62  Erster  Abschnitt.  Die  allgemeinen  Lehren  des  Handelsrechts.

bereits  vorher  im  Handelsregister  eingetragenen  Firmen  des  nämlichen
Orts  unterscheidet  (30).  Doch  fordert  das  Gesetz  nicht,  daß  der  Unterschied
irgendwie  auffallend  sei:  selbst  ein  kleiner  Unterschied  genügt,  wenn  er  nur
deutlich  ist.

Ist  also  bereits  eine  Firma  „Albert  Frank“  in  Hamburg  eingetragen,  so  mag  ein
Hamburger  Kaufmann  gleichen  Namens  sich  „Albert  Frank  jr.“,  „Albert  Franks  Tabakfabrik“
  nennen.  Dagegen  darf  ein  Kaufmann  „Albert  Franck“  oder  „Albert  Franke“  sich
dieses  seines  Namens  ohne  weiteren  Zusatz  bedienen:  die  Verschiedenheit  der  Endbuchstaben
  gibt  hier  eine  genügend  „deutliche“  Unterscheidung  ab.?  Ein  Altonaer  Kaufmann
Albert  Frank  braucht  seine  Firma  von  der  seines  Hamburger  Namensvetters  überhaupt
nicht  zu  unterscheiden.  —  UÜbrigens  können  die  Landesregierungen  bestimmen,  daß  im

Sinn  der  hier  besprochenen  Regel  benachbarte  Orte  (z.  B.  Berlin-Charlottenburg-Schöneberg,
  Elberfeld-Barmen)  als  ein  Ort  anzusehen  seien  (30  IV;  pr.  AusfGes.  1).

Tc)  Endlich  gilt  der  Grundsatz  der  Einheit  der  Firma:  der  Vollkaufmann
darf  in  seinem  Geschäftsbetriebe  nur  eine  einzige  Firma  führen,  und  zwar
in  fest  bestimmter,  schablonenhafter  Form.8  Gerade  hierin  liegt  sogar  das
eigentliche  Wesen  der  Firma;  dadurch  unterscheidet  sie  sich  am  schärfsten  von
dem  bürgerlichen  Namen.

So  kann  z.  B.  der  Tabakfabrikant  Albert  Wilhelm  Frank,  in  Firma  „Albert  Franks
Tabakfabrik“,  im  Privatleben  seinen  Familiennamen  ohne  Vornamen,  mit  einem,  mit
beiden  Vornamen  brauchen;  im  Geschäftsleben  ist  er  dagegen  an  die  drei  Wörter  seiner
Firma  fest  gebunden.  —  Nur  wenn  ein  Kaufmann  neben  seinem  Haupt-  noch  ein  Zweiggeschäft
  oder  wenn  er  mehrere  ganz  selbständige  Geschäfte  besitzt,  kann  er  für  jedes  Geschäft
  eine  besondre  Firma  führen.

4.  a)  Wer  ein  bereits  bestehendes  vollkaufmännisches  Geschäft  erwirbt
und  den  Geschäftsbetrieb  tatsächlich  fortsetzt,  ist  befugt,  die  Firma,  die
der  bisherige  Geschäftsinhaber  rechtmäßig  führte,  unverändert  oder  mit
einem  das  Nachfolgeverhältnis  andeutenden  Zusatz  weiterzuführen,  vorausgesetzt,
  daß  der  bisherige  Geschäftsinhaber  oder,  wenn  der  Erwerb  von
Todes  wegen  geschieht,  seine  Erben  die  Fortführung  der  Firma  ausdrücklich
gestattet  haben  (22  la).  Dagegen  ist  eine  Vererbung  oder  Veräußerung
der  Firma  ohne  das  Geschäft,  für  das  die  Firma  bisher  geführt  wurde,  unzulässig
  (23).

b)  Durch  diese  Regel  wird  in  ihrem  Geltungsbereich  der  Grundsatz
der  Wahrheit  der  Firma  in  sein  Gegenteil  verwandelt:  der  jetzige  Inhaber
des  Geschäfts  kann  die  alte  Firma  beibehalten,  auch  wenn  sie  von  seinem
bürgerlichen  Namen  verschieden  ist,  wenn  sie,  obschon  er  gar  keinen  Gesellschafter
  hat,  auf  ein  Gesellschaftsverhältnis  hindeutet  u.  s.  w.1

Beispiele.  I.  Adam  Prinz  und  Georg  Schniewindt  betreiben  ein  vollkaufmännisches
Geschäft  unter  der  Firma  „Adam  Prinz  &amp;  Co.",  die  Witwe  Laura  Mohr  betreibt  ein  vollkaufmännisches

  Geschäft  unter  der  Firma  „Laura  Mohr“  nun  kauft  Laura  Mohr  das
erstere  Geschäft  samt  Firma,  während  sie  ihr  bisheriges  Geschäft  samt  Firma  an  ihre  beiden

7  NG.  20  S.  72;  Opet  2.  49  S.  88.  Vgl.  RG.  29  S.  68.
8s  RH.  4  Nr.  53;  9  Nr.  96.
o  RNH.  20  Nr.  13.  10  R.  15  S.  110.