64  Erster  Abschnitt.  Die  allgemeinen  Lehren  des  Handelsrechts.

aber,  wenn  es  abgelehnt  wird,  kein  Beschwerderecht.14  Ist  die  Anmeldung,  daß  eine
Firma  erloschen  ist,  durch  Strafen  nicht  zu  erzwingen,  z.  B.  weil  der  Inhaber  verschollen

  ist,  so  hat  das  Registergericht  die  Firma  auch  ohne  Anmeldung  zu  löschen  (31  II,
R.  FG.  141).

Wird  eine  ungesetzliche  Firma  zum  H.  sregister  angemeldet,  so  soll  das  Registergericht
die  Eintragung  ablehnen;  hat  es  die  Eintragung  versehentlich  dennoch  vorgenommen,
so  soll  es  sie  von  Amts  wegen  löschen  (R.  FG.  142).

b)  Noch  in  einer  andern  Art  wird  für  die  Offentlichkeit  der  Firma
gesorgt:  ein  Kaufmann,  der  einen  Laden  hat  oder  eine  Wirtschaft  betreibt,
soll  nämlich  seine  Firma  an  der  Außenseite  oder  am  Eingange  des  Ladens
oder  der  Wirtschaft  in  deutlich  lesbarer  Schrift  anbringen.  Weicht  die
Firma  in  dem  Fall,  daß  sie  von  dem  ursprünglichen  Inhaber  auf  einen
Rechtsnachfolger  veräußert  oder  vererbt  ist,  von  dem  bürgerlichen  Namen
des  Firmeninhabers  ab  oder  enthält  sie,  was  bei  den  vor  1900  begründeten
Firmen  sehr  oft  der  Fall,  keinen  seiner  Vornamen  voll  ausgeschrieben,  so
muß  außer  der  Firma  auch  noch  der  richtige  bürgerliche  Name  des  Kaufmanns
  mit  einem  voll  ausgeschriebenen  Vornamen  an  der  gleichen  Stelle
angegeben  sein.  Die  Erfüllung  dieser  Pflicht  wird  nicht  durch  Ordnungsstrafen
  erzwungen,  wohl  aber  eine  Verletzung  der  Pflicht  durch  Kriminalstrafe
  geahndet  (RewpOrdn.  15  a,  148  Nr.  14).

6.  Der  Kaufmann  schließt  unter  seiner  Firma  seine  Handelsgeschäfte
ab.  Er  kann  aber  auch  Prozesse  unter  der  Firma  führen  (17).148  Ebenso
können  Grundstücke  des  Kaufmanns  im  Grundbuch  auf  seine  Firma  gebucht
  werden.15

7.  Der  Vollkaufmann  hat  an  seiner  Firma  ein  Privatrecht.!“  Dies
Recht  gehört  zu  der  Kategorie  der  absoluten  Rechte,  d.  h.  es  ist  gegen  jeden
Dritten  wirksam,  7  da  der  Firmeninhaber  jedem  Dritten  den  Gebrauch
der  Firma  verbieten  kann.  Hierüber  gelten  eine  Reihe  von  Regeln,  die
sich  zum  Teil  schon  im  alten  Handelsgesetzbuch  vorfanden,  zum  andern
Teil  dagegen  erst  durch  die  Reichsgesetze  zum  Schutze  der  Warenzeichen
von  1874  und  1894,  sowie  durch  das  Reichsgesetz  gegen  den  unlauteren
Wettbewerb  von  1896  eingeführt  sind.  Auch  das  neue  Handelsgesetzbuch
legelt  den  Rechtsschutz  der  Firma  nicht  erschöpfend,  sondern  bedarf  der
Ergänzung  aus  den  beiden  zuletzt  genannten  Reichsgesetzen  und  aus  dem
bürgerlichen  Gesetzbuch.

a)  Das  Recht  besteht  auch  an  solchen  Firmen,  die  im  Handelsregister
nicht  eingetragen  worden  sind  oder  gegen  sonstige  firmenrechtliche  Regeln
verstoßen.  Wohl  aber  setzt  es  voraus,  daß  der  Kaufmann  an  dem  in  der
Firma  enthaltenen  Familiennamen  ein  Anrecht  hat.

14  OgG.  Hamburg  2.  40  S.  445;  s.  RG.  22  S.  59.  14a  Siehe  RG.  54  S.  16.
15  Düringer  1  S.  102,  Goldmann  1  S.  69.  Abw.  Staub,  Anm.  10  zu  §17;  Ritter  S.  56.
16  Siehe  Gierke  DPrR.  1  S.  724.

17  Siehe  RG.  54  S.  414.