Vererbung  und  Veräußerung  der  Firma.  8  16.  63

Brüder  Emil  und  Anton  Eisenhart  verkauft.  Die  Folge  ist,  daß  sich  fortab  Laura  Mohr
„Adam  Prinz  &amp;  Co.“  nennt,  während  Emil  und  Anton  Eisenhart  sich  „Laura  Mohr"  nennen.
Der  Widerspruch,  der  hierin  liegt,  kann  dadurch  gemildert  werden,  daß  z.  B.  Laura  Mohr
sich  „Adam  Prinz  &amp;  Co.  Nachf.“  oder  „Laura  Mohr,  vormals  Adam  Prinz  &amp;  Co.“  nennt.

Voraussetzung  der  Regel  ist:  I.  der  Veräußerer  der  Firma  muß  wirklich  ein  Geschäft
haben;  ein  Max  Siemens,  der  überhaupt  kein  Geschäft  besitzt  oder  nur  zum  Schein  als
Inhaber  eines  solchen  vorgeschoben  wird,  kann  also  die  Firma  „Max  Siemens“  nicht  gültig
übertragen.11  II.  Der  Erwerber  muß  das  mit  der  Firma  verbundene  Geschäft  tatsächlich
fortsetzen  und  zwar  das  ganze  Geschäft  und  nicht  etwa  nur  einen  Teil  davon  12  er  kann  es
wohl  allmählich  ändern,  sofern  nur  der  Zusammenhang  des  Geschäftsbetriebes  gewahrt
bleibt;  aber  er  kann  nicht  von  einem  Strohhutfabrikanten  Henckels  dessen  Geschäft  kaufen
und  plötzlich  unter  Beibehaltung  der  Firma  die  Strohhut=  in  eine  Stahlwarenfabrik  „verwandeln“.13


Das  Recht  zum  Gebrauch  der  Firma  und  ebenso  die  Befugnis,  im  Fall  der  Veräußerung
  oder  Vererbung  des  Geschäfts  in  die  Fortführung  der  Firma  von  Seiten  des
Geschäftserwerbers  zu  willigen,  ist  vermögensrechtlicher  Natur.  Es  gehört  demgemäß,
wenn  der  Firmeninhaber  in  Konkurs  verfällt,  zur  Konkursmasse  und  kann  wie  jedes
andre  zur  Konkursmasse  gehörige  Recht  des  Gemeinschuldners  vom  Konkursverwalter
ausgeübt  werden.  Doch  behauptet  die  herrschende  Meinung  ohne  zureichenden  Grund
das  Gegenteil.  13

5.  a)  Der  Vollkaufmann  soll  eine  Firma  nicht  bloß  annehmen,
d.  h.  tatsächlich  gebrauchen,  sondern  sie  auch  —  und  zwar  unter  eigenhändiger
  Zeichnung  der  Firma  und  unter  Angabe  des  Orts  seiner  Handelsniederlassung
  —  zum  Handelsregister  anmelden;  das  Gleiche  gilt  für  jede
Anderung,  jeden  Inhaberwechsel  und  das  Aufhören  der  Firma:  Grundsatz
der  Offentlichkeit  der  Firma  (29,  31).  Die  Anmeldung  wird  durch  Ordnungsstrafen
  erzwungen  (14).  Außerdem  wird  der  Kaufmann  zur  Anmeldung
mittelbar  dadurch  genötigt,  daß  ihm  die  Registrierung  seiner  Firma  erhebliche
  Vorteile  bringt:  insbesondre  kann  nur  der  eingetragene  Firmeninhaber
fordern,  daß  alle  später  angemeldeten  Firmen  des  nämlichen  Ortes  sich
von  der  seinigen  unterscheiden.

Ein  mittelbarer  Zwang  zur  Erfüllung  der  Anmeldungspflicht  liegt  ferner  in  der
wechtsbestärkenden“  Kraft,  die  den  Registereinträgen  zukommt;  so  erleiden  z.  B.,  wenn
die  Veräußerung  der  Firma  nicht  registermäßig  bekannt  gemacht  wird,  sowohl  der  Veräußerer
  wie  der  Erwerber  schwere  Nachteile  solchen  Personen  gegenüber,  die  die  Veräußerung
  nicht  erweislich  gekannt  haben:  jener  muß  die  Schulden  bezahlen,  die  der  neue
Inhaber  des  Geschäfts  unter  der  alten  Firma  macht,  dieser  muß  die  Zahlungen  anerkennen,
die  an  den  alten  Firmeninhaber  geschehn.

Erzwungen  wird  natürlich  nicht  die  Anmeldung  irgend  einer  beliebigen,  sondern
der  von  dem  Kaufmann  tatsächlich  gebrauchten  Firma.  Der  Anmeldungszwang  findet  von
Amts  wegen  statt;  Privatinteressenten  können  das  Zwangsverfahren  wohl  anregen,  haben

11  R.  6  Nr.  57;  RG.  3  S.  120;  7  S.  280;  9  S.  1;  22  S.  59;  25  S.  1.  Siehe
RH.  10  Nr.  64.

12  RG.  56  S.  188,  63  S.  229.

18  NG.  1  S.  260.  R.  in  Holdheims  Wochenschrift  11  S.  204.  Düringer  1
S.  110;  Goldmann  1  S.  94.

13a  RG.  9  S.  104;  Jäger,  Kommentar  zur  Konk.Ordn.  2.  Aufl.  (O4)  Anm.  6  zu
5  1;  Sohm,  Arch.  f.  BR.  28  S.  181;  Düringer,  S.  111.  Wie  oben  Binder,  Rechtsstellung
  des  Erben  (01)  1  S.  30.