Schutz  der  Firma  gegen  Mißbrauch.  8  16.  69

Jc)  Der  Dritte  kann  endlich  durch  die  unrechtmäßige  Firmenführung
nicht  in  seinem  Firmen=  oder  Namensrecht,  sondern  in  einem  beliebigen
andern  Recht  verletzt  sein.  Dann  hat  er  das  nämliche  Untersagungsrecht
und  das  nämliche  Recht  auf  Schadensersatz  wie  bei  der  Verletzung  seines
Firmen=  oder  Namensrechts  (37).  Dagegen  kann  er  eine  kriminelle  Bestrafung
  des  Gegners  und  eine  Buße  nicht  fordern.

Beispiele.  I.  A.  hat  das  Geschäft  des  B.  ohne  Firma  gekauft;  B.  hat  sich  dabei
verpflichtet,  binnen  10  Jahren  am  gleichen  Ort  unter  dem  Namen  B.  kein  Konkurrenzgeschäft
  zu  betreiben;  er  bricht  dies  Versprechen.  Hier  kann  A.  dem  B.  den  Gebrauch  der
Firma  B.  verbieten.  II.  M.  führt  die  Firma  „M.,  Fabrik  NIscher  Gasglühlichtkorper,
obschon  N.  die  Fabrikation  dieser  Körper  sich  hat  patentieren  lassen  und  das  Patent  dem
L.  abgetreten  hat,  und  obschon  M.  tatsächlich  die  N.schen  Glühkörper  gar  nicht  zu  fabrizieren
im  stande  ist.  Hier  kann  O.  gegen  den  Gebrauch  obiger  Firma  einschreiten.  —  Doch
muß  eine  wirkliche  „Rechtsverletzung“  vorliegen:  die  Verletzung  eines  Interesses,  das
ganz  rechtmäßig  und  achtbar  sein  mag,  aber  doch  nicht  durch  ein  „Recht“,  d.  h.  ein  Privatecht
  geschützt  ist,  genügt  also  nicht.3o  Hätte  etwa  im  Beispiel  II  N.  dem  O.  die  Fabrikation
und  den  Vertrieb  seiner  Glühkörper  erlaubt,  ohne  ihm  sein  Patent  zu  übertragen,  so  könnte
O.,  obschon  die  Firma  M.3  ihn  unleugbar  in  seinen  rechtmäßigen  Interessen  beeinträchtigt,
dem  M.  trotzdem  den  Gebrauch  jener  Firma  nicht  verbieten.  31  Anders  ist  die  Rechtslage
nach  dem  UWGes.;  s.  darüber  unten  §#  18.

9.  Eine  unrechtmäßig  geführte  Firma  unterliegt  nicht  bloß  dem  Angriff
  der  in  ihren  Rechten  verletzten  Privatpersonen.  Vielmehr  muß  das
Registergericht  auch  von  Amts  wegen  vorgehn  und  den  Firmenführer
durch  Ordnungsstrafen  nötigen,  den  Gebrauch  der  unrechtmäßigen  Firma
zu  unterlassen  (R.  FG.  140).

10.  So  scharf  die  Regeln  sind,  die  sich  gegen  eine  Verletzung  der  firmenrechtlichen
Bestimmungen  richten,  so  gehn  sie  doch  nicht  so  weit,  eine  gesetzwidrige  Firma  geradezu
für  nichtig  zu  erklären.  Insbesondre  ist  ein  mit  einer  Firma  unterschriebener  Wechsel
für  gültig  unterschrieben  zu  erachten,  mag  auch  die  Firma  mit  dem  bürgerlichen  Namen
des  Unterschreibenden  nicht  übereinstimmen.  32  Dem  steht  auch  BGB.  126  nicht  entgegen:
wenn  hier  für  schriftlich  abzuschließende  Rechtsgeschäfte  die  Unterzeichnung  der  Urkunde
mit  dem  Namen  der  Partei  vorgeschrieben  ist,  so  ist  damit  der  Name  gemeint,  den
die  Partei  tatsächlich  „führt",  nicht  aber  der  Name,  den  die  Partei  zu  führen  ein
Recht  hat.

11.  Die  Firma  erlischt  bei  andauerndem  Nichtgebrauch,33  z.  B.  bei  gänzlicher  Auflösung
  des  Geschäfts  oder  beim  Verkauf  des  Geschäfts  ohne  Firma;  denn  Firma  ist  nur
der  Name,  den  der  Kaufmann  „gebraucht“.  Dagegen  hebt  die  Löschung  im  Register  die
Firma  nicht  auf,  34  wohl  aber  ihre  Ausschließlichkeit.

12.  Besondre  Regeln  gelten  für  die  Firmen  kaufmännischer  Gesellschaften  und
juristischer  Personen  (33—35).

29  RG.  3  S.  166.
30  Abw.  RG.  22  S.  60.
31  RH.  21  Nr.  69.

32  Siehe  RH.  9  Nr.  65;  14  Nr.  57;  22  Nr.  17:  .
*i  ;  22  Nr.  17;  RG.  28  S.  118.  Vgl.  RH.  12

33  RG.  29  S.  69.  Abw.  B.  S.  26049;  im  2
34  RH.  10  Nr.  64;  RG.  65  S.  16.  Pappenheim  2.  42  S.  aon.