Schutz  der  Firma  gegen  Mißbrauch.  16.  65

Das  will  besagen:  J.  Hat  der  Kaufmann  an  dem  Familiennamen  kein  Recht,  so
hat  er  an  der  ganzen  Firma  kein  Recht,  mag  er  sie  auch  tatsächlich  jahrelang  in  gutem
Glauben  geführt  haben,  und  ist  gegen  einen  Gebrauch  der  Firma  seitens  eines  Dritten
schutzlos,  mag  auch  der  Dritte  eines  Anrechts  an  dem  Namen  gleichfalls  entbehren.  Weder
eine  Ersitzung  noch  ein  possessorischer  Schutz  der  Firma  ist  gesetzlich  anerkannt.  18  II.  Hat
der  Kaufmann  dagegen  an  dem  Familiennamen  ein  Anrecht,  so  wird  die  Firma  dadurch,
daß  sie  unrechtmäßige  Zusätze,  z.  B.  einen  falschen  Vornamen  enthält,  sich  von  älteren
registrierten  Firmen  nicht  genügend  unterscheidet  u.  dgl.,  nicht  völlig  ungültig;  nur  die
unrechtmäßigen  Zusätze  als  solche  entbehren  des  Rechtsschutzes.

b)  Das  Recht  ist  bloß  gegen  Personen  wirksam,  die  die  Firma  unbesugt
  gebrauchen.  Dagegen  kann  der  Firmeninhaber  von  einer  Person,  die
an  dem  in  seiner  Firma  enthaltenen  Namen  gleichfalls  ein  Anrecht  hat,
nicht  fordern,  daß  sie  sich  ihm  zuliebe  des  Gebrauchs  ihres  eignen  Namens
enthalte  oder  wenigstens  ihren  Namen  durch  einen  Zusatz  von  seiner  Firma
unterscheide."“  Doch  erleidet  diese  Regel  zwei  Ausnahmen.

a)  Die  eine  Ausnahme  ist  bereits  oben  zu  3b  erwähnt.  Sie  betrifft
  den  Fall,  daß  ein  Vollkaufmann  eine  Firma  für  sich  im  Handelsregister
  hat  eintragen  lassen  und  ein  Namensvetter,  der  am  nämlichen  Ort
gleichfalls  ein  vollkaufmännisches  Geschäft  betreibt,  sich  ebendieser  Firma
bedient.

6)  Bei  der  zweiten  Ausnahme  kommt  es  nicht  darauf  an,  ob  der
Firmeninhaber  seine  Firma  hat  eintragen  lassen;  es  ist  ferner  gleichgültig,
ob  sein  Namensvetter  Vollkaufmann,  Minderkaufmann  oder  Nichtkaufmann
ist  und  ob  er  seinen  Geschäftssitz  an  dem  nämlichen  Ort  hat.  Wohl  aber
ist  vorausgesetzt,  daß  der  Namensvetter  seinen  Namen  arglistig  gebraucht,
d.  h.  in  einer  Weise,  die  subjektiv  darauf  berechnet  und  objektiv  geeignet  ist,
Verwechslungen  zwischen  ihm  und  dem  Firmeninhaber  hervorzurufen
(AUWGes.  8)  *

Beispiel.  Der  Bleistiftfabrikant  Johann  Faber  in  Nürnberg  hat  im  H.sregister
als  seine  Firma  „Johann  Faber“  eintragen  lassen.  Ein  Mann  namens  Ernst  Johann
Faber  will  ebenfalls  eine  Bleistiftfabrik  errichten.  I.  Er  tut  es  in  Nürnberg;  dann  darf
er  in  keinem  Fall  die  Firma  „Johann  Faber“  annehmen.  II.  Er  tut  es  in  Mainz;  dann
kann  er  an  und  für  sich  die  Firma  „Johann  Faber“  unverändert  gebrauchen;  läßt  sich  aber
feststellen,  daß  er  arglistig  verfährt,  z.  B.  weil  sein  Rufname  Ernst  und  nicht  Johann  ist,
oder  weil  er  bei  seiner  Firmenzeichnung  sogar  die  Handschrift  des  älteren  Johann  Faber
nachahmt,  so  kann  ihm  dies  verboten  werden.

e)  Das  Recht  des  Firmeninhabers  geht  gegen  jeden  unbefugten
Gebrauch  der  Firma  als  solcher.  Es  versagt  dagegen,  wenn  ein  andrer
die  Firma  als  seinen  bürgerlichen  Namen  gebraucht;  denn  für  diesen
Fall  ist  nur  BGB.  12  maßgebend,  und  hier  ist  nur  der  gewöhnliche  Name,
nicht  aber  auch  die  Firma  geschützt.=18

  RG.  25  S.  b.

19  RG.  2  S.  141;  20  S.  75.

20  RG.  55  S.  244;  63  S.  139.

21  RG.  59  S.  285.  Abw.  unsere  6.  Aufl.  S.  6746.

Cosack,  Handelsrecht.  7.  Aufl.  5