf  die  Person  des  Kaufmanns
  oder  die  Art  seines  Geschäfts  bezogen,  lehnte  dagegen  rein  phantastische  Zusätze
(z.  B.  das  „Phönix“  in  einem  der  obigen  Beispiele)  ab;s  jetzt  ist  dagegen  die  Zulässigkeit
solcher  Phantasiezusätze  zweifellos.  53  —  Unzulässig  ist  es  natürlich,  daß  der  wirkliche  Inhaber
  des  Geschäfts  eine  andre  Person  als  angeblichen  „Prinzipal“  vorschiebt,  um  deren
Namen  als  Firma  gebrauchen  zu  können  (z.  B.  der  Pianofortefabrikant  Schmitz  einen
Schlossergesellen  namens  Blüthner),  während  er  selber  sich  zum  Schein  die  Rolle  eines

bloßen  Prokuristen  zuteilt.

b)  Ferner  gilt  der  Grundsatz  der  Ausschließlichkeit  der  Firma:  jeder
Vollkaufmann  soll  nämlich  eine  Firma  annehmen,  die  sich  von  allen  andern

2  Dietzel  in  Bekkers  und  Muthers  Jahrb.  4  S.  227;  Homeyer,  Haus=  u.  Hofmarken
  (70);  Lastig,  Florentiner  H.Sregister  (83);  G.  U.Gesch.  S.  243,  273.

s  Siehe  RG.  16  S.  60;  27  S.  6.

4  RG.  3  S.  167;  16  S.  60;  54  S.  185.

5  RG.  3  S.  166.  za  Düringer  1  S.  104.  5  Bolze  18  Nr.  144.