Schutz  der  Firma  gegen  Mißbrauch.  s  16.  67

sonstigen  Rechtsregeln  schon  bei  leichter  Fahrlässigkeit  begründen  ließe,  dennoch  haftfrei
sein  solle;  vielmehr  will  die  Regel  nur  besagen,  daß  der  Gegner  bei  grober  Fahrlässigkeit
in  jedem  Fall  schadensersatzpflichtig  sei,  auch  wenn  aus  sonstigen  Rechtsregeln  seine  Ersatzpflicht
  nicht  abzuleiten  wäre.  Sonach  beseitigt  die  Regel  das  sonstige  Recht  bloß,  soweit
es  milder  ist,  also  zu  Ungunsten  des  Gegners,  läßt  es  dagegen  fortbestehen,  soweit  es  strenger
ist.  Das  ergibt  sich  daraus,  daß  das  WSch  Ges.  den  Firmenmißbrauch  offenbar  besonders
scharf  behandeln,  keineswegs  aber  im  Vergleich  zum  sonstigen  Recht  privilegieren  will;
auch  ist  es  undenkbar,  daß  der  schriftliche  Firmenmißbrauch  gemäß  dem  Wch  Ges.  nur  bei
grobem,  der  mündliche  durch  das  WSchGes.  nicht  berührte  Firmenmißbrauch  dagegen
gemäß  den  „sonstigen"  Rechtsregeln  (nämlich  gemäß  HGB.  37  1I,  BGB.  823)  schon  bei
leichter  Fahrlässigkeit  des  Täters  zu  Schadensersatz  verpflichte.  —  Hiernach  entsteht  nun
die  Frage:  welche  Fälle  sind  es  denn,  in  denen  die  unbefugte  Warenzeichnung  mit  fremder
Firma  und  der  unbefugte  schriftliche  Mißbrauch  der  Firma  nach  „sonstigem“  Recht  schon
bei  leichter  Fahrlässigkeit  ersatzpflichtig  macht?  Die  Antwort  lautet:  alle  Fälle!  Denn
vGB.  37  11  und  BGB.  823  haben  die  Schadensersatzpflicht  für  jeden  Fall  unbefugten
Firmengebrauchs  festgesetzt,  ohne  eine  Beschränkung  der  Ersatzpflicht  auf  grobfahrlässige
Täter;  und  daß  die  Warenbezeichnung  mit  der  Firma  und  die  schriftliche  Benutzung  der
Firma  ein  Firmengebrauch  im  Sinn  von  HGB.  37  II  ist,  muß  entschieden  bejaht
werden.6  Das  überraschende  Ergebnis  ist  also:  8  14  des  WSch  Gesss  ist,  soweit  er  sich  mit
dem  Firmenmißbrauch  beschäftigt,  gegenstandslos,  da  er  die  Ersatzpflicht  nur  bei  grober
Fahrlässigkeit  des  Täters  einführt,  während  das  sonstige  durch  den  §  14  nicht  aufgehobene
Recht  den  Täter  bereits  bei  leichter  Fahrlässigkeit  haftbar  macht.  Wie  ist  das  Gesetz  darauf
gekommen,  eine  derart  gegenstandslose  Regel  aufzustellen?  Wohl  um  deswillen,  weil
unfre  bisherige  Praxis  die  Verwendung  einer  fremden  Firma  zur  Warenbezeichnung
fälschlich  nicht  als  Firmengebrauch  ansah  und  deshalb  eine  Schadensersatzpflicht  des
Täters  in  diesem  Fall  ganz  verneinte,  und  weil  auch  für  manche  Arten  des  schriftlichen
Gebrauchs  einer  Firma,  z.  B.  für  den  bloßen  Vordruck  der  Firma  auf  Rechnungen,  eine
gleiche  falsche  Praxis  zu  besorgen  ist7  um  dieser  Praxis  die  Spitze  abzubrechen,  hat  das
WSches.  die  Ersatzpflicht  in  solchen  Fällen  wenigstens  bei  grober  Fahrlässigkeit  des
Täters  außer  Frage  gestellt.  Doch  wird  man  nicht  sagen  dürfen,  daß  das  WSches.
damit  jene  falsche  Praxis  für  richtig  erklärt  hat.  Vielmehr  steht  es  uns  nach  wie  vor  frei,
jene  Praxis  zu  verlassen,  selbst  auf  die  Gefahr  hin,  damit  die  Regel  des  WSch  Ges.s  überflüssig
  zu  machen.

Die  Schadensersatzpflicht  wegen  Firmenmißbrauchs  steht  unter  den  allgemeinen
für  die  Verpflichtung  aus  unerlaubter  Handlung  geltenden  Regeln.  Demnach  haften
mehrere  Täter  als  Gesamtschuldner;  außer  dem  eigentlichen  Täter  haften  auch  der  Anstifter
und  der  Gehülfe  (BGB.  830).  Doch  gilt,  wenn  der  Gegner  grobfahrlässig  gehandelt
und  der  Firmenmißbrauch  in  der  Bezeichnung  von  Waren  und  Schriftstücken  mit  der  fremden
Firma  bestanden  hat,  noch  eine  Besonderheit:  der  Firmeninhaber  kann,  sofern  die  gezeichnete
  Sache  sich  noch  im  Besitz  des  Gegners  befindet,  die  Beseitigung  des  Firmenzeichens
  unter  allen  Umständen  fordern,  also  selbst  dann,  wenn  dies  nur  durch  Vernichtung
  der  ganzen  Ware  oder  des  ganzen  Schriftstücks  möglich  ist  (Wech  Ges.  19);  demnach
ist  die  mildere  Regel  des  BR.s,  daß  ein  zu  Schadensersatz  verpflichteter  Schuldner  den
Gläubiger  in  Geld  entschädigen  kann,  wenn  die  Beseitigung  des  von  ihm  angerichteten
Schadens  in  Natur  nur  mit  unverhältnismäßigen  Aufwendungen  möglich  ist  (BGB.  251),
für  diesen  Fall  unanwendbar.  Nur  wenn  der  Firmeninhaber  sein  Zerstörungsrecht  lediglich
  aus  Chikane  geltend  machen  will,  ist  ihm  nicht  zu  willfahren  (BGB.  226).  —  Kommen
Waren,  die  unbefugt  mit  einer  fremden  Firma  und  zugleich  mit  einer  deutschen  Ortsangabe
versehen  sind,  vom  Auslande  nach  Deutschland,  sei  es  auch  nur  zur  Durchfuhr,  so  kann  der

26  Abw.  für  den  Fall  der  Warenzeichnung  RH.  4  Nr.  53;  RG.  3  S.  165.
27  Siehe  freilich  RG.  19  S.  24.v  chnung  äd