66  Erster  Abschnitt.  Die  allgemeinen  Lehren  des  Handelsrechts.

Beispiele.  Der  Firmeninhaber  kann  sich  verbitten,  daß  der  Gegner  die  Firma
für  sich  im  H.sregister  eintragen  läßt,  daß  er  Rechtsgeschäfte22  unter  der  Firma  abschließt,
daß  er  die  Firma  auf  seinem  Ladenschilde  anbringt,  daß  er  seine  Waren  mit  der  Firma
zeichnet  oder  Waren,  die  ein  Dritter  mit  der  Firma  gezeichnet  hat,  mit  dieser  Zeichnung
in  Verkehr  bringt  oder  feil  hält.  Dagegen  kann  die  bloße  Erwähnung  der  Firma  natürlich
niemandem  verboten  werden;  es  darf  also  M.,  der  das  Zweiggeschäft  eines  Kaufmanns  N.
ohne  dessen  Firma  gekauft  hat,  in  seinen  Briefen,  Preislisten  u.  s.  f.  tatsächlich  anzeigen,
daß  er  Nachfolger  des  N.  sei,  darf  sich  aber  nicht  geradezu  „N.  Nachfolger“  oder  „M.  (vormals
  N.)“  nennen.23

d)  Das  Recht  des  Firmeninhabers  geht  nicht  allein  gegen  den  unveränderten
  Gebrauch,  sondern  auch  gegen  eine  bloße  Nachahmung  seiner
Firma,  sofern  sie  geeignet  ist,  Verwechslungen  hervorzurufen.

Beispiel.  Wer  sich  Franz  Maria  Farina  oder  Franz  Farin  nennt,  obschon  er  weder
Farina  noch  Farin  heißt,  muß  es  sich  gefallen  lassen,  wenn  ein  Johann  Maria  Farina  ihm
dies  durch  Klage  untersagt.?"  Im  Gesetz  ist  diese  Regel  freilich  nur  für  den  Fall  ausdrücklich
erwähnt,  daß  jemand  die  fremde  Firma  im  schriftlichen  Verkehr  oder  bei  der  Bezeichnung

von  Waren  nachahmt  (Woch  Ges.  20).  Indes  wird  auch  die  mündliche  Nachahmung,  die
übrigens  praktisch  keine  große  Rolle  spielt,  nicht  anders  zu  behandeln  sein.

e)  Der  Firmeninhaber  hat  gegen  einen  Mißbrauch  seiner  Firma  ein
dreifaches  Rechtsmittel:  nämlich  erstlich  eine  Zivilklage,  durch  die  er  seinem
Gegner  den  ferneren  Gebrauch  der  Firma  untersagt  und,  falls  der  Gegner
die  Firma  für  sich  im  Handelsregister  hat  eintragen  lassen,  die  Löschung
der  Eintragung  fordert:  zweitens  eine  Zivilklage  auf  Schadensersatz;
drittens  das  Recht,  die  Verurteilung  des  Gegners  zu  einer  Kriminalstrafe
und  einer  Buße  zu  beantragen  (37,  BGB.  823,  WSch  Ges.  14,  18).  Doch
sind  die  Voraussetzungen  der  drei  Rechtsmittel  nicht  durchweg  die  gleichen.
Die  Untersagungsklage  ist  nämlich  auch  gegen  einen  gutgläubigen  Gegner
zulässig,  der  ohne  seine  Schuld  von  dem  Firmenrecht  des  Klägers:s  nichts
gewußt  und  gar  sich  selber  für  den  rechtmäßigen  Inhaber  der  Firma  gehalten
hat  (37  II).  Die  Schadensersatzklage  setzt  dagegen  Fahrlässigkeit  des  Gegners
voraus  (BGB.  823).  Der  Antrag  auf  Kriminalstrafe  und  Buße  endlich  ist
nur  statthaft,  wenn  der  Gegner  das  Firmenrecht  des  Antragstellers  wissentlich
  verletzt  hat  (WSchGes.  14).  Ferner  greift  der  Antrag  auf  Kriminalstrafe
  und  Buße  nur  Platz,  wenn  die  fremde  Firma  zur  Zeichnung  von
Waren  oder  wenn  sie  im  schriftlichen  Verkehr  verwendet  wird,  während  die
Untersagungsklage  und  die  Klage  auf  Schadensersatz  auch  bei  einem  mündlichen
  Firmenmißbrauch  zulässig  ist  (37,  WSch  Ges.  14).

Das  WSch  Ges.  +  14  erkennt  eine  Schadensersatzpflicht  des  Gegners  bei  dem  Gebrauch
  der  Firma  zur  Warenbezeichnung  und  bei  jedem  schriftlichen  Gebrauch  der  Firma

nur  für  den  Fall  an,  daß  der  Gegner  grobfahrlässig  gehandelt  hat.  Doch  will  diese  Regel
dem  Gegner  kein  Privileg  in  dem  Sinn  geben,  daß  er,  wenn  sich  seine  Ersatzpflicht  nach

5  S.  111;  19  S.  23;  56  S.  188.
22  S.  59;  25  S.  2;  37  S.  60.  Vgl.  RH.  23  Nr.  49
N.  19  S.  22.

22  *8  14  Nr.  61;  21  Nr.  69;  RG.  5  S.  111;  19  S.  24;  22  S.  58.
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RG