68  Erster  Abschnitt.  Die  allgemeinen  Lehren  des  Handelsrechts.

Firmeninhaber  gegen  Sicherheitsleistung  die  Beschlagnahme  der  Ware  durch  die  Steueroder
  Zollbehörden  veranlassen  (Wech  Ges.  17).

Die  Straf=  und  Bußpflicht  des  Gegners  beruht  auf  dem  Wech  Ges.;  dieses  spricht
aber  nicht,  wie  wir  oben  gesagt  haben,  von  „schriftlichem  Gebrauch  der  Firma“,  sondern
davon,  daß  der  Gegner  „Ankündigungen,  Preislisten,  Geschäftsbriefe,  Empfehlungen,
Rechnungen  oder  dergleichen  mit  der  Firma  eines  andern  widerrechtlich  versieht"
(WSchGes.  14).  Dabei  drängen  sich  zwei  Fragen  auf:  I.  gilt  die  Regel  für  alle  geschäftlichen
  Schriftstücke  ohne  Ausnahme,  z.  B.  auch  für  geschäftliche  Klagen  und  Schuldscheine?
II.  gilt  die  Regel  bloß  dann,  wenn  der  Gegner  den  Schriftstücken  die  fremde  Firma
äußerlich  beifügt,  z.  B.  als  Stempel  oder  Uberschrift,  oder  auch,  wenn  er  die  Schriftstücke
mit  der  fremden  Firma  unterschreibt?  Ich  bejahe  beide  Fragen,  letztere  um  deswillen,
weil  unmöglich  ein  Gegner,  der  die  Firma  seinem  Schriftstück  äußerlich  beifügt,  bußpflichtig,
ein  Gegner,  der  das  Schriftstück  mit  der  Firma  unterzeichnet,  bußfrei  sein  darf.  Sind  aber
diese  beiden  Antworten  richtig,  so  ist  es  auch  richtig,  wenn  wir  den  schwerfälligen  Ausdruck
  des  Gesetzes  durch  die  kurze  Formel  „schriftlicher  Gebrauch  der  Firma“  ersetzen.

Die  Buße  geht  bis  zu  10  000  Mark  und  ist  an  den  Firmeninhaber  zu  zahlen.  Sie
wird  ausschließlich  vom  Strafgericht  festgesetzt,  und  zwar  nur  dann,  wenn  zugleich  auf
Strafe  erkannt  wird.  Hat  das  Strafgericht  eine  Buße  festgesetzt,  so  sind  weitere  Schadensersatzansprüche
  des  Firmeninhabers  ausgeschlossen,  selbst  wenn  sein  erweislicher  Schaden
weit  mehr  beträgt  als  die  Buße  (Woch  Ges.  18).

Die  Kriminalstrafe  ist  150—5000  Mark  Geldstrafe  oder  Gefängnis  bis  sechs  Monat
(WSch  Ges.  14  Abs.  2).

In  dem  oben  S.  65  ß  genannten  Ausnahmefall  greift  nur  das  Untersagungsrecht
und  der  Anspruch  auf  Schadensersatz  Platz;  dagegen  bleibt  der  Gegner  von  Strafe  und
Buße  verschont;  auch  die  S.  67  Abs.  2  erwähnten  Regeln  versagen  und  werden  durch  die
entsprechenden  Regeln  des  BR.s  ersetzt;  die  Ansprüche  des  verletzten  Firmeninhabers
verjähren  in  besonders  kurzer  Frist  (UWGes.  8,  11).

8.  Wie  der  Vollkaufmann,  der  eine  rechtmäßige  Firma  führt,  gegen
Eingriffe  Dritter  geschützt  wird,  so  kann  umgekehrt  ein  Vollkaufmann,  der
sich  einer  unrechtmäßigen  Firma  bedient,  von  jedem  Dritten,  dessen  Rechte
er  durch  seine  Firmenführung  verletzt,  zur  Verantwortung  gezogen  werden.

a)  Der  Dritte  kann  ein  Vollkaufmann  sein,  dessen  Firmenrecht  durch
die  Führung  der  unrechtmäßigen  Firma  verletzt  ist.  Dann  kommen  zu
Gunsten  des  rechtmäßigen  Firmeninhabers  einfach  die  soeben  zu  7  entwickelten
  Regeln  zur  Anwendung.

b)  Der  Dritte  kann  eine  beliebige  Person  (Voll-,  Minder-,  Nichtkaufmann)
  sein,  deren  bürgerliches  Namensrecht  durch  die  Führung  der
unrechtmäßigen  Firma  verletzt  ist.  Dann  greifen  die  nämlichen  Regeln
Platz  (37;  Wech  Ges.  14,  18;  U  WGes.  8)25.  Es  macht  also  keinen  Unterschied,
  ob  der  unrechtmäßige  Firmenführer  sich  an  einer  fremden  Firma  oder
ob  er  sich  an  einem  fremden  bürgerlichen  Namen  vergriffen  hat.  Nur  die
eine  Regel,  die  ausschließlich  zu  Gunsten  registrierter  Firmen  aufgestellt
ist  ssiehe  oben  S.  61  b),  findet  selbstverständlich  zu  Gunsten  eines  bürgerlichen
  Namens  keine  Anwendung  —  einfach  deshalb,  weil  die  bürgerlichen
Namen  nicht  registriert  werden.

28  RG.  9  S.  107;  56  S.  190.